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BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
Bundesverfassungsgericht
Beschluß
29. Mai 1990
1. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem
Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder
der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
2. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des
Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende
Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43,
108). Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit
durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine
vergleichbare Entlastung eintritt.
3. Der in § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß
eines Verlustausgleichs bei der Berechnung des für die Kindergeldbemessung
maßgeblichen Einkommens ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
>>>Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Teil
des ursprünglichen Urteils<<<
>>>Ebenso sind Hervorhebungen
durch Fettschrift im laufenden Text jenseits der Entscheidungsformel nicht Teil
des originalen Urteils. Sie wurden von der Web-Redaktion zur Herausarbeitung
wichtiger Passagen hinzugefügt.<<<
Das Urteil im Original finden sie unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de
Urteil
Beschluß
des Ersten Senats vom 29. Mai 1990
– 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 –
in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung 1. ...
Entscheidungsformel:
§ 10 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Artikels 13
Nummer 2 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und
zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.
Dezember 1982 (Bundesgesetzbl I Seite 1857) war bis zum 31. Dezember 1985 mit
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar.
§ 11 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Artikels 13
Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (Bundesgesetzbl
I Seite 1857) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe:
A.
Die Vorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der im Haushaltsbegleitgesetz
1983 eingeführten Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende und der
Vorschriften über die Berechnung des dafür maßgeblichen Einkommens.
I.
1. Bis zum Ende des Jahres 1974 wurden zum Ausgleich
der allgemeinen Belastungen, die mit dem Unterhalt, und der Betreuung von
Kindern verbunden sind, Kindergeld und Kinderfreibeträge bei der
Einkommensbesteuerung nebeneinander gewährt (sogenanntes duales System des
Kinder- oder Familienlastenausgleichs). Kindergeld wurde dabei zuletzt vom
zweiten Kind an gezahlt. Es betrug für dieses 25 DM, für das dritte und vierte
Kind je 60 DM und für jedes weitere Kind 70 DM, monatlich. Die Gewährung des
Kindergeldes für das zweite Kind war für Berechtigte mit nicht mehr als zwei
Kindern von einer Einkommensgrenze abhängig (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - in der damals geltenden Fassung). Die
Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer betrugen zuletzt jährlich 1.200 DM für
das erste, 1.680 DM für das zweite und 1,800 DM für jedes weitere Kind (§ 32
Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung vom 15. August
1961 [BGBl. I S. 1253]).
Für die Zeit ab 1975 wurde durch das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer,
des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz
- EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) das Nebeneinander von Kindergeld
und steuerlichen Kinderfreibeträgen durch einen einheitlichen
Familienlastenausgleich in Form eines vom Elterneinkommen unabhängigen,
gestaffelten Kindergeldes vom ersten Kind an ersetzt, das monatlich 50 DM für
das erste, 70 DM für das zweite und 120 DM für jedes weitere Kind betrug (§ 10
BKGG in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 EStRG). Die Kinderfreibeträge im
Einkommensteuerrecht wurden - neben weiteren kindesbedingten Steuerermäßigungen
- abgeschafft. Nach mehrfachen Änderungen betrugen die Kindergeldsätze im Jahre
1982 monatlich 50 DM für das erste, 100 DM für das zweite, 220 DM für das dritte
u. 240 DM für jedes weitere Kind (§ 10 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1982 [BGBl. I S. 13]).
Mit dem Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur
Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember
1982 (BGBl. I S. 1857) begann die Rückkehr zu einem dualen System des
Kinderlastenausgleichs. Von 1983 an wurde wieder ein Kinderfreibetrag im
Einkommensteuerrecht eingeführt, der allerdings nur 432 DM für jedes zu
berücksichtigende Kind betrug. Gleichzeitig erhielt das Bundeskindergeldgesetz
die hier zur Prüfung gestellte Fassung. Die bisherigen Kindergeldbeträge blieben
dabei im Grundsatz unverändert. Sie wurden jedoch, abhängig vom Jahreseinkommen
der Berechtigten, vom zweiten Kind an stufenweise bis auf Sockelbeträge von 70
DM für das zweite und 140 DM für das dritte und jedes weitere Kind gekürzt.
Die einschlägigen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 haben folgenden Wortlaut:
§ 10 Höhe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche Mark, für das
2. Kind 100 Deutsche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4.
und jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich.
(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind wird nach dem in
Satz 4 genannten Maßstab stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von
70 Deutsche Mark für das 2. Kind,
140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind
gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht
dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen
Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des
nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich der Sockelbetrag des
Satzes 1 um den Betrag der bei der Bemessung nach § 8 Abs. 2
berücksichtigten anderen Leistung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus
25 920 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von
ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
18 120 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte
sowie 7 800 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten
Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je
480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt,
wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kommt die
Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird
sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen.
§ 11 Jahreseinkommen
(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem nach Absatz 3 oder 4
maßgeblichen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Vom Einkommen werden abgezogen
1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für das nach Absatz
3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr zu leisten waren oder sind,
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das nach Absatz
3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder sein nicht
dauernd von ihm getrenntlebender Ehegatte in dem nach Absatz 3 oder 4
maßgeblichen Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt
a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 nicht
erhöht worden ist, jedoch nur bis zu dem durch Unterhaltsurteil oder
-vergleich festgesetzten Betrag,
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden oder zu
berücksichtigen sind.
(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem
Kalenderjahr, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht kommt, und
zwar so, wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht die
Steuerfestsetzung noch aus, so werden zunächst nur die Sockelbeträge (§ 10
Abs. 2 Satz 1) gezahlt; sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgültig
über die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden.
(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Zahlung des Kindergeldes in Betracht kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß
das Einkommen in diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß bei
seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in Höhe des Sockelbetrages
(§ 10 Abs. 2 Satz 1) zu leisten wäre, so wird dieses Einkommen zugrunde
gelegt und Kindergeld in Höhe des den Sockelbetrag übersteigenden Betrages
unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sobald sich das im
Leistungsjahr erzielte Einkommen endgültig feststellen läßt, wird
abschließend entschieden. Ergibt sich dabei, daß der Berechtigte zu Unrecht
Kindergeld erhalten hat, hat er den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Mit
dem Erstattungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis zu deren
voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend."
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532)
wurde § 11 BKGG in Absatz 2 Nr. 2 und in Absatz 3 geändert. § 11 Abs. 2 Nr. 2
BKGG erhielt dabei folgende Fassung:
"...
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das nach Absatz
3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge
nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zumindest die
Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbetrag (§ 10 c des
Einkommensteuergesetzes). ..."
2. Vom Veranlagungszeitraum 1986 an wurde im
Einkommensteuerrecht der Kinderfreibetrag auf 2.484 DM erhöht (§ 32 Abs. 6 EStG
in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 [BGBl. I
S. 1 153]). Vom Veranlagungszeitraum 1990 an wurde er weiter auf 3.024 DM
angehoben (§ 32 Abs. 6 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.
Juli 1988 [BGBl. I S. 1093]).
II.
Den Vorlagen liegen Fälle zugrunde, in denen den Klägern in den Jahren 1983
und 1984 das Kindergeld gekürzt worden ist.
1. Vorlage das Sozialgerichts Trier (1 BvL 20/84)
a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist verheiratet und hat aus der Ehe zwei
in den Jahren 1977 und 1982 geborene Kinder, die in seinem Familienhaushalt
leben. Bis April 1982 bezog er für die Kinder ein Kindergeld von monatlich
insgesamt 150 DM. Aufgrund der Angaben des Klägers über sein Einkommen im Jahre
1981 errechnete die Kindergeldkasse eine Überzahlung des Kindergeldes in Höhe
von je 30 DM für die Monate Januar bis April 1983. Sie forderte das überzahlte
Kindergeld zurück und setzte den Kindergeldanspruch ab Mai 1983 auf monatlich
120 DM fest.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Aufgrund des vom Kläger im
Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheids der zusammen
veranlagten Eheleute für 1981 ermittelte die Widerspruchsbehörde ein
Jahreseinkommen gemäß § 11 BKGG von 46.991,06 DM, das zur Kürzung des
Kindergeldes bis auf die Sockelbeträge führte. Bei der Einkommensberechnung
blieb ein im Steuerbescheid festgestellter Verlust des Klägers aus Vermietung u.
Verpachtung in Höhe von 18.039 DM unberücksichtigt.
Mit der gegen den Kürzungs- und den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage
begehrte der Kläger die Gewährung des Kindergeldes ab 1. Januar 1983 in voller
Höhe.
b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es hält, § 10 Abs. 2 und § 11 BKGG in der
Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 für nicht vereinbar mit dem
Grundgesetz.
Die Kürzungsregelung verstoße gegen das in
Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gebot
der Steuergerechtigkeit, denn sie benachteilige Ehepaare mit Kindern gegenüber
kinderlosen Ehepaaren mit gleich hohem Einkommen. Der Gesetzgeber besitze zwar
Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung, wie die kinderbedingte Minderung der
steuerlichen Leistungsfähigkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen sei. Er
könne daher der Minderung der Leistungsfähigkeit außerhalb des Steuerrechts
durch ein einheitliches Kindergeld Rechnung tragen. Er könne auch davon
ausgehen, daß bei steigendem Einkommen dessen Nutzbarkeit für die Befriedigung
der notwendigen Bedürfnisse immer mehr abnehme. Danach könnte eine Kürzung das
Kindergeldes bei höherem Einkommen verfassungsrechtlich zulässig sein, soweit
man Eltern aus verschiedenen Einkommensgruppen miteinander vergleiche. Im
Verhältnis von Ehepaaren mit Kindern zu solchen ohne Kinder führe sie jedoch bei
den ersteren zu Einbußen, weil deren verfügbares Einkommen "gedrückt" werde.
Diese Ungleichbehandlung könne vor Art. 3 Abs. 1 GG vor allem dann keinen
Bestand haben, wenn die Kindergeldkürzung zur Wiederbelebung der Wirtschaft und
Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts erfolge.
Die Kindergelddegression verstoße außerdem gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der
verlange, daß sich Beamte ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie annähernd
das Gleiche leisten könnten. Da der Rechtszustand nach dem
Haushaltsbegleitgesetz dieser Anforderung nicht mehr entspreche und die
Bundesregierung für die Beamten nicht einseitig ein höheres Kindergeld gewähren
wolle, bleibe als verfassungsmäßige Lösung nur übrig, für die gesamte
Bevölkerung solche Verhältnisse zu schaffen, daß sich alle Menschen ohne
Rücksicht auf die Familiengröße entsprechend ihrer Einkommensgruppe annähernd
das Gleiche leisten könnten.
Der unzureichende Kinderlastenausgleich verfälsche den Generationenvertrag,
denn kinderlose Ehepaare trügen einerseits finanziell kaum zur Förderung der
nachwachsenden Generation bei, die später die Renten zu erarbeiten habe, hätten
andererseits aber einen sehr viel höheren Lebensstandard als Eltern mit mehreren
Kindern und könnten sich zudem höhere Rentenansprüche für das Alter aufbauen.
Die Mehrbelastung, die einem Ehepaar mit mittlerem Einkommen durch die Sorge für
zwei Kinder gegenüber Kinderlosen entstehe, betrage rund 400.000 DM. Abstriche
beim Kindergeld verletzten daher Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 und
Art. 20 GG. Die
Benachteiligung durch die Kindergeldkürzung werde auch mit der Erhöhung der
Kinderfreibeträge ab 1986 nicht beseitigt.
