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Deutscher Bundestag Drucksache 15/4375
15. Wahlperiode
04. 11. 2004
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1
BvR 1629/94) für andere Zweige der Sozialversicherung
Inhaltsverzeichnis
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung vom 3. November 2004.
I Ausgangslage: Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001
Das Bundesverfassungsgericht hat es mit
Artikel 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Artikel 6
Abs. 1 des Grundgesetzes für unvereinbar gehalten, dass Mitglieder der
Sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben
dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines
umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen
Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (Urteil
vom 3. April 2001, Aktenzeichen 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242). Es hat dem
Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 31. Dezember 2004 eine
verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Bei der Bemessung dieser Frist hat das Bundesverfassungsgericht nach eigener
Aussage berücksichtigt, dass die Bedeutung des Urteils auch für andere Zweige
der Sozialversicherung zu prüfen sein wird (aaO,
Seite 270). Das Ergebnis dieser von der Bundesregierung durchgeführten
Prüfung wird in Abschnitt II dargelegt. Die Bundesregierung wird den
vorliegenden Bericht nach der Beschlussfassung durch das Bundeskabinett dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorlegen.
II Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat mögliche Auswirkungen des
Bundesverfassungsgerichtsurteils auf die Gesetzliche Rentenversicherung, die
Gesetzliche Krankenversicherung, die Gesetzliche Unfallversicherung und die
Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sorgfältig geprüft. Nach dem
Ergebnis dieser Prüfung ist aus ihrer Sicht die in der Sozialen
Pflegeversicherung für erforderlich gehaltene beitragsrechtliche Differenzierung
zwischen kindererziehenden und kinderlosen Pflichtbeitragszahlern nicht auf
andere Zweige der Sozialversicherung zu übertragen. In diesem Prüfergebnis
spiegelt sich auch der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
zugebilligte große Spielraum wider, wie die Betreuungs- und Erziehungsleistung
von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern zu berücksichtigen ist.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass
an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der
Allgemeinheit besteht (Urteil
vom 3. April 2001, aaO, Seite 265). Wenn daher in einem bestimmten sozialen
Versicherungssystem nicht die Möglichkeit besteht, diesen Bedarf systemadäquat
und systemimmanent zu berücksichtigen, muss der Ausgleich von Kosten der
Kinderbetreuung und -erziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe durchgeführt
werden, etwa im Rahmen des Familienleistungsausgleichs im Steuerrecht. Diese
Aufgabe ist daher durch den familienpolitischen Gesamtansatz zu lösen, und zwar
auch unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten oder noch geplanten
Verbesserungen bei der Betreuungs- und Erziehungsinfrastruktur.
Nur wenn ein wesentlich umlagefinanziertes soziales Leistungssystem ein
Risiko abdecken soll, das vor allem die Altengeneration trifft, dann ist für ein
solches Versicherungssystem nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht
nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung
konstitutiv (Urteil
vom 3. April 2001, aaO, Seite 265 f.). Schon vor diesem Hintergrund sieht
die Bundesregierung keine relevanten Auswirkungen des Urteils auf die
Gesetzliche Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, da das Krankheits-,
Unfall- und Arbeitslosigkeitsrisiko nicht „vor allem die Altengeneration“
betrifft. Entsprechendes trifft zwar auf die Gesetzliche Rentenversicherung
nicht zu, doch machen hier die gegenüber der Sozialen Pflegeversicherung
wesentlichen Strukturunterschiede Änderungen infolge des Urteils nicht
notwendig.
Die Bundesregierung legt im Folgenden dar, welche Aussagen dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) zu entnehmen sind
(III). Sie stellt dar, welche Konsequenzen für die
Soziale Pflegeversicherung gezogen werden sollen (IV), und
begründet den aus ihrer Sicht fehlenden Handlungsbedarf im Bereich der
Gesetzlichen Rentenversicherung (V), der Gesetzlichen
Krankenversicherung (VI), der Gesetzlichen
Unfallversicherung (VII) und der Arbeitsförderung
(VIII). Abschließend erläutert sie die sachgerechte
Einbettung der Kinderbetreuungs- und -erziehungsthematik in ihre allgemeine
Familienpolitik (IX).
III Aussagen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94)
Das Bundesverfassungsgericht hat beitragsrechtliche Regelungen in der
Sozialen Pflegeversicherung – § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – für unvereinbar mit
Artikel 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes erklärt, soweit die Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung,
die Kinder betreuen und erziehen, bei gleich hohem beitragspflichtigen Einkommen
mit einem betragsmäßig gleich hohen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet
werden wie kinderlose Mitglieder.
Zur Begründung führt es aus, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Beitragsregelungen, die Personen mit oder ohne Kinder behandeln, sei der
besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Artikel 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes der Familie schulde. Vorliegend sei
Artikel 3 Abs. 1 –
der allgemeine Gleichheitssatz – in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei
der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine
Berücksichtigung finde. Denn die Erziehungsleistung versicherter Eltern
begünstige innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das
der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos
diene, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder.
Das Risiko, pflegebedürftig zu werden, werde in hohem Maße vom Lebensalter
des Versicherten bestimmt. Entscheidend sei, dass der durch den Eintritt des
Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der
Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftrete. Werde ein solches
allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch
ein Umlageverfahren finanziert, so habe die Erziehungsleistung konstitutive
Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz
überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle sei das Umlageverfahren auf die
Beiträge der nachwachsenden Generationen angewiesen.
Sowohl die Gruppe der Eltern, die unterhaltsbedürftige Kinder haben, als auch
die Gruppe der kinderlos bleibenden Versicherten seien bei einer Finanzierung
der Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass Kinder in
genügend großer Zahl nachwüchsen. Damit entstehe Versicherten ohne Kinder im
Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer
beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf
Konsum und Vermögensbildung verzichteten.
Ein gewisser Ausgleich der Benachteiligung erziehender Versicherter bestehe
zwar darin, dass die kinderbetreuenden und -erziehenden Versicherten bei
gleichen Beiträgen, wie sie Kinderlose zahlen, Leistungen auch für die anderen
Familienangehörigen (beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Kinder)
erhielten. Diese Begünstigung wiege aber den mit der Erziehungsleistung
zusätzlich erbrachten generativen Beitrag – die Sorge für die zukünftigen
Beitragszahler zur Abdeckung des Pflegerisikos aller im Alter – angesichts des
Vorteils, der den Kinderlosen durch die Erziehungsleistung zuwachse, nicht
vollständig auf.
Wenn also ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken solle, das vor
allem die Altengeneration treffe, und seine Finanzierung so gestaltet sei, dass
sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen
funktioniere, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den
Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten
mittragen, dann sei für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag,
sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Die kindererziehenden
Versicherten sicherten die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht
nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von
Kindern. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr von einer deutlichen
Mehrheit der Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung
kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren
benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei.
Konkret sei die Benachteiligung von erziehenden Versicherten im Beitragsrecht
auszugleichen. Der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende
Ausgleich müsse durch Regelungen erfolgen, die die Elterngeneration bereits ab
dem ersten Kind während der Zeit der Betreuung und Erziehung relativ
entlasteten, denn die Beiträge, die von der heutigen Kindergeneration später im
Erwachsenenalter auch zugunsten kinderloser Versicherter geleistet werden, die
dann den pflegenahen Jahrgängen angehören oder pflegebedürftig sind, basierten
maßgeblich auf den Erziehungsleistungen ihrer heute versicherungspflichtigen
Eltern.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2004 habe der Gesetzgeber eine
verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen; bei der Bemessung dieser Frist habe
das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt, dass die Bedeutung dieses Urteils
auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein werde.
