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Hier finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Gerichtsurteile. Im Original
können Sie die Urteile auf den Seiten des
Bundesverfassungsgerichts und des
Bundessozialgerichts nachlesen. Urteile des Bundesverfassungsgerichts (in
zeitlicher Reihenfolge):
- Steuerfreies Existenzminimum vom 29. Mai 1990,
"BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum"
Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums
der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf
der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108)
- Familienlastenausgleich
vom 10. November 1998, "BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich"
Der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären
Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach
unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
- Kinderexistenzminimum vom
10. November 1998, "BVerfGE 99, 246 - Kinderexistenzminimum I"
Das Grundgesetz gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen
- Pflegeversicherung vom 3. April 2001,
"BVerfGE 103, 242 – Pflegeversicherung III"
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und
erziehen, dürfen nicht mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie
Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
- Rentenversicherung, Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3039/06, Gegenstand ist
der Sachverhalt des Urteils des
Bundessozialgerichts vom 5.7.2006 (Kommentierung dieses Urteils siehe
unten)
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und
erziehen, dürfen nicht mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie
Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
Urteile des Bundessozialgerichts (in zeitlicher
Reihenfolge):
- alleinige Zuständigkeit der
Krankenkasse als Einzugsstelle, vom 23.9.2003, B 12 RA 3/02 R
Die Krankenkasse ist als Einzugsstelle allein zuständig für alle Fragen, die
die Versicherungen betreffen, für die sie die Beiträge einzieht. Das gilt
auch dann, wenn diese Fragen nur einen Versicherungszweig außerhalb der
Krankenversicherung (hier der Rentenversicherung) betreffen oder nur aus
verfassungsrechtlichen Gründen umstritten sind.
- Keine Minderung der Beiträge in
der Rentenversicherung für Eltern, vom 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R
Der Aufwand, den Eltern für ihre Kinder zu tragen haben, gebietet es von
Verfassung wegen nicht, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung freizustellen oder sie ganz oder teilweise von der
Pflicht zur Beitragstragung zu befreien.
Dieser Sachverhalt ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3039/06
Kommentierung dieses Urteils siehe unten
Kommentierung des Urteils des
Bundessozialgerichts zur Rentenversicherung:
Mit einer unglaublichen Ignoranz zerpflückt das Bundessozialgericht
das Anliegen, Kindererziehung als Leistung in der Rentenversicherung zu
berücksichtigen:
- Es könne schon sein, dass es vermutlich wohl Mehrbelastungen für
Familien gebe ("die
Richtigkeit dieser Behauptung insofern unterstellt"), diese können aber
keinesfalls innerhalb der Rentenversicherung ausgeglichen werden. Das
sei allgemeine Aufgabe des Staates, bei der er aber einen
äußerst weit reichenden
Gestaltungsspielraum habe und durchaus entscheiden könne, dass andere
Aufgaben wichtiger sind als ausgerechnet der Familienlastenausgleich.
- Die
Behauptung der Bundesregierung, dass im Rentenrecht ausreichender
Ausgleich für die Familien bereits geschaffen sei, wird als Faktum in die
Argumentation einfach eingebaut und nicht überprüft.
- Eine Berücksichtigung des Aufwands für Kinder bei der gesetzlichen
Rentenversicherung könne gar nicht sein, da ja ausschließlich die
Einkünfte aus der
einschlägigen Erwerbstätigkeit der für alle Betroffenen gleiche
Binnenmaßstab sei. Das wird also nicht als eigentliches Problem
identifiziert sondern als Grundlage der Rentenversicherung verteidigt. Die
Belastung durch Kinder wird schlicht ignoriert!
- Es kommt noch besser:
Für den insofern in Frage stehenden Teilzweck des Systems, im Sinne einer
"Generationen" übergreifenden Solidarität zwischen Erwerbstätigen und nicht
mehr (voll) Erwerbstätigen aus den Beiträgen der erst Genannten aktuell die
Renten der letzt Genannten zu finanzieren, leistet die Erziehung von
Kindern keinen Beitrag.
- Jetzt wird es zynisch und
geht unter die Gürtellinie:
Weder die individuelle
Fortpflanzungsfähigkeit und -willigkeit noch deren tatsächliche
Umsetzung noch die Belastung mit dem hieraus nachfolgend erwachsenden
Aufwand für Kinder sind dagegen Parameter für die Zugehörigkeit der
Versicherten zum System der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zwar stellt sich nämlich der mit dem Finanzbeitrag der aktiv Erwerbstätigen
nur um den Preis einer Begriffsvertauschung in Beziehung zu setzende
generative "Beitrag" durch Kindererziehung.
... doch wird damit für die aktuell zu finanzierende Beteiligung der nicht
mehr Erwerbstätigen einschließlich der Generation der Eltern des Klägers
an der aktuellen Wirtschaftsleistung
weder ein unmittelbarer noch ein in
seiner Wirkung vergleichbarer mittelbarer Beitrag geleistet.
... warum dann nicht neben der Kindererziehung und der Belastung
mit finanziellen Beiträgen beliebige weitere, ebenfalls die Existenz
des Systems sichernde, Betätigungen wie die Übernahme ehrenamtlicher
Tätigkeiten,
Möchten Sie Ihre Kinder als das Ergebnis der tatsächlichen Umsetzung
Ihrer Fortpflanzungswilligkeit bezeichet wissen?
Kindererziehung ist nicht eine beliebige Tätigkeit oder ein beliebiges Ehrenamt.
Außerdem
findet man gerade
unter Eltern die meisten ehrenamtlich tätigen Bürger!
- Dieses Argument fehlte
noch: Eigentlich sind die heutigen Kinder künftig ja alle arbeitslos
und liegen uns nur auf der Tasche während sich die Eltern des
Aufwandes für ihr Privatvergnügen (Kinder) auf Kosten der Allgemeinheit
entledigen wollen:
So ist völlig ungewiss, ob die Kinder der aktuell von Beiträgen Entlasteten
tatsächlich Mitglieder einer künftigen Finanzierungsgemeinschaft zur
Fortführung des Generationenvertrages gerade in der Rentenversicherung
beitragen, also iS dieses modelltheoretischen Ansatzes nicht nur in
quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht - durch die Höhe ihres
Einkommens - das Anwachsen der Lohnsumme und damit die "Rendite" des Systems
der gesetzlichen Rentenversicherung fördern, sodass sich die Begünstigung
der aktuell Beitragsbelasteten letztlich nicht als bloße (Teil-)Entlastung
von Erziehungsaufwand darstellt.
- Wer noch nicht genug hat, kann
das hier mal lesen:
Wir haben das so verstanden: Es kann ja sein, dass die Rentenversicherung
durch das demographische Problem Deutschlands gefährdet ist, aber leider
kann man innerhalb der Rentenversicherung gar nichts dagegen tun.
- Diese Familienfeindlichkeit hat beim Bundessozialgericht Tradition.
Bereits 1990 wurde es vom Bundesverfassungsgericht zurückgepfiffen, als es
verfassungswidrige
Regelungen als "dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken in besonderer
Weise entsprechend" bezeichnet hatte.
Es mag ja sein, dass der Familienlastenausgleich nicht im Rentenrecht
geregelt werden kann oder sollte, aber muss man das (als Bundessozialgericht)
derart arrogant, zynisch und verächtlich abhandeln? Muss man einen
Familienvater derart herabwürdigen, der dieses Problem endlich einmal durchficht
und das mit einer bemerkenswerten Ausdauer (seit 1996!)?
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