2. Vorlage des Sozialgerichts Lüneburg (1 BvL 26/84)
a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist in zweiter Ehe verheiratet und hat
aus dieser Ehe zwei in den Jahren 1973 und 1974 geborene Kinder. Ferner lebt im
Familienhaushalt ihr 1968 geborenes Kind aus ihrer ersten, geschiedenen Ehe. Für
die drei Kinder bezog sie bis Ende 1983 das ungeminderte Kindergeld in Höhe von
monatlich insgesamt 370 DM.
Die Kindergeldkasse teilte der Klägerin mit, daß ab Januar 1984 nur noch ein
gemindertes Kindergeld von insgesamt monatlich 260 DM gezahlt werde. Sie ging
dabei von den Angaben in dem Einkommensteuerbescheid der zusammen veranlagten
Eheleute für 1982 aus und errechnete danach gemäß § 11 BKGG ein maßgebliches
Jahreseinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes von 53.063 DM, das zu einer
Kürzung des Kindergeldes bis auf die Sockelbeträge führte. Bei der Ermittlung
des Jahreseinkommens blieben negative Einkünfte des Ehemannes aus Vermietung und
Verpachtung (19.360 DM), Steuerberatungskosten (10 DM) und
Kinderbetreuungskosten (l.800 DM) unberücksichtigt, die im
Einkommensteuerbescheid zu einer Minderung des zu Versteuernden Einkommens
geführt hatten. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug 4.954 DM, die
Kirchensteuer 143,46 DM.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin
Klage auf Zahlung des ungeminderten Kindergeldes.
Das Sozialgericht holte eine Auskunft des Finanzamts ein, wonach sich eine
festzusetzende Einkommensteuer von 12.250 DM und eine Kirchensteuer von 800,10
DM ergeben hätten, wenn die steuermindernden Beträge von 21.170 DM nicht
angefallen wären.
b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 11 BKGG mit
dem Grundgesetz vereinbar sei, "soweit er einen Verlustausgleich ausschließt
(Abs. 1) und die im Einkommensteuerrecht als einkommensmindernd
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Kindergeldrecht teilweise nicht
berücksichtigungsfähig sein läßt (Abs. 2 Nrn. 2 f.), ohne dafür einen
entsprechenden Ausgleich bei der Steueranrechnung (Abs. 2 Nr. 1) zu schaffen".
aa) Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 11 BKGG ab. Die Einkommensberechnung der Beklagten entspreche dem Gesetz, so
daß die Klage abzuweisen sein werde, falls verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Regelung des § 11 BKGG nicht begründet sein sollten. Dagegen wäre der
Klägerin im Jahre 1984 das volle Kindergeld zu zahlen, wenn auch der
Steuermehrbetrag von 7.952,64 DM einkommensmindernd berücksichtigt werden würde,
den die Klägerin und ihr Ehemann durch ihre nach § 11 BKGG nicht absetzbaren,
bei der Steuerbemessung jedoch berücksichtigten Verluste und Aufwendungen von
insgesamt 21.170 DM "erspart" hätten. Ihr maßgebliches Jahreseinkommen würde
dann den Freibetrag des § 10 Abs. 2 BKGG nicht überschreiten.
bb) Die in § 11 BKGG vorgeschriebene Einkommensberechnung verletze Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot, wenn steuermindernd
berücksichtigte Lasten im Kindergeldrecht, einerseits nicht einmal teilweise als
einkommensmindernd abgesetzt werden dürften, andererseits aber nur die
tatsächlich angefallene Steuer abzuziehen sei. Die Steuerbegünstigung für
Aufwendungen und Verluste führe im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, daß ein Teil
dieser Lasten auf Kosten der Steuerschuld finanziert werde. Diese ersparten
Steuerbeträge stellten Geldmittel dar, die für den Familienunterhalt des
Steuerpflichtigen in keinem Fall zur Verfügung gestanden hätten und um die seine
Leistungsfähigkeit unabänderbar gemindert sei. Die Berücksichtigung dieser
Beträge als Einkommen im Kindergeldrecht benachteilige den Betroffenen gegenüber
solchen Kindergeldempfängern, die zwar die volle Steuerlast auf sich nähmen, ihr
Einkommen aber sonst voll für Konsumzwecke verwendeten. Diese Ungleichbehandlung
betreffe weder nur vereinzelte Ausnahmefälle noch sei sie aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
Die aufgezeigte Ungleichbehandlung verstoße zugleich gegen den durch Art. 6
Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie, denn der Gesetzgeber belaste
kinderreiche Familien, die einen Teil ihrer Einkünfte nicht zu Konsumzwecken
verbrauchten, mit einer Kindergeldkürzung, die das für den Konsum verfügbare
Familieneinkommen noch zusätzlich schmälere.
3. Vorlage des Bundessozialgerichts (1 BvL 4/86)
a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist verheiratet und hat aus der Ehe zwei
in den Jahren 1974 und 1977 geborene Kinder. Bis Februar 1983 bezog er für die
beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder ein Kindergeld in Höhe von monatlich
150 DM.
Die Kindergeldkasse errechnete eine Überzahlung des Kindergeldes für die
Monate Januar und Februar 1983 in Höhe von je 30 DM. Sie forderte den
überzahlten Betrag zurück und setzte für die Zeit ab März 1983 das Kindergeld
auf monatlich 120 DM fest.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Nach dem im
Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid der zusammen
veranlagten Eheleute für das Jahr 1981 hatten sie Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit in Höhe von 59.014 DM erzielt und einen Verlust aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 29.265 DM erlitten. Die
Widerspruchsbehörde errechnete aus den positiven Einkünften unter
Berücksichtigung der Abzüge nach § 11 Abs. 2 BKGG ein Jahreseinkommen von
48.755,68 DM, das zur Kürzung des Kindergeldes bis auf die Sockelbeträge führte.
Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung blieb unberücksichtigt.
Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Kürzung des Kindergeldes mit der
Begründung ab, sie entspreche den gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs. 2 und §
11 BKGG.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Sprungrevision.
b) Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes
1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
vereinbar sei.
aa) Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Gültigkeit des § 11 Abs.
1 BKGG ab. Wären die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
einkommensmindernd zu berücksichtigen, würde das Jahreseinkommen des Klägers den
maßgeblichen Freibetrag unterschreiten, so daß das Kindergeld nicht zu kürzen
und der Klage stattzugeben wäre. Andernfalls sei die Klage abzuweisen, denn die
Beklagte habe das Jahreseinkommen gemäß § 11 BKGG richtig berechnet und die
Kürzungsregelung des § 10 Abs. 2 BKGG zutreffend angewendet.
bb) § 11 BKGG stehe nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Bei Kindergeldberechtigten mit Einkommen nur aus einer Einkunftsart hätten
einkommensmindernde Umstände unbegrenzt Einfluß auf die Höhe des maßgeblichen
Jahreseinkommens. Bei Kindergeldberechtigten mit Einkommen aus verschiedenen
Einkunftsarten könnten dagegen solche Umstände zwar auch innerhalb der einzelnen
Einkunftsarten bis zur Nullgrenze berücksichtigt werden; setze sich aber ihr
Einkommen - getrennt nach Einkunftsarten - aus positiven und negativen
Einkünften zusammen, so seien nach § 11 Abs. 1 BKGG nur die positiven Einkünfte
zu berücksichtigen. Danach könne ein solcher Kindergeldberechtigter als
leistungsfähig gelten, obwohl er wirtschaftlich wesentlich schlechter dastehe
als ein anderer Berechtigter, dessen Einkommen aus einer Einkunftsart infolge
einkommensmindernder Umstände unter dem Freibetrag des § 10 Abs. 2 BKGG bleibe.
Stelle man auf die Leistungsfähigkeit als maßgebliches Kriterium für die
Kindergeldkürzung ab, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung beider
Gruppen von Kindergeldberechtigten vor. Denn der Berechtigte mit Einkommen aus
einer Einkunftsart könne bei entsprechenden Verlusten stets das volle Kindergeld
erhalten, während der Berechtigte mit gleich hohem Einkommen aus mehreren
Einkunftsarten wegen des Verbots des Verlustausgleichs unter Umständen nur das
gekürzte Kindergeld erhalte.
Für diese Ungleichbehandlung lasse sich kein sachlich einleuchtender Grund
finden. Zwar habe der Gesetzgeber durch das Verbot des Verlustausgleichs
verhindern wollen, daß sich steuerliche Subventionierungen, beispielsweise
Abschreibungen, im Kindergeldrecht begünstigend auswirkten. Dieses Ziel sei aber
nur ungenügend erreicht worden, denn solche steuerlichen Vergünstigungen wirkten
sich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart immer bis zur Nullgrenze aus; ferner
sei das Verbot des Verlustausgleichs mit anderen Einkunftsarten nicht auf
Verluste beschränkt, die durch steuerliche Subventionierungen "künstlich"
herbeigeführt würden, sondern erfasse auch reale Verluste, beispielsweise
Geschäftsunkosten. Angesichts solcher gravierender Nachteile für die
Berechtigten mit Einkommen aus mehreren Einkommensarten rechtfertige das mit der
Norm verfolgte Ziel die getroffene Regelung nicht.
Deren Verfassungsmäßigkeit lasse sich auch nicht damit begründen, daß der
Gesetzgeber die Ermittlung des Jahreseinkommens für die Verwaltung durch
pauschalierende Regelungen so praktikabel wie möglich habe gestalten müssen. Die
Grenzen zulässiger Typisierung seien hier überschritten, weil die damit
verbundenen Härten oder Ungerechtigkeiten eine erhebliche Zahl von Personen
beträfen und auch die Intensität des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu groß
sei. Die Differenz zwischen dem vollen und dem bis auf die Sockelbeträge
gekürzten Kindergeld betrage bei vier Kindern jährlich 2.520 DM. Das sei auch
bei einem überdurchschnittlichen Einkommen ein erheblicher Betrag. Das
Verwaltungsverfahren würde nicht unerträglich erschwert werden, wenn der
Gesetzgeber beispielsweise den Abzug von Steuersubventionen im Rahmen des § 11
BKGG für unzulässig erklärte, im übrigen aber den Verlustausgleich unbeschränkt
zuließe. Selbst wenn dabei häufiger neben dem Einkommensteuerbescheid auf die
Einkommensteuererklärung des Kindergeldberechtigten zurückgegriffen werden müßte,
sei diese Erschwerung des Verwaltungsverfahrens weniger bedeutsam als die mit
der gesetzlichen Typisierung verbundene Benachteiligung einer relativ großen
Zahl von Personen, zumal das Gesetz keine Härteklausel enthalte.
III.
Zu den Vorlagebeschlüssen hat namens der Bundesregierung der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit Stellung genommen. Ferner haben sich einzelne
Senate des Bundesfinanzhofs, das Präsidium des Bundes der Steuerzahler e.V., die
Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen - zugleich für den Deutschen
Familienverband - sowie der Familienbund der Deutschen Katholiken geäußert. Zu
den Vorlagen der Sozialgerichte Trier und Lüneburg hat außerdem für das
Bundessozialgericht dessen 10. Senat Stellung genommen.
1. Der Bundesminister hält die
verfassungsrechtlichen Bedenken für nicht begründet. Eine Prüfung am Maßstab der
Steuergerechtigkeit im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen stehe dabei nicht in
Frage.