IV Umsetzung des Urteils in der
Sozialen Pflegeversicherung
Zur Umsetzung des Urteils vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) räumt das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich einen weiten
Gestaltungsspielraum ein. Der Gesetzgeber müsse „prüfen, welche Wege zur
Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar
sind“ (aaO,
Seite 270). Das Gericht hat insbesondere offen gelassen, ob der
Beitragsabstand zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen durch einen Zuschlag
für die einen oder eine Ermäßigung für die anderen oder durch beides erreicht
werden soll. Aus der kinderbedingten besonderen Belastung hat das
Bundesverfassungsgericht jedenfalls ein Abstandsgebot im Verhältnis der Beiträge
der Mitglieder mit Kindern zu denen der Mitglieder ohne Kinder abgeleitet, dem
der Gesetzgeber durch die Neuregelung Rechnung tragen muss (relative
Entlastung).
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Oktober 2004 den von den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung
der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
(Bundestagsdrucksache 15/3671) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Mitglieder
der Sozialen Pflegeversicherung, die kinderlos sind, mit einem erhöhten Beitrag
von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag) belastet werden. Damit werden
Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, in der Sozialen
Pflegeversicherung auf der Beitragsseite, wie es das Bundesverfassungsgericht
gefordert hat, relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.
Das Gesetz enthält im Einzelnen folgende hier interessierende Regelungen:
- Zum 1. Januar 2005 wird der Beitragssatz für Mitglieder der Sozialen
Pflegeversicherung, die kein Kind haben und die insofern keinen generativen
Beitrag zur Stabilisierung des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems
erbracht haben, um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht
Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, werden von
der Zuschlagspflicht ausgenommen. Diese – generalisierende – Begünstigung
auch von solchen heutigen Rentnern, die keine Kinder erzogen haben, ist vor
dem Hintergrund der generativen Entwicklung im System der Sozialversicherung
gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu in seinem Urteil
(aaO,
Seite 266) aus, dass „die Benachteiligung der beitragspflichtigen
Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der Sozialen
Pflegeversicherung, die jeweils der Generation der Beitragszahler
angehören“, vom Gesetzgeber solange habe vernachlässigt werden können, „wie
eine deutliche Mehrheit der Versicherten Erziehungsleistungen erbracht hat.“
„Der Gesetzgeber kann unter solchen Umständen von seinem Recht zur
Generalisierung Gebrauch machen und von einer die Erziehungsleistung
berücksichtigenden Differenzierung der Beiträge absehen.“ Weiterhin führte
das Bundesverfassungsgericht aus, in Deutschland sei "seit Mitte der
sechziger Jahre die Zahl der Lebendgeborenen je Frau von 2,49 in rascher
Folge auf mittlerweile 1,3 gesunken".
Die bis 1940 geborenen Jahrgänge haben noch in so ausreichendem Maße Kinder
geboren und erzogen, dass sich das Ausgleichserfordernis zwischen
Kindererziehenden und Kinderlosen nach den Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts noch nicht stellt. Erst durch die – von der
älteren Generation nicht mehr zu verantwortende – Entwicklung der
Kinderzahlen ab Mitte der Sechzigerjahre entsteht das Ausgleichserfordernis.
Dies rechtfertigt es, die Geburtsjahrgänge vor 1940 von der
Beitragszuschlagspflicht auszunehmen.
- Der Beitragszuschlag ist von dem Mitglied zu tragen. Da der Zuschlag in
Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen wird,
werden unzumutbar hohe Belastungen bei kinderlosen Mitgliedern mit geringen
beitragspflichtigen Einnahmen vermieden. Es ist sichergestellt, dass das
Existenzminimum unangetastet bleibt.
- Die Zuschlagspflicht tritt zu Beginn des auf die Vollendung des 23.
Lebensjahres folgenden Monats ein. Die Altersgrenze von 23 Jahren entspricht
der Altersgrenze für die Familienversicherung in der Gesetzlichen
Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung, ab der für nicht
erwerbstätige junge Erwachsene die Familienversicherung endet und sie selbst
Beiträge zu entrichten haben (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI, § 10 Abs. 2 Nr. 2
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V). Der erhöhte Beitrag ist nicht zu
zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds der beitragsabführenden
Stelle nachgewiesen wird oder ihr bereits aus anderem Anlass bekannt ist.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats,
in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den
Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von
drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des
Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
- Um zu vermeiden, dass in vielen Fällen Rentner der Jahrgänge ab 1940 vom
1. Januar 2005 an zunächst mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose belastet
werden, weil sie den Nachweis nicht sofort erbracht haben oder erbringen
konnten, werden im Wege einer Übergangsregelung die erhöhten Beiträge für
alle diese Rentner erst zusammen mit dem Beitrag für den Monat April 2005
erhoben. Die Übergangsregelung lässt die Zuschlagspflicht ab 1. Januar 2005
unberührt. Dabei wird für die Monate Januar bis März 2005 aus
Vereinfachungsgründen für diese Monate auf die beitragspflichtige Rente im
April 2005 abgestellt. Die Abgeltungsregelung berücksichtigt, dass bei
Rentnern wegen des in aller Regel gleich hohen Bezuges der Rente in den
Monaten Januar bis April 2005 die Bemessungsgrundlage für den
Beitragszuschlag einheitlich ist.
V Zur Gesetzlichen Rentenversicherung
Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung besteht aus Sicht der Bundesregierung keine
Notwendigkeit, die in der Sozialen Pflegeversicherung erforderliche
beitragsrechtliche Differenzierung zwischen kindererziehenden und kinderlosen
Pflichtbeitragszahlern auf die Gesetzliche Rentenversicherung zu übertragen.
Bereits im Jahr 2001 ist der Sozialbeirat vom damaligen Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung um eine Stellungnahme zu den
Pflegeversicherungsurteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001
gebeten worden. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2001 (Bundestagsdrucksache
14/6099) kommt er zu dem Schluss, dass er „keine zwingende Notwendigkeit“ sehe,
„vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Pflegeversicherung bestehende oder geplante Regelungen der gesetzlichen
Rentenversicherung zu ändern“. Da das Urteil auf eine Berücksichtigung von
Kindererziehungsleistungen innerhalb des Systems abstelle und in der Sozialen
Pflegeversicherung eine solche Honorierung nur auf der Finanzierungsseite
erfolgen könne, sei daraus keineswegs der Schluss zu ziehen – da eine
Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen in der Gesetzlichen
Rentenversicherung auch auf der Leistungsseite erfolgen könne –, dass auch in
der Rentenversicherung die Beitragsseite entsprechend zu modifizieren sei. Im
Ergebnis erscheine vielmehr eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten auf
der Leistungsseite als die systemadäquatere, zielgenauere und sachgerechtere
Lösung.
In seinem Gutachten vom 22. November 2001 zum Rentenversicherungsbericht 2001
(Bundestagsdrucksache 14/7639) hat der Sozialbeirat die Einsetzung einer
Kommission angeregt, die sich mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom
3. April 2001 zur Pflegeversicherung befasst und ihre eventuellen Auswirkungen
auf die Rentenversicherung prüft.
Daraufhin hat sich die im November 2002 von der Bundesministerin für
Gesundheit und Soziale Sicherung eingerichtete Kommission „Nachhaltigkeit in der
Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme“ unter anderem auch dieser Thematik
angenommen.
- In ihrem Bericht (2003, Seite 114 ff.) sieht sie in der besonderen
Unterstützung von Familien mit Kindern im Rahmen des
Familienlastenausgleichs eine staatliche Maßnahme, mit der nicht nur die
Kosten, die Familien durch die Kindererziehung entstehen, zum Teil
ausgeglichen werden, sondern auch eine berechtigte Gegenleistung für den
Nutzen erbracht wird, den eine nachwachsende Generation für alle Mitglieder
einer Gesellschaft mit sich bringt.
- Die Kommission spricht sich aber dagegen aus, den
Familienlastenausgleich über Beiträge zu finanzieren. Dies widerspreche den
Grundprinzipien der Gesetzlichen Rentenversicherung und stelle die
Zukunftsfähigkeit und Akzeptanz des beitragsfinanzierten Rentensystems
aufgrund der starken negativen Anreize für Kinderlose und Kinderarme
generell infrage.
- Grundsätzlich erschienen steuerfinanzierte Transfers im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs als die geeignetste Form zur Begleichung der für
die Gesamtgesellschaft erbrachten Leistungen der Eltern durch die
Kindererziehung.
- Zur Begründung ihrer Auffassung führt die Kommission insbesondere
folgende fünf Argumente an:
- Nicht allein die Rentenversicherung, sondern nahezu alle staatlichen
und gesellschaftlichen Bereiche seien auf eine auch in Zukunft nicht
abreißende Generationsabfolge angewiesen. Daher sei der Ausgleich
erziehungsbedingter Lasten eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft und
deshalb aus Steuern zu finanzieren. Ansonsten würden kinderlose
Beitragszahler zur Gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber
Kinderlosen, die der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehören, in
gleichheitswidriger Weise benachteiligt.
- Umgekehrt käme eine Entlastung auf der Beitragsseite nur
beitragszahlenden Kindererziehenden zugute. Nicht rentenversicherte
Eltern – hierzu gehören neben Selbständigen, Beamten oder Hausfrauen
auch Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner – würden nicht
entlastet.
- Kinderspezifische Rentenversicherungsbeiträge widersprächen der
Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten und seien mit dem Prinzip der
Teilhabeäquivalenz nicht vereinbar. Für gleich hohe Einkommen würden
unterschiedlich hohe Beiträge erhoben bzw. für gleich hohe Beiträge
unterschiedliche Rentenanwartschaften erworben.
- Aufgrund der verminderten Beitrags-/Leistungsäquivalenz könne sich
der Eigentumsschutz, den Rentenanwartschaften und -ansprüche nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießen, bei
kindererziehenden Versicherten, die unter Äquivalenzgesichtspunkten
einen zu niedrigen Beitrag zahlten, verringern, denn entscheidend sei,
in welchem Maß Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen
Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind.
- Außerdem käme es zu einer Umverteilung von niedrigen zu höheren
Einkommen. Zum einen würden besserverdienende Kindererziehende durch
eine Beitragsentlastung stärker begünstigt als Kindererziehende mit
geringerem Einkommen. Das Kind eines Durchschnittsverdiener-Haushalts
erbrächte nur etwa die Hälfte der Beitragsentlastung im Vergleich zu
einem Haushalt mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze. Zum
anderen käme es bei Kinderlosen zu einer Privilegierung von
gutverdienenden gegenüber weniger gutverdienenden Versicherten. Dies
beruhe auf dem Umstand, dass das beitragspflichtige Einkommen in der
Gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze
begrenzt sei. Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze würden also – relativ – geringer von der
Anhebung der Beitragssätze für Kinderlose betroffen, die mit einer
Absenkung des Beitragssatzes für Kindererziehende einhergehen würde.
- Im Ergebnis verneint die Kommission „Nachhaltigkeit in der Finanzierung
der Sozialen Sicherungssysteme“ daher zwingende Auswirkungen der
„Pflegeurteile“ des Bundesverfassungsgerichts auf die Gesetzliche
Rentenversicherung.
Gestützt auf diese gutachtlichen Äußerungen sieht die Bundesregierung, wie
nachfolgend dargelegt wird, keine Notwendigkeit, in der Gesetzlichen
Rentenversicherung eine beitragsrechtliche Differenzierung zwischen
kindererziehenden und kinderlosen Pflichtbeitragszahlern vorzunehmen.
Verfassungsrechtlich und sachlich besteht in der Gesetzlichen
Rentenversicherung eine andere Ausgangssituation als in der Sozialen
Pflegeversicherung:
- Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil zu
Kindererziehungszeiten vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1, 40) festgestellt,
dass sich aus Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes keine Pflicht des Gesetzgebers ergebe, hinsichtlich der
Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung
gleichzustellen. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten
Umlageverfahrens seien Kindererziehung und Beitragszahlung nicht
gleichartig. Die Erziehungsleistung wird vom Bundesverfassungsgericht neben
den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen als eigener Beitrag zur
Aufrechterhaltung der Gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt; allerdings
rechtfertige die unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das
Rentensystem auch ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von
Rentenanwartschaften.
Der Kontext zum oben genannten Kindererziehungszeitenurteil, in dem
ausdrücklich die Honorierung auf der Leistungsseite als systemgerecht
angesehen wurde, lässt auf eine diesbezügliche Interpretationsoffenheit des
Pflegeversicherungsurteils vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) schließen. Das
Bundesverfassungsgericht selbst hebt darin unter Bezugnahme auf das
Kindererziehungszeitenurteil diesen Aspekt hervor, wenn es ausführt, dass
„verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder
gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, … anders als in der
durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen
Rentenversicherung … gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig
sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale
Pflegeversicherung gewährten Leistungen“ erlitten (BVerfGE 103, 242, 260).
- Zwischen der Sozialen Pflegeversicherung und der Gesetzlichen
Rentenversicherung bestehen deutliche Strukturunterschiede. Dies betrifft
insbesondere die Verknüpfung von Beitrags- und Leistungsseite. In der
Pflegeversicherung erhalten Versicherte Sach- und Geldleistungen
entsprechend dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit – unabhängig von der Höhe
der zuvor gezahlten Beiträge. In der Rentenversicherung hingegen gilt vom
Grundsatz her das Prinzip der Vorleistungsabhängigkeit der Rentenansprüche.
Dem Prinzip der Beitragsäquivalenz Rechnung tragend und dem Auftrag des
Bundesverfassungsgerichts von 1992 (Kindererziehungszeitenurteil) zum Ausbau
familienfördernder Leistungen in der Rentenversicherung folgend (BVerfGE 87, 1,
41: „ist … sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die
Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert“) hat der Gesetzgeber in den
vergangenen Jahren in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das
Leistungsspektrum der Gesetzlichen Rentenversicherung eingebaut und damit die
Kindererziehungsleistung berücksichtigt:
- Mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) aus dem
Jahre 1986 wurden erstmals die unmittelbar rentensteigernden
Kindererziehungszeiten eingeführt.
- Durch das Rentenreformgesetz 1992 wurden die familienfördernden Elemente
im Leistungsrecht der Rentenversicherung weiter ausgebaut. So traten die bis
zum 10. Lebensjahr des Kindes anzuerkennenden Kinderberücksichtigungszeiten
als neue rentenrechtliche Zeit hinzu und die Anerkennung von
Kindererziehungszeiten wurde von einem auf drei Jahre für alle ab dem Jahr
1992 geborenen Kinder erweitert.
- Mit dem Rentenreformgesetz 1999 wurde die additive Bewertung beim
Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit anderen Beitragszeiten bis
zur Beitragsbemessungsgrenze eingeführt. Diese Regelung erleichtert die
Entscheidung der Erziehungsperson für die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit während der rentenrechtlichen Kindererziehungszeit.
- Ebenfalls mit dem Rentenreformgesetz 1999 erfolgte dann die stufenweise
Heraufsetzung der rentenrechtlichen Bewertung von Kindererziehungszeiten von
75 Prozent auf jetzt 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes.
- Seit 1999 sind die Kindererziehungszeiten durch das Korrekturgesetz vom
Dezember 1998 auch in sachgerechter Weise in die Finanzierungssystematik der
Rentenversicherung integriert worden, indem der Bund für die in Höhe eines
versicherten Durchschnittsverdienstes rentensteigernd wirkenden
Kindererziehungszeiten äquivalente Pauschalbeiträge zahlt (z. B. für das
Jahr 2003: rd. 12 Mrd. Euro)
- Mit der Rentenreform des Jahres 2001 (Altersvermögensergänzungsgesetz)
wurden schließlich eine bis zu fünfzigprozentige Höherbewertung von
Beitragszeiten während der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
(bzw. bei Pflegezeiten bis zum 18. Lebensjahr) sowie eine Gutschrift von
Entgeltpunkten – 1/3 Entgeltpunkte pro Jahr – für Zeiträume eingeführt, in
denen wegen der Erziehung mehrerer Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht
ausgeübt werden kann.