Der Gesetzgeber habe ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Minderung
des Kindergeldes nach der Einkommenshöhe differenzieren dürfen. Bei steigendem
Einkommen nehme dessen Nutzbarkeit für die Befriedigung der notwendigen
Bedürfnisse, die bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien, immer mehr
ab. Im Hinblick auf die unabdingbar gewordenen Einsparungen zur
Haushaltssanierung habe der Gesetzgeber unter sozialstaatlichem Aspekt den
Höherverdienenden eine sich in Grenzen haltende Verringerung des Kindergeldes
zumuten dürfen, um Geringerverdienenden den ungeschmälerten Kindergeldanspruch
zu erhalten. Die Abgrenzung des Personenkreises der Höherverdienenden sei
ebenfalls verfassungsmäßig. Im Berechnungsjahr 1981 werde für eine Familie mit
zwei Kindern in der Regel der Sockelbetrag erst bei einem Bruttoarbeitslohn
erreicht, der mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Bruttoarbeitslohns
ausmache; für eine Familie mit drei Kindern betrage das Verhältnis 252 vom
Hundert, mit vier Kindern sogar 313 vom Hundert. Dieser Vergleich sei besonders
aussagekräftig, weil über 93 vom Hundert aller Steuerpflichtigen Arbeitnehmer
seien.
Im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens habe auch die Festlegung des
maßgeblichen Jahreseinkommens in § 11 Abs. 1 und 2 BKGG gelegen. Der Gesetzgeber
habe damit insbesondere zwei Zielsetzungen verfolgt: Ungemindertes Kindergeld
habe nicht erhalten sollen, wer lediglich aufgrund von steuerlichen
Förderungstatbeständen und Subventionsregelungen rechnerisch, nicht aber nach
der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zu den nach § 10 Abs. 1 BKGG
Kindergeldberechtigten gehöre, und ferner nicht, wer durch planmäßig
herbeigeführte, steuerlich wirksame Verluste seine Einkommensteuer mindere.
Der Gesetzgeber habe auch berücksichtigen dürfen, daß die Praktikabilität der
gesetzlichen Regelung nur bei einem groben Raster der Bemessungsgrundlage
gewährleistet gewesen sei. Nach den zur Prüfung gestellten Vorschriften könnten
die erheblichen Daten im allgemeinen aus dem Einkommensteuerbescheid oder aus
dem Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich entnommen werden. Die
Kindergeldstellen seien im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und die
Ausbildung ihrer Bediensteten nicht in der Lage, ,künstlich" herbeigeführte und
"reale" Verluste auseinanderzurechnen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 und 2 BKGG
stelle danach eine zulässige Typisierung dar. Eindeutige Härtefälle seien
bislang nicht bekannt geworden.
2. Der IV., VIII. und IX. Senat des
Bundesfinanzhofs führen übereinstimmend aus, es sei nicht verfassungswidrig,
wenn der Gesetzgeber bei einer Sozialleistung wie dem Kindergeld solche Merkmale
nicht einkommensmindernd berücksichtige, die im Steuerrecht zu einer
Einkommensminderung führten. Der VIII. Senat ist allerdings der Auffassung, daß
die steuerliche Entlastung für kindesbedingte Aufwendungen bis zum Jahre 1986
unzureichend gewesen sei und danach die zur Prüfung gestellte Regelung zu einer
nach dem Gleichheitssatz bedenklichen Benachteiligung für Steuerpflichtige
geführt habe, welche die für das ungekürzte Kindergeld maßgebliche
Einkommensgrenze überschritten hätten. Ebenso sei es verfassungsrechtlich
bedenklich, wenn bei der Einkommensberechnung solche Verluste unberücksichtigt
blieben, die nicht auf Sondervorschriften des Steuerrechts beruhten, etwa
übliche Anlaufsverluste eines Gewerbebetriebs.
3. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts
verweist hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 11 Abs. 1 BKGG
auf die Begründung seines Vorlagebeschlusses im Verfahren 1 BvL 4/86.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 BKGG bejaht er. Die
einkommensabhängige Kürzung des Kindergeldes verstoße nicht gegen das
Sozialstaatsprinzip. Ein Abbau von Sozialleistungen sei bis zur Grenze des
Existenzminimums des Berechtigten zulässig. Auch Art. 6 Abs. 1 GG werde nicht
verletzt. Die differenzierte Entlastung der Familie durch eine stufenweise,
einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes entspreche dem allgemeinen
Gerechtigkeitsgedanken in besonderer Weise. Schließlich sei kein
Verfassungsgrundsatz erkennbar, wonach Eltern wirtschaftlich im Ergebnis so
gestellt sein müßten, als ob das Existenzminimum ihrer Kinder steuerfrei wäre.
4. Der Bund der Steuerzahler e.V. sieht in der
einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes in den Jahren 1983 und 1984 einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und hält auch die
Berechnungsvorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 BKGG für verfassungswidrig. Das
gekürzte Kindergeld trage der steuerlich vernachlässigten Minderung der
Leistungsfähigkeit von Eltern durch kinderbedingte Lasten nicht ausreichend
Rechnung. Selbst bei sechs Kindern erreiche das Gesamtkindergeld noch keinen
angemessenen Betrag.
Soweit das Kindergeld - die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung unterstellt -
eine soziale Leistung darstelle, sei der Gesetzgeber bei seiner Gestaltung an
den Gleichheitssatz gebunden; daher hätte er, wenn er sich für die Anknüpfung
des Kindergeldes an die Leistungsfähigkeit entscheide, alle die
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflussenden Faktoren berücksichtigen müssen.
Die Abzugsverbote für Verluste, Berufsausbildungskosten und außergewöhnliche
Belastungen verstießen danach gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Es habe
dem Gesetzgeber lediglich freigestanden, Steuervergünstigungen mit wirtschafts-
und sozialpolitischer Gestaltungswirkung im Kindergeldrecht nicht zu
berücksichtigen.
5. Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für
Familienfragen hält die Regelungen in § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 BKGG
ebenfalls für verfassungswidrig. In empirischen Untersuchungen sei ein
monatlicher Unterhaltsaufwand für Kinder zwischen rund 440 DM (Mindestbedarf)
und 590 DM (Normalbedarf) ermittelt worden. Lege man bei einer
Kinderfreibetragsregelung als realitätsgerecht wenigstens eine Untergrenze von
400 DM zugrunde, ergebe sich daraus ein monatlicher Entlastungsbetrag von 140 DM
je Kind bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 35 vom Hundert. Selbst die
Dreikinderfamilie habe mit dem ungekürzten Gesamtkindergeld in den Streitjahren
keinen entsprechenden Entlastungsbetrag erhalten. Die Kindergeldkürzung
diskriminiere überdies die kinderreichen Familien gegenüber den Kinderlosen.
Sehe man die Kürzung des Kindergeldes selbst nicht als verfassungswidrig an,
verstoße jedenfalls der Einkommensbegriff des § 11 BKGG gegen Art. 3 und Art. 6
GG. Mit der Anknüpfung der Kindergeldkürzung an die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sei die Übernahme des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs in
das Kindergeldrecht zwingend.
6. Der Familienbund der Deutschen Katholiken kommt
in seiner Stellungnahme zu weitgehend gleichen Ergebnissen. Er beziffert anhand
der Aufwendungen für Pflegekinder und der Ergebnisse der Wirtschaftsrechnungen
des Statistischen Bundesamtes für Anfang 1984 einen monatlichen Unterhaltsbedarf
von 502 DM je Kind und hält danach die Kürzung des Kindergeldes für
verfassungswidrig, weil sie dieser Belastung nicht entsprechend dem Grundsatz
der Steuergerechtigkeit Rechnung trage.
B.
I.
Die Vorlage des Sozialgerichts Trier ist zulässig, soweit sie sich gegen § 10
Abs. 2 BKGG richtet. Sie ist dagegen unzulässig, soweit sie § 11 BKGG betrifft.
Im Vorlagebeschluß sind als Abzüge, die bei der Einkommensberechnung nach
Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen gewesen wären, nur Absetzungen nach §
7 b EStG erwähnt. Diese könnten sich auf die Berechnung des maßgeblichen
Einkommens nur im Rahmen eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung
auswirken, so daß insoweit von vornherein nur das in § 11 Abs. 1 BKGG enthaltene
Verbot des Verlustausgleichs, nicht aber auch die in den Absätzen 2 bis 4 dieser
Vorschrift enthaltenen Regelungen von Bedeutung sein konnten.
Auch hinsichtlich des § 11 Abs. 1 BKGG hat das Sozialgericht nicht dargelegt,
gegen welche Verfassungsnorm der Ausschluß des Verlustausgleichs verstoße und
woraus sich dies ergebe (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 79, 240 [243, 244]).
Die Begründung des Vorlagebeschlusses befaßt sich ausschließlich mit der
verfassungsrechtlichen Prüfung der Kindergeldkürzung als solcher und nicht mit
der Frage, ob und warum im Falle der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen
Kürzung die Außerachtlassung von Verlusten und insbesondere einer Absetzung nach
§ 7 b EStG bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens verfassungswidrig sein
soll.
II.
1. Die Vorlage des Sozialgerichts Lüneburg ist zulässig, soweit sie § 11 Abs.
1 BKGG zur Prüfung stellt. Das Gericht hat hinreichend dargelegt, daß es für
seine Entscheidung auf die Gültigkeit dieser Norm ankommt. Es hält allerdings
das darin enthaltene Verbot des Verlustausgleichs nicht in vollem Umfang,
sondern nur insoweit für Verfassungswidrig, als bei der Berechnung des für die
Kindergeldkürzung maßgeblichen Einkommens nicht einmal die Steuerbeträge
abgezogen werden dürfen, die angefallen wären, wenn die bei der
Kindergeldberechnung nicht berücksichtigungsfähigen Verluste auch bei der
Besteuerung nicht berücksichtigt worden wären. Das Gericht hat dabei die
Auswirkungen, welche die Berücksichtigung dieses fiktiven Steuermehrbetrages auf
die Kindergeldbemessung gehabt hätte, nicht isoliert für den festgestellten
Verlust aus Vermietung und Verpachtung (19.360 DM) berechnet, sondern nur
zusammengefaßt für den Betrag dieses Verlustes zuzüglich der
Steuerberatungskosten (10 DM) und des Kinderbetreuungsaufwands (1.800 DM). Da
jedoch der Verlust aus Vermietung und Verpachtung den wesentlichen Teil des
Gesamtbetrags bildete, der insgesamt zu einer Mehrsteuer von 7.952,64 DM geführt
hätte, ist aus dem Vorlagebeschluß zweifelsfrei erkennbar, daß sich bereits die
Berücksichtigung der auf diesen Verlustbetrag entfallenden fiktiven Steuer bei
der Berechnung des Kindergeldes zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens
auswirken würde. Die im Ausgangsverfahren vorgenommene Kürzung des Kindergeldes
auf die Sockelbeträge trat nach der gesetzlichen Regelung ab einem Einkommen von
52.200 DM ein. Das nach Maßgabe von § 11 BKGG festgestellte Einkommen betrug
53.063 DM. Die Kürzung fiele daher schon dann geringer aus, wenn zusätzlich
Abzüge zu berücksichtigen wären, die den Differenzbetrag von 863 DM überstiegen.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Steuersätze ist es offensichtlich, daß
schon der Abzug der fiktiven Einkommen- und Kirchensteuer, die allein für den
Betrag des Verlustes von 19.360 DM anzusetzen wäre, nicht nur die genannte
Grenze überschreiten, sondern sogar zur Gewährung des ungekürzten Kindergeldes
führen würde.
2. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich dagegen nicht, inwiefern es auf den
Abzug der fiktiven Steuer, die für den Betrag der Steuerberater- und der
Kinderbetreuungskosten von insgesamt 1.810 DM anzusetzen wäre, für die
Entscheidung ankommen könnte. Würden die gegen § 11 Abs. 1 BKGG erhobenen
verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen, so wäre allein schon infolge des
Abzugs der Steuer, die auf den Betrag des Verlustes aus Vermietung und
Verpachtung entfiele, das ungekürzte Kindergeld zu gewähren. Die
Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge könnte sich dann auf die Entscheidung nicht
mehr auswirken. Der Vorlagebeschluß läßt andererseits auch nicht erkennen, daß
der Abzug der fiktiven Steuer aus dem Betrag von 1.810 DM für sich allein von
Einfluß für die Kürzung des Kindergeldes sein könnte.
Zu den in § 11 Abs. 3 und 4 BKGG enthaltenen Regelungen weisen die
Ausführungen des Vorlagebeschlusses von vornherein keinen Bezug auf. Die Vorlage
ist daher unzulässig, soweit sie § 11 BKGG über Absatz 1 der Vorschrift hinaus
zur Prüfung stellt.
III.
Gegen die Zulässigkeit der auf die Prüfung des § 11 Abs. 1 BKGG beschränkten
Vorlage des Bundessozialgerichts bestehen keine Bedenken.
C.
§ 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war in der
Zeit bis 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbar.
I.
Das Kindergeld hatte bis zur Neugestaltung des Familienlastenausgleichs durch
das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 ausschließlich den Charakter
einer staatlichen Sozialleistung. Es war dazu bestimmt, den Aufwand,
insbesondere die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre
Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 28 [36]; 29, 71 [79]
zum Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 [BGBl. I S. 265]; ebenso BVerfGE
11, 105 [115] und 23, 258 [263] zum Kindergeldgesetz vom 13. November 1954
[BGBl. I S. 333] sowie BVerfGE 22, 163 [168] zum Kindergeldkassengesetz vom 18.
Juli 1961 [BGBl. I S. 1001]).
Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der
Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz von 1974 erhielt das
Kindergeld zusätzlich die Funktion, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß
infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge die Minderung der
Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder im
Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE 43, 108 [123]). Diese
Funktion wurde dem Kindergeld auch nicht dadurch entzogen, daß der Gesetzgeber
im Haushaltsbegleitgesetz 1983 wieder einen Kinderfreibetrag von 432 DM im
Einkommensteuerrecht einführte. Dieser war wegen seiner geringen Höhe
offensichtlich ungeeignet, für sich allein die Minderung der Leistungsfähigkeit
der Eltern infolge der kindesbedingten Aufwendungen angemessen auszugleichen.
Der Gesetzgeber wollte auch mit der Einführung dieses Freibetrags die
steuerliche Entlastungsfunktion des Kindergeldes nicht voll beseitigen, sondern
die Rückkehr zu einem dualen System des Familienlastenausgleichs lediglich
einleiten. Das ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum
Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BTDrucks. 9, 140), in der es heißt (a.a.O., S. 66):
"Unter familienpolitischen Gesichtspunkten wird, um dem Grundsatz der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit besser als bisher Rechnung zu
tragen, ein bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehender
Kinderfreibetrag eingeführt. Er wird neben dem Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz gewährt. Damit wird der derzeitige
Kinderlastenausgleich wieder verstärkt in Form eines dualen Systems
gestaltet. Diese Maßnahme soll eine Übergangsregelung bis zur Einführung
eines Familiensplittings sein."
Neben der steuerlichen Entlastungsfunktion des Kindergeldes behielt dieses
aber den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, denn es war weiterhin
zugleich zur Abmilderung der kindesbedingten Belastungen bestimmt (vgl. BVerfGE
45, 104 [131]). Dem entspricht die gesetzliche Einordnung des Kindergeldes unter
die in Art. I §§ 18 ff. des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - aufgeführten
Sozialleistungen (a.a.O., § 25 Abs. 1).
Eine quantitative Aufteilung des Kindergeldes entsprechend seinen beiden
genannten Funktionen ist nicht möglich. Es ist vom Gesetzgeber weder
ausdrücklich festgelegt noch der gesetzlichen Regelung mittelbar zu entnehmen,
daß das Kindergeld bis zu einem bestimmten Betrag der "steuerlichen Entlastung"
dienen soll und mit dem überschießenden Betrag als reine Sozialleistung gewährt
wird. Die Kürzungsregelung des § 10 Abs. 2 BKGG muß danach sowohl daraufhin
untersucht werden, ob das Kindergeld als Sozialleistung in dieser Weise vom
Einkommen der Eltern abhängig gemacht werden durfte, als auch daraufhin, ob das
gekürzte Kindergeld seine steuerliche Entlastungsfunktion noch ausreichend
erfüllt und ein insoweit bestehendes Defizit verfassungsrechtlich zu beanstanden
ist.
II.
Soweit das Kindergeld nur in seiner Eigenschaft als Sozialleistung betroffen
ist, bestehen gegen § 10 Abs. 2 BKGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen den in Art.
20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Dieser enthält zwar einen
Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. schon BVerfGE 1, 97 [105]).
Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit läßt sich daraus jedoch regelmäßig
kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren.
Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Diese Mindestvoraussetzungen
werden durch die Kindergeldkürzung ersichtlich nicht beeinträchtigt, da diese
nur Familien trifft, denen - wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme
näher dargelegt hat - ein beträchtlich über dem Durchschnitt liegendes Einkommen
zur Verfügung steht. Soweit, es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen
geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale
Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger
Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (BVerfGE 40, 121 [133]). Dabei steht
ihm ein weiter Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 59, 231 [263] m.w.N.).
2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG hinderte den Gesetzgeber
nicht an der Einführung der Kürzungsvorschrift.
a) Das in dieser Grundrechtsnorm enthaltene Verbot, Ehe und Familie durch
staatliche Maßnahmen zu benachteiligen, gilt auch für den Bereich der
staatlichen Gewährung von Leistungen und Vorteilen (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]).
Eine Benachteiligung von Familien in diesem Sinne hat die Kürzungsregelung
jedoch offensichtlich nicht zur Folge. Personen, die nicht einer Familie
angehören, erhalten keine stärkere Förderung, denn Kinderlose erhalten überhaupt
kein Kindergeld.
Eine die Familie in unzulässiger Weise diskriminierende Benachteiligung
ergibt sich auch nicht daraus, daß Familienmitglieder, die durch das Aufziehen
von Kindern an einer Erwerbstätigkeit gehindert werden, gegenüber Kinderlosen
bei der Alterssicherung benachteiligt werden können, wie das Sozialgericht Trier
in der Begründung seines Vorlagebeschlusses herausgestellt hat. Es wird
allerdings als Mangel des "Generationenvertrages", der dem
Alterssicherungssystem zugrunde liegt, angesehen, wenn das durch die
Kindererziehung bedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Einbußen bei der
späteren Rente bezahlt wird, obwohl Kinder die Voraussetzung dafür sind, "daß
die Rentenversicherung überlebt" (so Bundesarbeitsminister Blüm, Verhandlungen
des Deutschen Bundestages, 11. Wp., 11. Sitzung am 8. Mai 1987, StenBer. S.
635). Das Kindergeld als Sozialleistung ist aber nicht dazu bestimmt, diesen
strukturellen Mangel das Rentenversicherungssystems wenigstens teilweise
auszugleichen. Es dient vielmehr dazu, die gegenwärtige wirtschaftliche
Belastung durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern zu mildern, und wird
unabhängig davon gewährt, ob ohne die persönliche Betreuung der Kinder höhere
Rentenansprüche erworben werden könnten. Eine Herabsetzung der Kindergeldbeträge
steht daher in keiner sachlichen Beziehung zum Alterssicherungssystem und kann
deshalb auch nicht im Hinblick auf dieses System als eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG
verstoßende Benachteiligung der Familie angesehen werden.
b) Mit der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und
Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 55, 114
[126]), ist die Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine
Sozialleistung ebenfalls vereinbar.
Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu,
auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl.
BVerfGE 11, 105 [126]; 21, 1 [6]; 39, 316 [326]; 43, 108 [123 f.]; 48, 346
[366]). Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich
zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich
entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher
Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf
bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6
Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfGE 39, 316 [326]). Dieses geht insbesondere
nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende
Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE
43, 108 [121]; 75, 348 [360] m.w.N.).
Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt auch nicht, daß der Staat die Familie ohne
Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche
Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des
Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls
neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner
Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die
Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nach diesen
Grundsätzen kann bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen, die der Staat für
Kinder erbringt (vgl. BVerfGE 43, 108 [121 f.]), nicht festgestellt werden, daß
die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem
Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt.
3. Die Abgrenzung des Kreises der von der
Kürzungsregelung Betroffenen innerhalb der Kindergeldberechtigten verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 10 Abs. 2 BKGG knüpft bei der Kindergeldminderung an das Jahreseinkommen
des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten
an. Dieses Kriterium ist für die Einschränkung einer Sozialleistung
offensichtlich sachgerecht. Da das Kindergeld die besondere wirtschaftliche
Belastung der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für Kinder teilweise
ausgleichen soll, kann bei den Empfängern nach dem unterschiedlichen Grad
differenziert werden, in dem die kindesbedingte wirtschaftliche Belastung die
Familie trifft. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe kann der Gesetzgeber davon
ausgehen, daß der Familie über die Aufwendungen für den Kindesunterhalt hinaus
so viel an Einkommen zur Verfügung steht, daß eine finanzielle Entlastung durch
eine aus allgemeinen Steuermitteln gezahlte Sozialleistung nicht geboten
erscheint. Es ist auch grundsätzlich sachgerecht, dabei nicht nur das Einkommen
des Berechtigten (vgl. dazu die Bestimmungen des § 3 BKGG über die Person des
Berechtigten), sondern das gemeinsame Einkommen des Berechtigten und seines
Ehegatten zu berücksichtigen, sofern dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt.
Denn die zusammenlebenden Ehegatten wirtschaften aus einem Topf und bilden eine
Bedarfsgemeinschaft, der die Entlastung durch das Kindergeld insgesamt zugute
kommt.
Die in § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG festgelegte Freigrenze hat der Gesetzgeber
ohne Verstoß gegen das Willkürverbot bestimmt. Wie der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit in seiner Stellungnahme anhand von
Zahlenbeispielen dargelegt hat, wurde im Berechnungsjahr 1981 für eine Familie
mit, zwei Kindern in der Regel der Sockelbetrag erst bei einem Bruttoarbeitslohn
erreicht, der mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Bruttoarbeitslohns
von 31.457 DM ausmachte. Bei einer Familie mit drei Kindern betrug dieses
Verhältnis 252 vom Hundert, mit vier Kindern 313 vom Hundert.
4. Art. 33 Abs. 5 GG, auf den das Sozialgericht,
Trier seine Vorlage zusätzlich gestützt hat, gibt keinen tauglichen
Prüfungsmaßstab für die Ausgestaltung der Kindergeldregelung ab.
Diese Verfassungsnorm verlangt zwar, daß sich Beamte, ihrer beamten- und
besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechend, unabhängig von der Familiengröße
annähernd das Gleiche leisten können (BVerfGE 44, 249 [267]). Daraus läßt sich
aber nichts für die Ausgestaltung des Kindergeldes nach dem
Bundeskindergeldgesetz herleiten, das für alle Familien gilt.