- Durch die Absenkung des allgemeinen Versorgungssatzes bei der großen
Witwen- bzw. Witwerrente bei gleichzeitiger Einführung eines
kinderzahlabhängigen Zuschlags (zwei Entgeltpunkte für das erste und je ein
Entgeltpunkt für jedes weitere Kind) wurden die Hinterbliebenenrenten im
Rahmen der Rentenreform 2001 zielgenauer auf Personen ausgerichtet, die
Kinder erzogen haben.
Aufgrund des für die Gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Prinzips der
Beitragsäquivalenz lässt sich diesen Leistungen zugunsten Kindererziehender
wirtschaftlich auch eine konkrete Ersparnis beim Beitragsaufwand zuordnen. Denn
um entsprechende Leistungsteile durch Beitragszahlungen zu erwerben, wäre für
nicht Kindererziehende ein Beitragsaufwand in erheblichem Umfang erforderlich.
Zum Beispiel entsprechen die Rentenanwartschaften, die allein für das erste Kind
aufgrund von Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, gegenwärtig einer
Beitragsleistung von gut 17.000 Euro. Rechnet man noch die Höherbewertung von
Beitragszeiten während der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
sowie zwei Entgeltpunkte für die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente
hinzu, kann sich derzeit ein Maximalwert in Höhe von knapp 42.000 Euro
Beitragsersparnis ergeben.
Für ihre – eigenen – Beiträge erhalten kindererziehende Versicherte in der
Gesetzlichen Rentenversicherung daher bereits jetzt ein „Mehr“ an Leistungen als
kinderlose Versicherte bzw. sie müssen für die Leistungen, die sie erhalten,
weniger aufwenden als diese. Bereits gegenwärtig werden daher in der
Gesetzlichen Rentenversicherung kindererziehende Versicherte weniger belastet –
oder mehr entlastet – als kinderlose Versicherte. Mit der dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) zugrunde liegenden
spezifischen Situation in der Sozialen Pflegeversicherung, in der Versicherte
Sach- und Geldleistungen entsprechend dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit und
somit unabhängig von der Höhe der zuvor gezahlten Beiträge erhalten, ist der
Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung daher nicht vergleichbar. Insoweit
gibt es also keine Grundlage für eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf die
Gesetzliche Rentenversicherung.
Zudem wird gegenwärtig mehr als ein Drittel des gesamten Finanzaufkommens der
Gesetzlichen Rentenversicherung aus Mitteln des Bundeszuschusses oder auf andere
Weise aus Steuermitteln finanziert. Zumindest soweit diese Mittel aus dem
Aufkommen der Lohn- bzw. Einkommensteuer stammen, sind Kindererziehende an der
Aufbringung dieser Finanzmittel erheblich geringer beteiligt als Kinderlose, da
die Bemessung der individuellen Lohn- und Einkommensteuerschuld auf die
Leistungsfähigkeit der Besteuerten abstellt und in diesem Rahmen die
Erziehungsleistung durch entsprechende Freibeträge berücksichtigt. So werden
Personen mit Kindern im Durchschnitt deutlich geringer belastet als Kinderlose.
Für einen ergänzenden weiteren Ausbau der familienpolitischen Komponenten in
der Gesetzlichen Rentenversicherung sind in der gegenwärtigen angespannten
Finanzsituation der öffentlichen Haushalte, die der Gesetzgeber nach dem
Kindererziehungszeitenurteil berücksichtigen darf, im Übrigen keine Spielräume
vorhanden. Letztlich wird ohnehin eine weiter zunehmende Erwerbstätigkeit zu
deutlich höheren eigenständigen Rentenanwartschaften von Erziehenden, d. h. in
der Regel von Frauen, führen. Deshalb legt die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode ihre Prioritäten auf die Verbesserung der entsprechenden
Rahmenbedingungen (siehe unter IX). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang aber
auch, dass viele der in der vergangenen Zeit umgesetzten kindbezogenen Maßnahmen
in der Gesetzlichen Rentenversicherung erst bei künftigen Rentenzugängen ihre
volle Wirksamkeit entfalten. Der Rentenertrag aus der Berücksichtigung von
Zeiten der Kindererziehung wird sich daher auch ohne weitere Maßnahmen künftig
weiter verbessern.
Zu Recht weist die Kommission „Nachhaltigkeit in der Finanzierung der
Sozialen Sicherungssysteme“ im Übrigen darauf hin, dass bei jeder weiter
gehenden Berücksichtigung von Kindererziehung in der Gesetzlichen
Rentenversicherung darauf zu achten wäre, keine Fehlanreize zu setzen, die dem
Wiedereinstieg von Erziehenden in das Erwerbsleben entgegenstehen. Außerdem ist
zu berücksichtigen, dass mit der beitragsfreien Hinterbliebenenversorgung eine
Leistung von derzeit jährlich 35 Mrd. Euro erbracht wird, die insbesondere
Müttern, die nicht oder wenig erwerbstätig waren, zugute kommt.
Auch die Bundesregierung kommt bei ihrer Prüfung der Auswirkungen des Urteils
auf die Gesetzliche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber
beschrittene Weg, Kindererziehung auf der Leistungsseite zu honorieren,
sachgerecht ist. Eine Beitragsumverteilung zwischen kindererziehenden und nicht
kindererziehenden Versicherten sollte nicht in Betracht gezogen werden und ist
auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es besteht daher insoweit
Übereinstimmung mit der Kommission „Nachhaltigkeit in der Finanzierung der
Sozialen Sicherungssysteme“ sowie dem Sozialbeirat.
Kindererziehende leisten einen unverzichtbaren generativen Beitrag auch für
den Fortbestand der Gesetzlichen Rentenversicherung. Daher ist ein Ausgleich der
erziehungsbedingten finanziellen Nachteile von Familien notwendig und wird auch
geleistet (siehe Abschnitt IX). Ein
Familienlastenausgleich ist aber nach Ansicht der Bundesregierung keine
originäre Aufgabe der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten, sondern eine
über Steuern zu finanzierende Aufgabe der Gesamtgesellschaft. Selbst das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Kindererziehungszeitenurteil 1992
festgestellt, dass die erziehungsbedingten Nachteile ihre Wurzeln nicht allein
im Rentenrecht haben und folglich nicht nur dort behoben werden brauchen. Für
den Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung hat es darüber hinaus im Jahr
1996 in einem Nichtannahmebeschluss die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden
Regelungen zur Anerkennung der Kindererziehung bestätigt (Kammerbeschluss vom
29. März 1996, Az.: 1 BvR 1238/95). Danach steht nach Auffassung des Gerichts
dem Gesetzgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung,
wobei er insbesondere auch die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle
Situation der Rentenversicherung berücksichtigen darf.
Aus den genannten Gründen hält es die Bundesregierung für sachgerecht und
folgerichtig, dem Gesetzgeber für die Gesetzliche Rentenversicherung keinen der
für die Soziale Pflegeversicherung vorgesehene Regelung analogen Vorschlag zu
machen.
VI Zur gesetzlichen
Krankenversicherung
Aus Sicht der Bundesregierung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung
ebenfalls keine Notwendigkeit, über die dort schon verankerten beitrags- und
leistungsrechtlichen Regelungen zugunsten von Familien mit Kindern hinausgehend
neue Regelungen zu treffen und damit in den Solidarausgleich einzugreifen.
Ein Vergleich zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und Sozialer
Pflegeversicherung macht deutlich, dass es zwischen beiden Versicherungen
erhebliche Unterschiede in den rechtlichen Ansprüchen und den finanziellen
Lasten bei Mitgliedern mit Kindern oder Familien und bei Mitgliedern ohne Kinder
gibt.
Unter beitrags- und leistungsrechtlichen Gesichtspunkten ist insbesondere auf
Folgendes hinzuweisen:
- Ähnlich wie in der Sozialen Pflegeversicherung ist auch in der
Gesetzlichen Krankenversicherung die jeweilige Rentnergeneration auf die
Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen, ebenso sind in beiden
Versicherungszweigen Ehepartner ohne eigenes Einkommen sowie Kinder und
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (und unter bestimmten Umständen gemäß §
10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – auch über diese
Altersgrenze hinaus) beitragsfrei mitversichert.