III.
§ 10 Abs. 2 BKGG ist jedoch deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil
das gekürzte Kindergeld jedenfalls in der Zeit bis zum 31. Dezember 1985 nicht
mehr in verfassungsmäßiger Weise seiner Funktion gerecht geworden ist, der
Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, die durch den Unterhalt
ihrer Kinder bedingt ist, Rechnung zu tragen. Selbst wenn dies für die Folgezeit
wegen der erheblichen Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages anders zu
beurteilen sein sollte, würde sich daran für die vorher bestehende Rechtslage,
die für die Ausgangsverfahren der Vorlagen maßgeblich ist und danach allein zur
Prüfung steht, nichts ändern.
1. Das genannte Regelungsdefizit führt zur
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm, auch wenn es sich nicht
allein aus dem Kindergeldrecht, sondern erst aus dessen Zusammenhang mit dem (Einkommen-)Steuerrecht
ergibt. Dem Gesetzgeber steht es frei, die kindesbedingte Minderung der
Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt
dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes
Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche
durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 43, 108 [123 f.];
61, 319 [354]). Er könnte sie danach ausschließlich im Steuerrecht
berücksichtigen. Schlüge er diesen Weg bei der Behebung des
verfassungsrechtlichen Mangels ein, dann könnte die zur Prüfung gestellte
Regelung über die Kürzung des Kindergeldes bestehen bleiben, weil das Kindergeld
dann nur noch die Funktion einer allgemeinen Sozialleistung hätte und die
Kürzungsregelung insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich wäre.
Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem
Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der
etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der
einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand
jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden. Bei einem solchen
Normengeflecht werden in vielen Fällen - wie in den Ausgangsverfahren - nur
einzelne der zusammenwirkenden Normen unmittelbar für die Entscheidung erheblich
sein. Würde man in diesen Fällen die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
Rechtslage, die durch die betroffene Norm mit herbeigeführt wird, mit der
Erwägung unterlassen, daß die Einzelnorm Bestand haben könnte, wenn die
gesetzliche Nachbesserung an anderer Stelle erfolgte, dann wäre die
verfassungsgerichtliche Kontrolle in einem Maße eingeschränkt, die mit dem
Grundgedanken des Art. 100 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar wäre; denn dieses
Argument würde für jede der beteiligten Einzelnormen zutreffen. Die Möglichkeit,
daß der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Mangel auch in einer Weise
beheben könnte, daß die beanstandete Norm im Endergebnis bestehen bleibt, hat
lediglich zur Folge, daß das Bundesverfassungsgericht die Norm nicht für nichtig
erklären, sondern nur ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen kann.
Allerdings ist eine Norm nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie von
ihrem Regelungsgegenstand her geeignet ist, dem Gesetzgeber durch ihre Änderung
die Behebung eines - auch oder sogar in erster Linie durch eine andere Norm
geschaffenen - verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen. Hinzukommen muß
vielmehr, daß die Norm objektiv erkennbar dem Regelungsziel dient, das in
verfassungswidriger Weise verfehlt worden ist. Das ist hier der Fall. Nicht nur
aus den Gesetzesmaterialien, sondern auch aus dem Umstand, daß mit der
Einführung des Kindergeldes vom ersten Kind an gleichzeitig die
Kinderfreibeträge im Steuerrecht abgeschafft worden sind, folgt zweifelsfrei,
daß das Kindergeld in der Zeit ab 1975 - jedenfalls bis zur Wiedereinführung
höherer Freibeträge von 1986 an - dazu bestimmt war, der Minderung der
steuerlichen Leistungsfähigkeit, die durch den Unterhalt von Kindern bedingt
war, Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfGE 61, 319 [354]).
2. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen
Beurteilung ist der Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein
Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses
verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Ebenso wie der Staat nach diesen
Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese
Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern
(vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen
bis zu diesem Betrag - der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird -
nicht entziehen.
Aus den genannten Verfassungsnormen, zusätzlich aber auch aus Art. 6 Abs. 1
GG, folgt ferner, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum
sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß. Das gilt unabhängig davon,
wie die Besteuerung im einzelnen ausgestaltet ist und welche Familienmitglieder
dabei als Steuerpflichtige herangezogen werden. Auch wenn, wie es in aller Regel
bei Eltern mit noch nicht selbst verdienenden Kindern der Fall ist, nur einzelne
Familienmitglieder ein Einkommen erzielen und diese aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung für den Unterhalt der weiteren Familienmitglieder aufkommen, muß
das Existenzminimum für die gesamte Familie steuerfrei bleiben. Denn auch in
diesem Fall müßte der Staat, wenn er dem Steuerpflichtigen die Mittel für die
Unterstützung der unterhaltsbedürftigen Familienmitglieder entzöge, diese in
entsprechender Höhe aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem
Sozialstaatsgebot selbst unterstützen. Überläßt er dagegen in verfassungsmäßiger
Weise die Unterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, diesem die dafür
benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu
entziehen, daß der Staat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen
müßte.
3. Die Steuerfreiheit des Familienexistenzminimums
wirkt sich auch auf die Besteuerung eines Einkommens aus, das dieses
Existenzminimum übersteigt. Das Existenzminimum muß dem Steuerpflichtigen nicht
nur nach Abzug der Steuern erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf auch nur das
darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterwerfen, weil andernfalls
Familien mit unterhaltsbedürftigen Kindern gegenüber den sonstigen Familien,
gegenüber kinderlosen Ehepaaren und gegenüber kinderlosen Alleinstehenden
benachteiligt werden würden.
a) Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG, wobei die in Art. 6 Abs. 1
GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie mit zu beachten
ist (vgl. BVerfGE 13, 290 [296 f., 298]; 75, 348 [357]).
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE
55, 72 [88]; st. Rspr.). Daraus folgt für das Gebiet des Steuerrechts, daß die
Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden muß.
Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit
des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.] m.w.N.). Die für den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch
Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsfähigkeit und darf ohne Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl.
zuletzt BVerfGE 68, 143 [152 f.]).
Auch Unterhaltsaufwendungen für Kinder sind danach grundsätzlich keine
Aufwendungen im privaten Bereich, die nach der Grundregel des § 12 Nr. 1
EStG steuerlich als allgemeine Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind;
vielmehr muß berücksichtigt werden, daß durch diese Aufwendungen die steuerliche
Leistungsfähigkeit gemindert wird. Beim Kindesunterhalt folgt diese
Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips zusätzlich aus den grundlegenden
Entscheidungen der Verfassung in Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Der Staat,
der die Würde des Menschen als höchsten Rechtswert anerkennt (vgl. BVerfGE 45,
187 [227] m.w.N.) und Ehe und Familie dem besonderen Schutz des Staates
anheimgegeben hat, darf Kinder und private Bedürfnisbefriedigung nicht auf eine
Stufe stellen und danach auf die Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerläßlich sind, nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf finanzielle Mittel,
die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden. Er muß die
Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf den Eltern im
Steuerrecht nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in gleicher Weise
entgegenhalten wie die Vermeidbarkeit sonstiger Lebensführungskosten.
b) Der Höhe nach muß der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen
Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem
Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die
Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder
erforderlich sind.
Das folgt mittelbar aus den Erwägungen, die es gebieten, das Existenzminimum
der Familie steuerfrei zu lassen (s.o. C III 2). Soweit das Einkommen der
Familie benötigt wird, um ihr die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten, ist es - unabhängig vom sozialen
Status der Familie - nicht disponibel und kann nicht Grundlage der steuerlichen
Leistungsfähigkeit sein. Wird die Besteuerung für Kinderlose und
Steuerpflichtige mit Kindern nach einem einheitlichen Tarif vorgenommen, so
werden die letzteren gegenüber den ersteren benachteiligt, wenn von ihrem
Einkommen der Unterhaltsaufwand für Kinder nicht wenigstens in Höhe des
Existenzminimums abgezogen wird; denn sie werden dadurch im Ergebnis einer
höheren Steuerbelastung unterworfen als kinderlose Ehepaare oder Alleinstehende,
weil sie bei gleichem Ausgangseinkommen die gleiche Steuerlast tragen wie
Kinderlose, obwohl ihr Einkommen in Höhe des Existenzminimums der Kinder
gebunden ist und ihnen daher insoweit nicht zur freien Verwendung zur Verfügung
steht.
Das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder mindestens in Höhe des
Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, entspricht im Ergebnis dem
Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung
zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen darf
(vgl. BVerfGE 66, 214 [223]; 68, 143 [153]). Es wird im übrigen nicht dadurch
berührt, daß die öffentliche Hand allgemeine Förderungsleistungen für Kinder,
insbesondere als Träger des Schul-, Bildungs- und Ausbildungssystems, erbringt
(vgl. dazu BVerfGE 43, 108 [121]). Diese Leistungen wirken sich dahin aus, daß
der Unterhaltsaufwand der Eltern geringer ist, als er es wäre, wenn sie für
diese Einrichtungen selbst sorgen oder solche Einrichtungen gegen ein
marktwirtschaftliches Entgelt in Anspruch nehmen müßten. Für die Frage, wie das
Existenzminimum steuerlich zu berücksichtigen ist, sind jedoch die Tatsache und
der Umfang dieser Förderungsleistungen ohne Bedeutung.
Entsprechendes gilt für die Erleichterungen, die der Staat in einzelner
Hinsicht Eltern mit unterhaltsbedürftigen Kindern im Steuerrecht (als sogenannte
Kinderadditive) und in anderen Gesetzen gewährt. Solche Regelungen betreffen
nicht den allgemeinen Grundbedarf des Kindes. Soweit danach ein besonderer
Bedarf des Kindes ausgeglichen oder ein entsprechender Aufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigt wird, wie etwa durch die Ausbildungsfreibeträge
nach § 33 a Abs. 2 EStG, können diese Kosten nicht zusätzlich im Rahmen des
allgemeinen Unterhaltsaufwands angesetzt werden. Derartige punktuelle
Erleichterungen entbinden aber den Gesetzgeber nicht von der Pflicht, der
Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit, die durch den allgemeinen Aufwand
für Kinder entsteht, steuerlich zu berücksichtigen.
c) Besondere Gründe, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, die
in der Außerachtlassung des Existenzminimums bei der Besteuerung von
Steuerpflichtigen mit unterhaltsbedürftigen Kindern liegt, sind nicht
ersichtlich. Sie können auch nicht den besonderen Umständen entnommen werden,
die zur Einführung der Kindergeldkürzung führten.
aa) Die Dringlichkeit einer
Haushaltssanierung kommt als Rechtfertigung nicht in Betracht. Der
Finanzbedarf des Staates ist nicht geeignet, eine verfassungswidrige Steuer zu
rechtfertigen (BVerfGE 6, 55 [80]). Auch wenn der
Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muß er auf die gerechte
Verteilung der Lasten achten.
bb) Eine Regelung, die das Existenzminimum bei der Besteuerung von
Steuerpflichtigen mit unterhaltsbedürftigen Kindern außer acht läßt, ist auch
nicht mit sozialpolitischen Erwägungen zu rechtfertigen. Das gilt selbst dann,
wenn die Regelung lediglich Steuerpflichtige mit überdurchschnittlichem
Einkommen trifft.
Dem Umstand, daß eine Kürzung des Kindergeldes und die damit verbundene
Minderung der steuerlichen Entlastungsfunktion bei höherem Einkommen leichter zu
verkraften ist, kommt bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG im
Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen dieser Prüfung muß zwischen
"vertikaler" und "horizontaler" Steuergerechtigkeit unterschieden werden. In
vertikaler Richtung muß die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der
Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen. In
horizontaler Richtung muß darauf abgezielt werden, daß Steuerpflichtige bei
gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden (vgl. dazu etwa D. Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983, S. 165,
170).
Im Verhältnis zu kinderlosen Steuerpflichtigen gleicher Einkommensstufe, also
auf horizontaler Ebene, kann die steuerliche Mehrbelastung von Steuerpflichtigen
mit unterhaltsbedürftigen Kindern durch den eingangs genannten Umstand nicht
gerechtfertigt werden. Andernfalls wäre, sofern nur das Einkommen hoch genug
ist, jede steuerliche Ungleichbehandlung auf horizontaler Ebene hinzunehmen und
das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit außer Kraft gesetzt. Die
Kindergeldkürzung entbehrt gerade im Verhältnis zu Kinderlosen auch deshalb der
sachlichen Rechtfertigung, weil sie dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG
widerspricht, das den Staat zur Förderung der Familie verpflichtet und ihm jede
Benachteiligung der Familie verbietet.
Eine Durchbrechung der horizontalen Steuergerechtigkeit kann nicht mit dem
Gedanken der vertikalen Steuergerechtigkeit legitimiert werden. Der Gesetzgeber
darf Bezieher höherer Einkommen nur in einer Weise stärker besteuern, die
zugleich dem unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der horizontal
gleichmäßigen Besteuerung Rechnung trägt. Er wäre danach beispielsweise nicht
gehindert, die Steuerausfälle, die durch die Berücksichtigung von höheren
Kinderfreibeträgen entstehen, durch eine Verschärfung des Steuersatzes und
(oder) der Steuerprogression auszugleichen. Er darf aber nicht Bezieher höherer
Einkommen mit unterhaltsbedürftigen Kindern stärker besteuern als
Einkommensbezieher gleicher Stufe ohne Kinder.
Da die Minderung der Leistungsfähigkeit im verfassungsrechtlich gebotenen
Umfang durch einen Abzug der Aufwendungen von der steuerlichen
Bemessungsgrundlage berücksichtigt, werden muß, wirkt sich die Entlastung in
einem Einkommensteuersystem mit progressivem Tarif ebenfalls progressiv aus. Mit
der Ersetzung progressiv entlastender Kinderfreibeträge durch einen
einheitlichen, von der Steuerschuld abziehbaren Entlastungsbetrag oder durch das
einheitliche Kindergeld - wird die Besteuerung im Vergleich zu Kinderlosen nicht
nur linear, sondern auch hinsichtlich der Steuerprogression verschärft, soweit
durch den Entlastungsbetrag die Besteuerung des Existenzminimums des Kindes
nicht ausgeglichen wird.
Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen "Freibetrages" in Höhe des
Existenzminimums von Kindern ist der Gesetzgeber allerdings frei, soziale
Gesichtspunkte verstärkt zu berücksichtigen und dabei insbesondere Bezieher
höherer Einkommen steuerlich stärker zu belasten.
d) Das Existenzminimum kann bei der Besteuerung aus Gründen der
Praktikabilität in einem einheitlichen Betrag berücksichtigt werden, der von Verfassungs wegen auch nicht zwingend nach Altersgruppen gestaffelt werden muß.
Dieser Betrag muß allerdings so bemessen werden, daß er in möglichst allen
Fällen den entsprechenden Bedarf abdeckt. Da das Existenzminimum regional
verschieden sein kann, darf sich der Gesetzgeber insoweit nicht an einem unteren
Grenzwert oder an einem Durchschnittswert orientieren, der in einer größeren
Zahl von Fällen nicht ausreichen würde.
Andererseits folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß der
Gesetzgeber die Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe des
bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs, der sich regelmäßig nach der
Lebensstellung der Eltern bestimmt (vgl. BGH, NJW 1980, S. 1686 [1689]; 1983, S.
1429), berücksichtigen müßte. Eine individuelle Bemessung des
Entlastungsbetrages nach den Umständen des Einzelfalles scheidet schon deshalb
aus, weil dadurch das Besteuerungsverfahren unverhältnismäßig erschwert würde.
Es ist aber auch sachlich nicht geboten, die steuerliche Entlastung für
kindesbedingte Aufwendungen am bürgerlichrechtlichen Unterhalt auszurichten und
sie damit letztlich nach dem sozialen Status der einzelnen Familie zu bestimmen
(vgl. auch BVerfGE 43, 108 [121, 123]). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der
Staat beim unterhaltsberechtigten Kind auf eine Besteuerung des Unterhalts - die
verfassungsrechtlich zulässig wäre, soweit der Unterhalt das Existenzminimum
übersteigt - verzichtet (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) und damit das
Nettoeinkommen der Eltern ungeschmälert der Familie als Bedarfs- und
Versorgungsgemeinschaft verbleibt.
4. Bei der Nachprüfung, ob das nach § 10 Abs. 2
BKGG gekürzte Kindergeld hinsichtlich seiner steuerlichen Entlastungsfunktion
diesen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gerecht wird, muß sich das
Bundesverfassungsgericht auf eine Evidenzkontrolle beschränken. Wie auch in
anderen Fällen, in denen die Erfüllung grundrechtlicher Pflichten des
Gesetzgebers von der Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse abhängt (vgl. etwa
BVerfGE 44, 249 [267]; 77, 170 [214 f.]; 77, 381 [405]), kann es die gesetzliche
Regelung nur beanstanden, wenn der Gesetzgeber die maßgeblichen Pflichten
entweder überhaupt außer acht gelassen oder ihnen offensichtlich nicht genügt
hat. Letzteres war nach der bis zum 31. Dezember 1985 bestehenden Rechtslage,
die für die Ausgangsverfahren maßgebend ist, der Fall.
a) Da in diesem Zeitraum die steuerliche Entlastung einerseits durch den
Kinderfreibetrag von 432 DM, daneben aber durch das Kindergeld bewirkt werden
sollte, muß für die verfassungsrechtliche Prüfung der Kürzungsregelung des § 10
Abs. 2 BKGG das gekürzte Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag
umgerechnet und dann zusammen mit dem im Einkommensteuerrecht enthaltenen
Freibetrag dem Betrag des Existenzminimums gegenübergestellt werden. Andere
steuerliche Vergünstigungen für Kinder können, da sie nicht für den Grundbedarf
bestimmt sind, in die vergleichende Betrachtung nicht eingestellt werden. Das
gilt auch für die kindesbedingte Erhöhung der Vorsorgepauschale, die
Arbeitnehmern im fraglichen Zeitraum nach § 10 c Abs. 3 EStG in der Fassung vom
24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) zustand. Diese Steuervergünstigung diente, auch
wenn dafür keine Nachweise erforderlich waren, der Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG (Versicherungs- und
Bausparkassenbeiträge), die in dem vom Existenzminimum abgedeckten Grundbedarf
nicht enthalten sind. Im übrigen kam diese Steuervergünstigung nur
Arbeitnehmern, nicht auch den übrigen Steuerpflichtigen zugute.
Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen fiktiven Steuerfreibetrag kann
dieser bei Mehrkinderfamilien trotz der Staffelung der Kindergeldsätze nicht für
die einzelnen Kinder gesondert und unterschiedlich bemessen werden. Eine solche
Abstufung ist weder durch das Steuerrecht vorgegeben noch entspräche sie der
Systematik der Kindergeldregelung. Das Kindergeld ist zwar der Höhe nach
entsprechend der Ordnungszahl der Kinder gestaffelt. Der Staffelbetrag wird aber
nicht für das jeweilige Kind gewährt, sondern das Gesamtkindergeld soll die
Familie insgesamt entlasten und allen Kindern gleichmäßig zugute kommen. Das
kommt vor allem in der Regelung des § 12 Abs. 4 BKGG zum Ausdruck, wonach als
auf ein Kind entfallendes Kindergeld der Betrag gilt, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kindergeld
geleistet wird, ergibt (vgl. Wickenhagen/Krebs, Bundeskindergeldgesetz, § 12
Rdnr. 26, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Ebenso ergibt sich die
einheitliche Betrachtungsweise des Gesetzgebers daraus, daß im Falle der Kürzung
des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BKGG die Minderung des für mehrere
Kinder zu zahlenden Kindergeldes beim Gesamtkindergeld vorzunehmen ist. Danach
wirkt sich bei der vergleichenden Betrachtung auch die geringe Höhe des
Kindergeldsatzes für das erste Kind mit aus, obwohl die dafür maßgebliche
Vorschrift des § 10 Abs. 1 BKGG nicht selbst Gegenstand der Prüfung ist.
b) Eine die Regelfälle berücksichtigende Berechnung kann von den Fällen
ausgehen, in denen die Berechtigten auch für das erste Kind (das nicht unter die
Kürzungsregelung fällt) Kindergeld erhalten. In diesen Fällen setzte die Kürzung
des Kindergeldes nach der Freibetragsregelung des § 10 Abs. 2 BKGG frühestens
ein, wenn das nach § 11 BKGG errechnete Jahreseinkommen bei nicht dauernd
getrennt lebenden Verheirateten 42.000 DM und bei sonstigen Berechtigten 34.200
DM betrug. Für die Ermittlung der Steuerquote muß zu diesen Beträgen die
Einkommensteuer hinzugerechnet werden, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 BKGG abgezogen
wird. Bei dieser Einkommenshöhe hätte nach den für die Streitjahre maßgeblichen
Einkommensteuertabellen (BGBl. I 1980 S. 1388 ff.) der Abzug von
Kinderfreibeträgen bei nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bereits zu
einer Steuerersparnis von mehr als 30 vom Hundert der Freibeträge geführt. Bei
Alleinstehenden wäre die Quote noch wesentlich höher. Bei Familien mit höherer
Kinderzahl und (oder) mit höheren Einkommen konnte sie bis zum Höchststeuersatz
von 56 vom Hundert steigen.
c) Für die Ermittlung des Existenzminimums von Kindern kann auf die Maßstäbe
zurückgegriffen werden, die sich aus statistisch ermittelten Richtsätzen oder
normativ festgelegten Regelleistungen für den entsprechenden Bedarf ergeben
(vgl. BVerfGE 44, 249 [274]).
Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des Existenzminimums, um das es
hier geht, kommt den Leistungen der Sozialhilfe zu, die gerade dieses
Existenzminimum gewährleisten sollen und die verbrauchsbezogen ermittelt und
regelmäßig den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt werden (vgl. BVerfGE 66,
214 [224]). Für die vergleichende Übersicht, die bundeseinheitlich vorzunehmen
ist, muß dabei aus den in den Ländern verschiedenen und altersgestaffelten
Regelsätzen der Sozialhilfe ein Durchschnittssatz gebildet werden; zusätzlich
ist ein Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen anzusetzen.
Zusammenfassende Berechnungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr enthält der
Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche
Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen einkommensabhängigen
Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar 1984 (im folgenden: BLK-Bericht), der im
Auftrag des Bundesministers des Innern erstellt worden ist und auf den der
Familienbund der Deutschen Katholiken in seiner Stellungnahme in den
vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat. Gegen die Ergebnisse dieses Berichts
sind weder im Verfahren Einwände erhoben worden noch sonst Bedenken ersichtlich.