- Im Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung, deren Leistungen
hauptsächlich von der älteren Generation beansprucht werden, stehen den in
der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversicherten
Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder) mit Ausnahme der
Entgeltersatzleistungen sämtliche Leistungen zur Verfügung und werden von
diesen Personengruppen im Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung auch
in hohem Maße stärker beansprucht.
- Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es in der Gesetzlichen
Krankenversicherung im Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung eine
Reihe von Leistungen mit spezifisch familienpolitischem Charakter gibt.
Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Leistungen bei Mutterschaft,
Schwangerschaft, Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter,
Haushaltshilfen und Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Zudem wird
während des Bezugs von Erziehungsgeld und während der Elternzeit
Pflichtmitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfreier
Versicherungsschutz gewährt.
- Im Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung gibt es darüber hinaus
eine Reihe spezifischer Leistungen für Kinder, wie z. B. die
Vorsorgeuntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Erkrankungen und zur
Vermeidung von Entwicklungsstörungen, deren Umfang im Rahmen der
Gesetzgebung der laufenden Legislaturperiode kontinuierlich erweitert wurde.
Hinzuweisen ist ebenfalls auf spezifische zahnärztliche Leistungen für
Kinder wie die Gruppen- und Individualprophylaxe und die Kieferorthopädie,
die bei erfolgreichem Behandlungsabschluss vollständig von der Gesetzlichen
Krankenversicherung erstattet wird. Hierbei ist besonders zu
berücksichtigen, dass es sich um Leistungen handelt, denen keinerlei
Beitragszahlungen derjenigen Versichertengruppe gegenüberstehen, die diese
Leistungen ausschließlich nutzt.
- Zusätzlich werden Familien begünstigt, weil für Kinder in der Regel
keine Zuzahlungen erhoben werden. Eine weitere Familien-Kinder-Komponente
stellen die gestaffelten Kinderfreibeträge als Entlastungsfaktoren bei der
Feststellung von Belastungsgrenzen im Rahmen der Zuzahlungsregelungen dar.
Die genannten Unterschiede im spezifisch familien- und kinderorientierten
Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Sozialen
Pflegeversicherung verdeutlichen bereits, dass die Solidarkomponente in der
Gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten von Mitgliedern mit Kindern und
Familien erheblich stärker wirkt als in der Sozialen Pflegeversicherung.
Zur Beurteilung des monetären Beitrags, den Mitglieder ohne Kinder in der
Gesetzlichen Krankenversicherung u. a. über den Solidarausgleich fiktiv für
Mitglieder mit Kindern leisten und der damit gewissermaßen als Ersatz für die
nicht erbrachte Erziehungsleistung betrachtet werden muss, lassen sich die
folgenden finanziellen Wirkungen über eine Betrachtung der Ausgabenvolumina für
die Leistungsinanspruchnahme von Familien heranziehen:
- Auf der Grundlage grober Schätzungen werden in der Gesetzlichen
Krankenversicherung in einem finanziellen Umfang von jährlich rund 17 Mrd.
Euro Leistungen für beitragsfrei versicherte Kinder und Ehegatten sowie für
familienpolitische Leistungen an Mitglieder aufgewendet. Dies sind rund 13
Prozent der gesamten Leistungsausgaben.
- In der Sozialen Pflegeversicherung entfallen auf den genannten
Personenkreis nur rund 0,5 Mrd. Euro, d. h. etwa 3,5 Prozent der gesamten
Leistungsausgaben.
Für Familien wird damit in der Gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere
in der Phase der Kindererziehung, ein Vielfaches des entsprechenden Anteils der
Ausgaben und Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung ohne eigene
Beitragszahlungen erbracht.
Es ist erkennbar, dass der angenommene „höhere“ Gesamtbeitrag von Eltern –
bestehend aus Erziehungsleistung und Geldbeitrag – im Vergleich zum angenommenen
„niedrigeren“ reinen Geldbeitrag von Mitgliedern ohne Kinder und ohne
Erziehungsleistung in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Unterschied zur
Sozialen Pflegeversicherung weitgehend innerhalb des Systems ausgeglichen wird.
Dieser wird u. a. über den Solidarausgleich von Mitgliedern ohne Kinder
finanziert und entlastet Erziehende.
Beim Vergleich der Ausgaben- und Beitragszahlungen von Rentnern in der
Pflegeversicherung und der Krankenversicherung zeigen sich weiterhin gravierende
Unterschiede bei den Finanzierungsanteilen, die durch Aktive einerseits und
Rentner andererseits aufgebracht werden. Der Finanzierungsanteil, den also auch
Eltern in der Pflegeversicherung erbringen müssen, liegt mit 75 Prozent weit
höher ist als in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Denn Rentner müssen in
der Pflegeversicherung nur rund 25 Prozent ihrer Leistungsausgaben durch
Beitragszahlungen selbst aufbringen, verursachen jedoch gleichzeitig mehr als 80
Prozent der Gesamtausgaben der Pflegeversicherung. Daher stellt sich nur in der
Pflegeversicherung das Problem der Beitragsentlastung der Aktiven, die Kinder
erziehen und gleichzeitig einen „höheren“ Gesamtbeitrag erbringen. Demgegenüber
liegt der Eigenfinanzierungsanteil von Rentnern in der Gesetzlichen
Krankenversicherung immerhin bei rund 46 Prozent ihrer Leistungsausgaben. Diese
betrugen im Jahr 2003 rund 66 Mrd. Euro, die einem Anteil von rund 48 Prozent an
den Gesamtausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen und deren
Anteil damit deutlich niedriger ist als in der Pflegeversicherung. Gründe für
eine Beitragsentlastung für erziehende Beitragszahler sind daher in der
Gesetzlichen Krankenversicherung auch aus diesen Gesichtspunkten nicht gegeben.
Zusätzlich ist für die Gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen,
dass die heutige Rentnergeneration während der Phase ihrer Erwerbstätigkeit im
Rahmen des Generationenvertrags Defizite der früheren Rentnergeneration durch
vergleichsweise höhere Beiträge ausgeglichen hat und selbst geringere Ausgaben
verursacht hat. Dies trifft für die Pflegeversicherung, die erst ab 1995
eingeführt wurde, nicht zu. Den hohen Leistungsausgaben für die heutige
Rentnergeneration stehen keine entsprechenden Beitragszahlungen und geringeren
Ausgaben aus früheren Altersperioden der heute von den Leistungen der
Pflegeversicherung profitierenden Alterskohorten gegenüber.
Im Sinne einer familienfreundlichen Ausgestaltung aller Politikbereiche sind
im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes Maßnahmen enthalten, die zu einer
zusätzlichen Entlastung von Familien im Vergleich zu Mitgliedern ohne Kinder
führen. Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Neuregelungen:
- Beteiligung des Bundes an Gesundheitsleistungen mit familienpolitischem
Charakter: An den Leistungen mit primär familienpolitischem Charakter
beteiligt sich seit dem 1. Januar 2004 der Bund durch Pauschalzahlungen, die
die Gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2004 um 1 Mrd. Euro, im Jahr
2005 um 2,5 Mrd. Euro und ab dem Jahr 2006 um jährlich 4,2 Mrd. Euro
entlasten. Ab 2006 ergibt sich hieraus ein Beitragsentlastungseffekt von
rund 0,4 Beitragssatzpunkten. Gleichzeitig bleiben die familienpolitisch
motivierten Leistungsansprüche, die ausschließlich von Familien sowie
kindererziehenden Mitgliedern in Anspruch genommen werden, vollständig
erhalten.
- Erhöhung der Beiträge aus Versorgungsbezügen: Eine weitere generative
Entlastungswirkung für Mitglieder mit Kindern entsteht durch die Erhöhung
des monetären Eigenanteils von Rentnern, den diese zur Deckung des
Beitragsbedarfs in der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Mit dem
GKV-Modernisierungsgesetz wurden die Beiträge für Versorgungsbezüge von
Rentnern erhöht. Aus den vorliegenden Finanzdaten für das erste Halbjahr
2004 ist erkennbar, dass sich hieraus für das gesamte Jahr 2004 ein
zusätzliches Einnahmevolumen von rund 2 Mrd. Euro ergeben wird. Hierdurch
ergibt sich ein genereller Beitragsentlastungseffekt, der sich auf die junge
Generation überdurchschnittlich günstig auswirkt, da er ausschließlich von
der Rentnergeneration finanziert wird.
- Kinder sind weiterhin von Zuzahlungen befreit. Von den
Leistungsbegrenzungen bei Sehhilfen und nicht rezeptpflichtigen
Arzneimitteln bleiben Kinder ausgenommen. Bei der Ermittlung der
Belastungsgrenze für die maximal zu tragende Zuzahlung werden von den
zugrundegelegten Einkünften Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder
abgezogen, sodass sich auch hier eine Besserstellung von Familien mit
Kindern ergibt.
Als Gesamtergebnis der Prüfung der Konsequenzen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts für die Ausgestaltung der Beitragsbemessung in der
Gesetzlichen Krankenversicherung kann aufgrund der geschilderten beitrags- und
leistungsrechtlichen Besonderheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung
festgehalten werden, dass aus Sicht der Bundesregierung keine Notwendigkeit zur
weitergehenden Entlastung von Mitgliedern mit Kindern und Familien gesehen wird.
Hauptgrund hierfür ist die Tatsache, dass in der Gesetzlichen
Krankenversicherung der Erziehungsleistung, die Mitglieder mit Kindern als
nichtmonetären, generativen Beitrag im Vergleich zu Mitgliedern ohne Kinder
zusätzlich erbringen, gewissermaßen ein Gegenwert auf der Leistungsseite
gegenüber steht, der in der Sozialen Pflegeversicherung nicht gegeben ist.
Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Leistungen mit spezifischem
familienpolitischem Charakter und Leistungen für Kinder, die ausschließlich
dieser Gruppe zugute kommen. Ergänzt werden diese Leistungen durch
beitragsrechtliche Neuregelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes, insbesondere
durch die Erhöhung der Beiträge für Versorgungsbezüge und die Neuregelung der
Zuzahlungen.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht demzufolge keine Notwendigkeit, über
die in der Gesetzlichen Krankenversicherung schon verankerten beitrags- und
leistungsrechtlichen Regelungen zugunsten von Familien mit Kindern hinausgehend
neue Regelungen zu treffen, die in den Solidarausgleich eingreifen. Weitere –
insbesondere beitragsrechtliche – Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
VII Zur Gesetzlichen Unfallversicherung
Im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung kommt eine Entlastung von
Versicherten, die Kinder erziehen, auf der Beitragsseite schon deshalb nicht in
Betracht, weil die Finanzierung der Umlage hier grundsätzlich allein durch die
Arbeitgeber erfolgt. Überdies deckt die Gesetzliche Unfallversicherung weder ein
Risiko ab, das vor allem die ältere Generation trifft, noch ist die
Kindererziehungsleistung in diesem sozialen Leistungssystem konstitutiv, weil
die nachwachsenden Generationen auch dann, wenn sie in das erwerbsfähigen Alter
gelangen, mangels Arbeitnehmerbeitrag nicht als Beitragszahler die mit den
Versicherungsfällen entstehenden Kosten mittragen. Beides wird jedoch vom Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vorausgesetzt.
VIII Zur Arbeitsförderung (Gesetzliche
Arbeitslosenversicherung)
Aus Sicht der Bundesregierung hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) auch keine
unmittelbaren Auswirkungen auf das Recht der Arbeitsförderung
(Arbeitslosenversicherung). Wie erwähnt kommt das Bundesverfassungsgericht zu
dem Ergebnis, dass die Erziehungsleistung nur dann eine konstitutive Bedeutung
für die Funktionsfähigkeit eines sozialen Sicherungssystems hat, wenn durch ein
Umlageverfahren ein regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko
finanziert wird. Diese Voraussetzung liegt bei der Arbeitslosenversicherung
nicht vor. Das Risiko der Arbeitslosigkeit besteht für Erwerbstätige
grundsätzlich unabhängig vom Lebensalter. Es wird in erster Linie durch die
wirtschaftliche Entwicklung bestimmt und tritt jedenfalls nicht „regelmäßig erst
in höherem Alter“ auf.
Ohnehin ist die Arbeitslosenversicherung nicht als „intergenerative“, sondern
vielmehr als „intragenerative“ Versicherung ausgestaltet. Um Arbeitslosengeld in
Anspruch nehmen zu können, reichen Beitragzahlungen irgendwann in der
Vergangenheit nicht aus. Vielmehr müssen innerhalb einer Rahmenfrist von zwei
Jahren, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung der sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (u. a.: Arbeitslosigkeit),
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt
worden sein. Beitragszahlung und Leistungsanspruch stehen bei der
Arbeitslosenversicherung also in einem engen zeitlichen Zusammenhang (vgl.
hierzu auch BVerfG, Urteil vom 12. Februar 1986, 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9); es
finanziert somit nicht – wie in der Sozialen Pflegeversicherung – eine
Generation mit ihren Beiträgen die Leistungen für die nächste Generation. Im
Gegensatz zu den anderen Bereichen der Sozialversicherung kann in der
Arbeitslosenversicherung davon ausgegangen werden, dass sich mit der
mittelfristig zu erwartenden Abnahme des Erwerbspersonenpotenzials das
Verhältnis von Beitragszahlern und Leistungsempfängern sogar verbessert.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94)
ist zudem deswegen nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragbar, weil
spezifische Wirkungszusammenhänge des Systems der Sozialen Pflegeversicherung,
auf die das Bundesverfassungsgericht abstellt, in der Arbeitslosenversicherung
nicht existieren. Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise darauf
hingewiesen, dass bei Eltern der Aufwand der Pflegeversicherung geringer sein
kann als bei kinderlosen Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung, weil bei
ihnen die Pflege durch Kinder an die Stelle der Pflege durch Dritte treten kann.
Eine vergleichbare den „Versicherungsschaden“ gegebenenfalls mindernde
Eigenleistung durch die Kinder des Versicherten ist in der
Arbeitslosenversicherung nicht denkbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich verlangt, dass die
Benachteiligung von erziehenden Versicherten – unterstellt, sie läge vor – im
Beitragsrecht auszugleichen sei. Allerdings hat es in der beitragsfreien
Mitversicherung von Familienangehörigen, die damit ohne eigene Beitragszahlungen
Leistungsansprüche in der Sozialen Pflegeversicherung erwerben können, einen
gewissen Ausgleich sehen wollen, auch wenn er im konkreten Fall nicht
ausreichte, um den Vorteil vollständig aufzuwiegen, der den Kinderlosen durch
die Erziehungsleistung zuwächst. Damit ist es grundsätzlich von den Ausführungen
des Bundesverfassungsgerichts gedeckt, wenn ein Ausgleich der erziehenden
Versicherten auch über das Leistungsrecht gesucht wird. In diesem Zusammenhang
ist von Belang, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes bei Kinderlosen und
Kindererziehenden differiert. Für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne
des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für
Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, beträgt das
Arbeitslosengeld, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent
(erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts, für die übrigen
Arbeitslosen hingegen nur 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz). Das bestimmt §
129 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
IX Bessere Rahmenbedingungen für das
Leben mit Familien – Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen
durch eine bereichsübergreifende Familienpolitik
Ausgangspunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1
BvR 1629/94) ist der notwendige Ausgleich der spezifischen Belastung
kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, welche dadurch
entstehe, dass nicht mehr in der Regel alle Versicherten einen „generativen
Beitrag“ erbringen. Mit der Feststellung, dass jede staatliche Gemeinschaft auf
die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen angewiesen ist,
identifiziert das Bundesverfassungsgericht selbst das Erbringen des „generativen
Beitrags“ als die zentrale Frage. Neben die Erforderlichkeit eines
Belastungsausgleichs tritt die Notwendigkeit eines bereichsübergreifenden
familienpolitischen Ansatzes, mit dem die Bereitschaft der Bürgerinnen und
Bürger gefördert wird, Kinder zu bekommen, zu betreuen und zu erziehen.