Danach betrugen die Gesamtleistungen der Sozialhilfe für ein Kind im Jahre 1982
durchschnittlich 318 DM im Monat, jährlich also 3.816 DM. Für die Streitjahre
1983 und 1984 würde sich wegen der Steigerung der Lebenshaltungskosten ein noch
höherer Betrag ergeben. Der Familienbund der Deutschen Katholiken ist in seiner
Hochrechnung insoweit auf einen Monatsbetrag von 382 DM gekommen. Für die
schematische Berechnung bedarf dies jedoch keiner genaueren Klärung.
Aufschlußreich für die Vergleichsrechnung sind im übrigen noch die ebenfalls
im BLK-Bericht aufgeführten Berechnungen des Statistischen Bundesamts über den
Bedarf für die einfache Lebenshaltung eines Kindes und über den tatsächlichen
durchschnittlichen Aufwand einer Familie für ein Kind. Die erstere Berechnung,
der ein von Sachverständigen der Jugendhilfe und -betreuung entwickeltes
Bedarfsschema für Erstkinder bis zum 18. Lebensjahr, die von der Mutter oder
Verwandten betreut werden, zugrunde liegt, kommt für das Jahr 1982 auf einen
Betrag von monatlich 390 DM. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, die
vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der laufenden Wirtschaftsrechnungen für
Haushalte mit zwei Kindern ermittelt worden sind, betrugen monatlich 470 DM
(vgl. dazu auch die in BVerfGE 61, 319 [339] wiedergegebene Angabe der
Landesregierung Rheinland-Pfalz, die den monatlichen Durchschnittsaufwand einer
Familie für ein Kind in dieser Zeit mit 500 DM beziffert hat).
d) In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sind die genannten Werte in
Jahresbeträgen einander gegenübergestellt: { Tabelle nicht in die DFR-Edition
aufgenommen. }
Aus der Übersicht ergibt sich, daß die fiktiven Kinderfreibeträge, die der
zur Prüfung gestellten Rechtslage entsprechen, schon bei einer Steuerquote von
30 vom Hundert, die nur für die unterste Grenze der betroffenen Einkommen
eingreift, die Höhe der Sozialhilfeleistungen (berechnet nach dem Stand des
Jahres 1982) erst bei Berechtigten mit drei Kindern erreichen. Schon bei einer
Besteuerung der Einkommensspitze mit 40 von Hundert, die von einer großen Zahl
der Steuerpflichtigen erreicht wird, kommen die fiktiven Freibeträge erst bei
sechs Kindern den Sozialhilfeleistungen gleich. Mit zunehmender Steuerquote
unterschreiten sie die Sozialhilfeleistungen immer mehr und liegen schließlich
beim (früheren) Höchststeuersatz von 56 vom Hundert weit darunter.
Auch wenn die schematische Betrachtung notwendigerweise Unschärfen aufweist,
ergibt sie, daß das gekürzte Kindergeld zusammen mit dem Kinderfreibetrag
jedenfalls in einem wesentlichen Teil der Fälle nach der in den Streitjahren
bestehenden Rechtslage offensichtlich nicht ausreichte, um der Minderung der
Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit Kindern in Höhe des
Existenzminimums der Kinder Rechnung zu tragen. Die damit verbundene
Ungleichbehandlung eines wesentlichen Teils der betroffenen Steuerpflichtigen
kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß bei der Ordnung von
Massenerscheinungen generalisierende Regelungen { Tabelle nicht in die
DFR-Edition aufgenommen. } notwendig sein können und dabei in Einzelfällen
entstehende Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen (vgl.
BVerfGE 79, 87 [100]; m.w.N.). Zum einen gilt letzteres nur, wenn von der
Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß
gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 63, 119 [128]). An
dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil nur Betroffene an der unteren Grenze
der in Betracht kommenden Steuerquoten noch einigermaßen sachgerecht behandelt
werden. Zum anderen hätte der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung, die mit dem
Ausgleich der steuerlichen Benachteiligung durch eine Kindergeldgewährung
verbunden war, dadurch vermeiden können, daß er im Steuerrecht Kinderfreibeträge
in Höhe des Existenzminimums gewährte, wie dies auch früher geschehen war.
5. Die daraus folgende Feststellung, daß § 10 Abs.
2 BKGG verfassungswidrig ist, beschränkt sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember
1985. Mit der Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages für die Zeit vom 1.
Januar 1986 an ist eine neue Rechtslage eingetreten. Die Verfassungsmäßigkeit
von § 10 Abs. 2 BKGG in Verbindung mit den von da an erhöhten Freibeträgen ist
in den Vorlagen nicht zur Prüfung gestellt worden und in den Ausgangsverfahren
auch nicht entscheidungserheblich.
Die Vorschrift kann auch für den genannten Zeitraum nicht für nichtig,
sondern nur als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Der Gesetzgeber
ist zwar verpflichtet, in den noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die
Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beheben. Es steht ihm aber
frei, diese Rechtsänderung durch eine Streichung des § 10 Abs. 2 BKGG, durch
eine Änderung im Steuerrecht oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung
vorzunehmen.
D.
§ 11 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
I.
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift erledigt sich nicht
dadurch, daß die zugrundeliegende Regelung des § 10 Abs. 2 BKGG nach der in den
Streitjahren bestehenden Rechtslage mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen
ist. Zum einen wirkt sich § 11 Abs. 1 BKGG für die spätere Zeit aus, für welche
die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 BKGG nicht geprüft und festgestellt
wird. Zum anderen könnte § 11 Abs. 1 BKGG auch für die Vergangenheit eine
Bedeutung behalten, falls der Gesetzgeber bei der Nachbesserung § 10 Abs. 2 BKGG
aufrechterhielte und statt dessen die Korrektur im Steuerrecht oder im Wege
einer anderweitigen Ausgleichsregelung vornähme.
Allerdings kann die Kürzungsregelung das Kindergeld nur noch als reine
Sozialleistung betreffen, denn soweit es eine Ausgleichsfunktion gegenüber der
Besteuerung behalten würde, dürfte es überhaupt nicht gekürzt werden (vgl. oben
C III).
II.
1. Die vorlegenden Gerichte legen § 11 Abs. 1 BKGG
übereinstimmend dahin aus, daß Verluste wie im Einkommensteuerrecht innerhalb
der einzelnen Einkunftsart mit positiven Einkünften verrechnet werden können
(vgl. zum sogenannten horizontalen Verlustausgleich im Einkommensteuerrecht
Blümich/Falk, EStG, § 2 Rdnr. 14, 15), daß jedoch, anders als im
Einkommensteuerrecht, der Ausgleich eines Verlustes, der innerhalb der gleichen
Einkunftsart durch den horizontalen Verlustausgleich nicht verbraucht ist, mit
anderen Einkunftsarten untersagt wird. Von diesem Regelungsinhalt ist bei der
verfassungsgerichtlichen Prüfung auszugehen. Die Zulassung eines vertikalen
Verlustausgleichs würde dem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift
widersprechen und könnte daher - selbst wenn sie von Verfassungs wegen geboten
wäre - nicht im Wege einer (verfassungskonformen) Auslegung der Norm erfolgen.
Mit dem Verbot des Verlustausgleichs zwischen mehreren Einkunftsarten rechnet
der Gesetzgeber auch denjenigen Kindergeldberechtigten nur die positiven
Einkünfte als maßgebliches Einkommen an, die neben positiven Einkünften negative
Ergebnisse in einer anderen Einkunftsart erzielt haben und daher - jedenfalls
wenn es sich um "reale" Verluste handelt - wirtschaftlich gesehen über ein
geringeres Gesamteinkommen verfügen. Diese gesetzliche Gleichbehandlung
ungleicher Lebenssachverhalte ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.
2. a) Vordringliches Ziel des Gesetzgebers war es,
zu verhindern, daß sich über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf
die Sozialleistung auswirken. Das ergibt sich aus dem Bericht des
Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft (BTDrucks. 9/603, S. 23) zur
entsprechenden Regelung des § 21 Abs. 1 BAföG in der Fassung des Siebenten
Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981
(BGBl. I S. 625) - 7. BAföGÄndG -, an die sich § 11 BKGG nach der Begründung zum
Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (BTDrucks. 9/2140, S. 86) ausdrücklich
anlehnen sollte. Derartige fiktive Verluste nicht auszugleichen, ist
grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Die für den Lebensstandard der Familie
maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse werden durch solche Verluste, deren
steuerliche Anerkennung eigentlich eine Subvention darstellt, nicht
beeinträchtigt. Die Kindergeldberechtigten, deren Einkommen aufgrund von
steuerlichen Förderungstatbeständen und Subventionsregelungen lediglich
rechnerisch, nicht jedoch effektiv gemindert ist, sind unter sozialen
Gesichtspunkten nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie Berechtigte, die
tatsächlich nur entsprechend geringere Einkünfte erzielt haben und denen daher
die Mittel in Höhe des fiktiven Verlustes nicht zur Verfügung stehen.
Das gilt auch für Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund von
erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG, denen bei der Anwendung des § 11 Abs. 1
BKGG besondere praktische Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber hat allerdings in §
21 Abs. 1 BAföG Absetzungen nach § 7 b EStG vom Verbot des Verlustausgleichs
ausgenommen. Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß "die durch die
Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern ... nicht vor die Alternative:
Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung gestellt werden (sollten), zumal gerade
Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaues angewiesen sind" (BTDrucks.
9/410, S. 11). Dementsprechend war auch nach dem Entwurf des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 in § 11 BKGG der Abzug der Absetzungen nach § 7 b
EStG ursprünglich vorgesehen (BTDrucks. 9/2140, S. 28). Wenngleich es aber
sozialpolitische Erwägungen rechtfertigen könnten, die Absetzungen nach § 7 b
EStG von einem generell angeordneten Verbot des Ausgleichs von Einkünften mit
fiktiven Verlusten auszunehmen, folgt daraus nicht, daß der Gesetzgeber eine
solche Ausnahmeregelung von Verfassungs wegen treffen mußte. Eine derartige
Verpflichtung folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 6 Abs. 1 GG. Durch die
Verwendung eines Teils der positiven Einkünfte für den Erwerb oder Bau eines
Hauses wird der aktuelle finanzielle Bewegungsspielraum der Familie allerdings
eingeschränkt. Die - vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards beruht
aber nicht auf dem steuerlichen Abschreibungsverlust nach § 7 b EStG, dem keine
reale Wertminderung in gleicher Höhe entspricht. Der unterschiedslose Ausschluß
aller fiktiven Verluste vom Verlustausgleich ist daher sachlich gerechtfertigt.
b) Für das Verbot des Ausgleichs von Einkünften mit realen Verlusten aus
anderen Einkunftsarten gilt das dagegen nicht in gleicher Weise. Anders als
fiktive Verluste mindern diese das Einkommen effektiv und führen dazu, daß bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Gesamteinkommen geringer ist als die
Summe der positiven Einkünfte.
Diese Ungleichheit der wirtschaftlichen Lage kann nicht durchweg mit der
Erwägung unberücksichtigt bleiben, daß sich der Kindergeldberechtigte von der
verlustbringenden Einkunftsart trennen kann. Bei vielen Fallgruppen wird er zwar
in zumutbarer Weise vor die Wahl gestellt werden können, entweder auf die
verlustbringende Betätigung zu verzichten oder sich mit dem gekürzten Kindergeld
zu begnügen. Dies gilt etwa für Betätigungen, bei denen nicht die Absicht der
Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern mit denen steuerliche oder
sonstige Vorteile verfolgt werden, oder für unrentable Tätigkeiten, die mehr
oder weniger aus Liebhaberei ausgeübt werden. Auch eine Erwerbstätigkeit, die
der Kindergeldberechtigte fortsetzt, obwohl sie auf Dauer keine positiven
Einkünfte mehr erwarten läßt, zählt dazu.
Es verbleiben aber Fälle, in denen ein Verlust aus einer Erwerbstätigkeit
nicht in dieser Weise der Verantwortungssphäre des Kindergeldberechtigten
zugerechnet werden kann, sondern auf äußeren wirtschaftlichen Bedingungen beruht
und möglicherweise zunächst nicht einmal vom Kindergeldberechtigten
vorhergesehen werden kann. Selbst wenn aus einer Tätigkeit bereits früher
Verluste eingetreten waren, kann in solchen Fällen dem Anspruchsberechtigten die
Weiterführung der Erwerbstätigkeit nicht angelastet werden, wenn für die Zukunft
wieder positive Einkünfte erwartet werden konnten. Jedenfalls für einen
gezielten Ausschluß des Verlustausgleichs in solchen Fällen ließe sich ein
sachlicher Grund nicht finden.
§ 11 Abs. 1 BKGG enthält des weiteren, worauf das Bundessozialgericht in
seiner Vorlage abhebt, insofern eine Ungleichbehandlung der negativen Einkünfte,
als er den Ausgleich von Einkünften mit Verlusten zwar zwischen verschiedenen
Einkunftsarten ausschließt, innerhalb derselben Einkunftsart aber zuläßt, und
zwar auch mit solchen Verlusten, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht
berücksichtigt werden müßten. Auch für diese Differenzierung bestünde von der
Sache her kein einleuchtender Grund.
3. Selbst wenn danach § 11 Abs. 1 BKGG zu
Nivellierungen und Differenzierungen führt, für die keine hinreichenden
materialen Gründe ersichtlich sind, hat die Vorschrift dennoch Bestand, weil der
Gesetzgeber der Verwaltungspraktikabilität entscheidendes Gewicht beimessen
durfte. Bereits im Gesetzgebungsverfahren des 7. BAföGÄndG ist für die
entsprechende Vorschrift des § 21 Abs. 1 BAföG zum Ausdruck gebracht worden, daß
die Regelung nicht voll befriedige, aber aus Gründen der Praktikabilität
gerechtfertigt sei (vgl. BTDrucks. 9/603, S. 23, 24 ff.). Diese Erwägungen
liegen ersichtlich auch dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 zugrunde.
a) Der Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber den praktischen Erfordernissen der
Verwaltung Rechnung tragen darf, kann eine Ungleichbehandlung bei der Regelung
von Massenerscheinungen rechtfertigen. Allerdings gilt dies nur mit
Einschränkungen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie darf regelmäßig nur
in geringfügigen und besonders liegenden Fällen zu Ungleichheiten führen,
während stärkere Belastungen ganzer Gruppen das Maß des verfassungsrechtlich
Zulässigen überschreiten können. Sofern die Belastung gering ist, können Gründe
der Praktikabilität jedoch auch die Benachteiligung größerer Gruppen
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 44, 283 [288]).
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausschluß des Verlustausgleichs nach
Maßgabe des § 11 Abs. 1 BKGG verfassungsrechtlich zulässig.
Das Ziel des Gesetzgebers, sozialpolitisch nicht berücksichtigungswürdige
Verluste bei der Gewährung des erhöhten Kindergeldes außer Betracht zu lassen,
ist legitim. Eine Regelung, welche die in Frage kommenden Fälle genau erfassen
würde, konnte der Gesetzgeber zur Verfolgung dieses Ziels als unzumutbar
erachten, weil sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert hätte.
Eine Auseinanderrechnung der fiktiven und der realen Verluste würde
wirtschaftliche und steuerliche Ermittlungen und Wertungen durch die
Kindergeldbehörden erfordern, für die sie sachlich und personell hinreichend
ausgestattet werden müßten. Außerdem wäre in jedem Einzelfall die schwierige
Frage zu entscheiden, ob ein realer Verlust auch zu einer sozialen Bedürftigkeit
nach den oben dargelegten Maßstäben führt. Der dadurch verursachte
Verwaltungsaufwand würde den mit der Kürzungsregelung verfolgten
Einsparungseffekt zu einem erheblichen Teil zunichte machen. Zudem ist zu
berücksichtigen, daß zur dringend erforderlichen Haushaltssanierung eine
schnelle, sofort greifende gesetzliche Regelung geboten war. In einer solchen
Situation muß es grundsätzlich zugelassen werden, daß der Gesetzgeber ein
einfaches Verfahren ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entwickelt und
dabei gewisse, in ihrer Auswirkung nicht schwerwiegende Mängel in Kauf nimmt
(vgl. BVerfGE 29, 402 [411 f.]).
Soweit der Gesetzgeber den Verlustausgleich zwischen verschiedenen
Einkunftsarten ausgeschlossen hat, durfte er davon ausgehen, daß in vielen davon
betroffenen Fällen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Verlust nach
den dargelegten Kriterien nicht berücksichtigt werden muß. Erfaßt werden nur
Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte aus anderen Einkunftsarten
überdurchschnittliche Einkünfte erzielt. In solchen Fällen wird es häufig so
sein, daß der Verlust nicht auf einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten
Erwerbstätigkeit entstanden ist, sondern auf der Ausnutzung steuerlicher
Vergünstigungen oder auf sonstigen Umständen beruht, die eine Außerachtlassung
des Verlustes bei der Kindergeldgewährung gestatten. Im übrigen sind von der
Kürzungsregelung zum weit überwiegenden Teil Familien mit zwei Kindern
betroffen, bei denen die Minderung des Kindergeldes im Jahr höchstens 360 DM
beträgt.
Aus ähnlichen Erwägungen rechtfertigt sich die Zulassung des
Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart. Der Gesetzgeber hätte nicht
berücksichtigungswürdige Verluste auch insoweit nur durch die Einführung eines
Verfahrens konkret feststellen lassen können, dessen Aufwand unverhältnismäßig
gewesen wäre. Andererseits mußte der Gesetzgeber deshalb auf das Verbot des
vertikalen Verlustausgleichs nicht verzichten, da er damit das Regelungsziel
wenigstens zum Teil verwirklichen konnte. Den Kindergeldberechtigten, die keine
nicht berücksichtigungswürdigen Verluste erlitten haben, wird dadurch nichts
genommen, denn ihr Anspruch auf das ungekürzte Kindergeld bleibt unberührt.
Sachwidrige Auswirkungen kann die Regelung nur insofern haben, als durch den
horizontalen Verlustausgleich Kindergeldbezieher, die in Wirklichkeit nicht in
vollem Umfang förderungswürdig sind, ebenfalls in den Genuß des ungekürzten
Kindergeldes kommen. Dies kann unter Berücksichtigung des dadurch ersparten
Verwaltungsaufwands hingenommen werden.
c) Hinsichtlich der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG, um die es - wie
auch die vorgelegten Fälle zeigen - praktisch in den meisten der von § 11 Abs. 1
BKGG betroffenen Fälle gehen wird, hätte der Gesetzgeber allerdings ohne großen
Verwaltungsaufwand eine sachgerechtere Lösung treffen können. Er hätte
beispielsweise den Finanzämtern aufgeben können, bei der
Einkommensteuerveranlagung den Kindergeldberechtigten zur Vorlage bei der
Kindergeldbehörde eine Bestätigung darüber auszustellen, ob und in welcher Höhe
Absetzungen nach § 7 b EStG steuerlich berücksichtigt worden sind. Eine solche
Regelung hätte sich jedoch nicht für sämtliche nicht berücksichtigungswürdige
Verluste treffen lassen. Wenn der Gesetzgeber zwischen diesen nicht
differenzieren wollte, lag dies im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.
4. Durfte danach der Gesetzgeber nach Maßgabe des §
11 Abs. 1 BKGG den Verlust als solchen unberücksichtigt lassen, dann war er
entgegen der in der Vorlage des Sozialgerichts Lüneburg vertretenen Auffassung
auch nicht verpflichtet, wenigstens die auf diesen Verlust entfaltende fiktive
Steuer zum Abzug von den Einkünften zuzulassen. Diese Steuerbelastung ist den
betroffenen Kindergeldberechtigten tatsächlich nicht entstanden und konnte daher
ihre soziale Bedürftigkeit nicht beeinträchtigen.
III.
Auch das Verbot des Verlustausgleichs zwischen Ehegatten verstößt nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG). Da sich im Kindergeldrecht die
soziale Bedürftigkeit nach dem Einkommen beurteilt, das der Familie insgesamt
zur Verfügung steht, müßte der Gesetzgeber bei der Berechnung des für die
Kindergeldminderung maßgeblichen Jahreseinkommens nicht allein auf die positiven
Einkünfte des Kindergeldberechtigten abstellen, sondern konnte die
Gesamteinkünfte der Ehegatten berücksichtigen, wenn beide Eheleute nicht dauernd
getrennt leben und somit in der Lebenswirklichkeit auch tatsächlich
gemeinschaftlich wirtschaften. Der Schutz der Ehe als Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft macht es nicht erforderlich, außer den positiven
grundsätzlich auch die negativen Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen. Da
der alleinstehende Kindergeldberechtigte nach der Entscheidung des Gesetzgebers
seine positiven Einkünfte nur mit negativen Ergebnissen innerhalb derselben
Einkunftsart ausgleichen kann, ist es nur konsequent, wenn auch Verluste des
Ehegatten vom Ausgleich mit positiven Einkünften des Kindergeldberechtigten
ausgeschlossen sind, die der Ehegatte in einer anderen Einkunftsart erlitten
hat. Das Verbot des Verlustausgleichs richtet sich in diesen Fällen nicht
gezielt gegen den verheirateten Kindergeldberechtigten und diskriminiert diesen
somit nicht um der Ehe willen, sondern trifft alleinstehende
Kindergeldberechtigte in gleicher Weise.
Für die Fälle, in denen positiven Einkünften des Kindergeldberechtigten
negative Einkünfte des Ehegatten in derselben Einkunftsart gegenüberstehen, hält
die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BKGG einer Prüfung am Maßstab des Art. 3
Abs. 1 GG ebenfalls stand. Jeder Kindergeldberechtigte kann seine positiven
Einkünfte nur mit eigenen Verlusten verrechnen, gleichgültig ob er alleinstehend
oder verheiratet ist. Der verheiratete Kindergeldberechtigte wird nicht dadurch
benachteiligt, daß ihm positive Einkünfte des Ehegatten angerechnet werden, denn
das Familieneinkommen, das Maßstab für die soziale Bedürftigkeit ist, wird durch
solche Einkünfte erhöht. Negative Einkünfte des Ehegatten sind ebenso zu
behandeln wie negative Einkünfte des Kindergeldberechtigten. Beruhen sie auf
fiktiven Verlusten, sind sie sozialrechtlich irrelevant. Liegen ihnen reale
Verluste zugrunde, die nach den oben aufgestellten Maßstäben zu einer sozialen
Schutzbedürftigkeit führen, wird das Verbot des Verlustausgleichs in diesen
wenigen Einzelfällen durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität
gerechtfertigt, weil die Kindergeldstellen nicht in der Lage sind, ohne
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand das Vorliegen anzuerkennender realer
Verluste zu erkennen.
Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert
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