Die Entscheidung für Familie und Kinder ist keine lediglich nach
wirtschaftlichen Kriterien getroffene Entscheidung. Dementsprechend können
finanzielle Anreize oder der Ausgleich von finanziellen Nachteilen nur teilweise
erfolgreich sein: Ebenso wichtig sind familienfreundliche Rahmenbedingungen,
eine familienfreundliche Infrastruktur und eine familienfreundliche
Gesellschaft.
Die Bundesregierung hat seit 1998 in der Familienpolitik eine Vielzahl von
Entscheidungen getroffen, die zu größerer Chancengleichheit, Gerechtigkeit und
Solidarität für Familien in unserer Gesellschaft beitragen sollen. Sie hat in
der Familienpolitik einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Deutschland liegt bei
der materiellen Familienförderung heute im EU-Vergleich im oberen Drittel.
Deshalb tritt neben die materiellen Leistungen nun als weiterer Bestandteil der
„Agenda 2010“ der Schwerpunkt der Verbesserung der Infrastruktur für Familien.
Damit sollen folgende Ziele erreicht werden:
- • eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
- eine familienfreundliche Arbeitswelt und
- der qualitätsgerechte Ausbau der Kinderbetreuung.
Mit zentralen familienpolitischen Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und
Beruf hat die Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt diese Rahmenbedingungen
verbessert:
- Zum 1. Januar 1999 erfolgte die Anhebung des Kindergeldes für erste und
zweite Kinder um 16 Euro von 112 Euro auf 128 Euro. Ebenfalls ab 1999 wurde
der steuerliche Grundfreibetrag von 6.322 Euro (1998) auf 6.681 Euro
angehoben und der Eingangssteuersatz von 25,9 Prozent im Jahre 1998 auf 23,9
Prozent gesenkt.
- Ab 2000 wurde der steuerliche Grundfreibetrag von 6.681 Euro auf 6.902
Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz wurde von 23,9 Prozent auf 22,9
Prozent gesenkt. Ein Betreuungsfreibetrag von 1.546 Euro für Kinder bis 16
Jahre wurde eingeführt. Damit erhöhten sich zusammen mit dem bisherigen
Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes in Höhe von
3.534 Euro die steuerlichen Freibeträge für Kinder auf 5.080 Euro. Zugleich
wurde das Kindergeld für erste und zweite Kinder erneut um 10 Euro auf 138
Euro angehoben. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe profitieren
indirekt von der Kindergelderhöhung. Bei einem Kind werden 10 Euro, bei zwei
und mehr Kindern 20 Euro des Kindergeldes nicht als eigenes Einkommen
angerechnet. Diejenigen Kinder, die einen freiwilligen Dienst im Rahmen des
Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen“
leisten, werden beim Kinderfreibetrag und beim Kindergeld berücksichtigt.
- Ab 2001 wurde der steuerliche Grundfreibetrag auf 7.206 Euro angehoben
und der Eingangssteuersatz auf 19,9 Prozent gesenkt.
- Ebenfalls zum Januar 2001 erfolgte die Reform des
Bundeserziehungsgeldgesetzes. Zum ersten Mal seit 1986 wurde die
Einkommensgrenze für das ungekürzte Erziehungsgeld ab dem siebten
Lebensmonat des Kindes angehoben: Die Jahreseinkommensgrenze für Eltern mit
einem Kind von 15.031,98 Euro auf 16.470 Euro, für Alleinerziehende mit
einem Kind von 12.117,62 Euro auf 13.498 Euro. Für jedes weitere Kind wurde
die Einkommensgrenze im Jahr 2001 von 2.147,43 Euro auf 2.454,20 Euro, im
Jahr 2002 um weitere 342,57 Euro auf 2.797 Euro sowie 2003 nochmals um
342,57 Euro auf dann 3.140 Euro angehoben. Für Eltern mit einem Kind erhöhte
sich diese Einkommensgrenze um rund 10 Prozent, für Familien mit 4 Kindern
insgesamt um knapp 25 Prozent.
Alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld in Höhe von bis zu 307 Euro über
einen Zeitraum von 24 Monaten erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte
Bezugsdauer von 12 Monaten entscheiden, monatlich bis zu 460 Euro.
Der Bezug von Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld nicht mehr aus, wenn
der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung eine Beschäftigung mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden zugrunde liegt.
Bei der Berechnung des Einkommens wird für jedes behinderte Kind in der
Familie der abzugsfähige steuerliche Pauschbetrag berücksichtigt.
Auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben Anspruch auf
Erziehungsgeld.
Eltern können die neue Elternzeit (der Begriff ersetzt die überholte
Bezeichnung Erziehungsurlaub) jetzt ganz oder zeitweise gemeinsam nehmen, z.
B. gleichzeitig auch bis zu drei Jahren für ein Kind. Mit Zustimmung des
Arbeitgebers lässt sich bis zu einem Jahr restliche Elternzeit auf die Zeit
zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen. Im alten
Erziehungsurlaub war eine gleichzeitige Teilzeitarbeit von bis zu 19
Wochenstunden erlaubt, in der neuen Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich
(bei der gemeinsamen Elternzeit 60 Stunden). Neu ist auch der grundsätzliche
Anspruch auf eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit in Betrieben mit
mehr als 15 Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall keine
dringenden betrieblichen Einwände vorbringen kann.
- Mit der Steuerreform werden bis 2005 private Haushalte um 16,7 Mrd. Euro
entlastet. Der Grundfreibetrag wurde in weiteren Schritten ab 2004 auf 7.664
Euro angehoben, der Eingangssteuersatz auf 16 Prozent und der
Spitzensteuersatz auf 45 Prozent gesenkt. Ab 2005 wird der
Eingangssteuersatz auf 15 Prozent abgesenkt; der Spitzensteuersatz wird dann
42 Prozent betragen. Infolge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002,
der Steuerreform 2000 und der Familienförderungsgesetze sowie weiterer
Reformmaßnahmen wird ein Ehepaar mit zwei Kindern bei durchschnittlichem
Einkommen (Jahresbrutto 30.678 Euro) im Jahr 2005 um mehr als 2.600 Euro
steuerlich einschließlich Kindergelderhöhung im Vergleich zum Jahr 1998
entlastet. Die Höhe des Einkommens eines Ehepaares mit zwei Kindern, für das
keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt ebenfalls von 17.201 Euro
im Jahre 1998 auf 20.417 Euro im Jahr 2005.
- Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung werden Familien per Saldo
um weitere 2,4 Mrd. Euro entlastet. Ab 1. Januar 2002 traten insbesondere
folgende Regelungen in Kraft:
- Erhöhung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder um 16 Euro auf
154 Euro. Damit wird erstmals für ein erstes, zweites und drittes Kind
gleich viel Kindergeld gezahlt.
- Anpassung des Kinderfreibetrages für das allgemeine sächliche
Existenzminimum an die aktuellen Lebensverhältnisse und damit Erhöhung
von bisher 3.534 Euro auf 3.648 Euro.
- Ersetzung des bisherigen Betreuungsfreibetrages von 1.546 Euro, der
nur für Kinder unter 16 Jahren galt, und der Ausbildungsfreibeträge
durch einen Freibetrag von 2.160 Euro für alle zu berücksichtigenden
Kinder bis 27 Jahre (bei Wehr- oder Zivildienst ggf. verlängert); damit
wird der allgemeine Betreuungsbedarf, der Erziehungsbedarf und der
allgemeine Ausbildungsbedarf eines Kindes freigestellt.
- Die Freibeträge für das allgemeine sächliche Existenzminimum, den
allgemeinen Betreuungsbedarf, den Erziehungsbedarf und den allgemeinen
Ausbildungsbedarfs eines Kindes werden nur dann wirksam, wenn das
monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld nicht für die
steuerliche Freistellung ausreicht.
- Einführung eines Freibetrages zur Abgeltung eines Sonderbedarfs für
volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und auswärtig
untergebracht sind, in Höhe von 924 Euro.
- Einführung der Absetzbarkeit von nachgewiesenen erwerbsbedingten
Betreuungskosten von 1.500 Euro für Kinder unter 14 Jahren, soweit diese
Betreuungskosten 1.548 Euro übersteigen. Für Alleinerziehende, die den
halben Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf erhalten, gelten halbierte Beträge.
- Die Maßnahmen der Rentenreform 2001 wurden bereits oben in
Kapitel V dargestellt. Bei den Regelungen zur Förderung
der zusätzlichen privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge als Ergänzung zur
gesetzlichen Rente wird ab dem Jahr 2008 pro berücksichtigungsfähigem Kind
eine Zulage von 185 Euro gewährt. Die Kinderzulagen werden in der Regel dem
Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutgeschrieben, dem auch das
Kindergeld ausgezahlt wird. Bei verheirateten Eltern wird die Kinderzulage
grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Gehört nur ein Ehegatte zum
förderberechtigten Personenkreis, kann auch der andere Partner grundsätzlich
die Zulageförderung erhalten. Voraussetzung ist u. a., dass der nicht zum
förderberechtigten Personenkreis gehörende Ehegatte einen eigenen
Altersvorsorgevertrag abschließt und der andere entweder über einen eigenen
Altersvorsorgevertrag oder eine förderbare betriebliche Versorgung (§ 82
Abs. 2 EStG) verfügt.
- Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen eine
Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen,
deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind
alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (20. Juni 2002) noch
in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz
zurückgekehrt sind oder die noch nicht die Elternzeit wahrnehmen. Das
novellierte Mutterschutzgesetz ist eine wichtige Verbesserung für Mütter und
Familien. Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Schutz von
Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Die
Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und
endet regulär acht Wochen nach der Geburt. Bei vorzeitigen Entbindungen, die
nicht die Merkmale einer medizinischen Frühgeburt aufweisen, hatten Mütter
nach der Entbindung zwar eine Schutzfrist von acht Wochen, die nicht
beanspruchten Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen jedoch
aufgrund der Geburt vor dem berechneten Termin. Die Gesetzesänderung regelt,
dass sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zusätzlich noch um die
Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten,
verlängert. So besteht auch in diesen Fällen eine Schutzfrist von mindestens
14 Wochen. Das geänderte Mutterschutzgesetz beseitigt auch die bisherige
Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter. Die
Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote
zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
- Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
ändern sich zum April 2003 die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen
(„Minijobs“ bis 400 Euro). Davon können insbesondere Familien profitieren.
Minijobs in Privathaushalten werden als so genannte haushaltsnahe
Dienstleistungen durch ein vereinfachtes Meldeverfahren zwischen
Arbeitgebern und der Bundesknappschaft und die steuerliche Förderung für
Arbeitgeber besonders gefördert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Minijobs können durch eine Zuzahlung Anspruch auf die vollen Leistungen der
Rentenversicherung erwerben.
- Für echte Alleinerziehende gilt ab Januar 2004 ein
Steuerentlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr. Diesen
Entlastungsbetrag erhalten alle Mütter oder Väter, die alleinstehend sind
und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Er berücksichtigt die höheren
Kosten für die eigene Lebensführung der Alleinerziehenden, die diese
gegenüber Eltern haben, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen
Elternteil oder mit einer anderen erwachsenen Person zusammenleben.
- Im Rahmen der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wurden weitere Verbesserungen bei dem Anspruch
auf Elternzeit eingeführt. Elternzeit können nun auch Vollzeitpflegeeltern
nehmen. Außerdem wurde die Übertragung von Elternzeit bei Kindern in kurzer
Geburtenfolge deutlicher geregelt. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer
Geburtenfolge stehen den Eltern nun bei einer Übertragung für jedes Kind
drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu.
- Mit dem teilweisen Vorziehen der Steuerreform zum 1. Januar 2004 ist die
Einkommensgrenze, von der an erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen keinen
Kindergeldanspruch mehr auslösen, von 7.188 Euro auf 7.680 Euro jährlich
gestiegen. Pflegeeltern müssen nicht mehr einen eigenen Kostenbeitrag zum
Unterhalt ihrer Pflegekinder nachweisen, um Kindergeld zu erhalten.
- Erwerbsfähige und erwerbslose Hilfesuchende sollen durch die Agenturen
für Arbeit eine umfassende Unterstützung für der Integration in den
Arbeitsmarkt erhalten. Die Job Center in den Agenturen für Arbeit sollen
neben den originären Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit auch den
Zugang zu allen arbeitsmarktrelevanten Beratungs- und Betreuungsleistungen
(z. B. Wohnungsamt, Betreuungsangebote für Kinder) koordinieren.
Am 12. Mai 2003 wurde gemeinsam von Bund und Ländern die
Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“
unterzeichnet. Damit stellt der Bund den Ländern bis zum Jahr 2007 insgesamt 4
Mrd. Euro für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verfügung. Damit soll
ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsschulen in ganz Deutschland geschaffen
werden.
Ein Kinderzuschlag für minderjährige im Haushalt der Eltern lebende Kinder
von bis zu 140 Euro monatlich pro Kind wird mit dem Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Eltern
ihren eigenen Unterhalt in Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II selbst
verdienen, aber den Unterhalt ihrer Kinder von diesem Einkommen nicht bestreiten
können. Verdienen die Eltern genau einen Betrag in Höhe des ihnen für sich
selbst zustehenden Arbeitslosengeldes II, erhalten sie den vollen Kinderzuschlag
von 140 Euro monatlich. Für jede 10 Euro, um die das elterliche Einkommen über
diesem Betrag liegt, wird der Kinderzuschlag lediglich um 7 Euro gemindert.
Damit wird für Eltern ein Anreiz geschaffen, durch eigenen Erwerb auch im
Niedriglohnbereich die eigene Situation zu verbessern. Eltern, deren Einkommen
sowohl den eigenen als auch den Bedarf der Kinder deckt, erhalten keinen
Kinderzuschlag.
Mit dem Entwurf eines Tagesbetreuungsausbaugesetzes soll ab 2005 die
Rechtslage in der Kinder- und Jugendhilfe dem Wandel von Lebenslagen und
Lebensplänen junger Menschen realitätsbezogen angepasst werden. Im Zentrum steht
dabei der qualitätsorientierte, bedarfsgerechte und flexible Ausbau der
Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen. Dafür sollen jährlich bis zu 1,5
Mrd. Euro aufgewendet werden. Ziel der Bundesregierung ist es, Elternschaft und
Familien zu stärken, die frühkindliche Förderung auszubauen und junge Menschen
in ihren vorhandenen Kinderwünschen zu unterstützen, um die Innovationsfähigkeit
unserer Gesellschaft zu erhalten. Bis zum Jahr 2010 soll das Angebot an
Kinderbetreuung quantitativ und qualitativ an den westeuropäischen Standard
herangeführt werden.
Die Bundesregierung erhebt damit Kinderfreundlichkeit und die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf zu einem übergreifenden Schwerpunkt ihrer Politik. Mit der
Nutzung einer breiten Palette von Gestaltungsmöglichkeiten macht sie von dem
weiten Spielraum Gebrauch, der ihr zur Verfügung gestellt wurde, um die
Elterngeneration während der Zeit der Kinderbetreuung und Erziehung zu entlasten
und zu fördern. Sie hält dies, gemessen an spezifischen nur die Beitragsseite
von Sozialversicherungssystemen betreffenden Maßnahmen, für den besseren – weil
erfolgversprechenderen – Weg. Dabei werden die verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen beachtet.
Eine entsprechende Umsetzung des in Rede stehenden Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung in den anderen Zweigen
der Sozialversicherung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
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