|
|
BVerfGE 103, 242 – Pflegeversicherung III
Bundesverfassungsgericht
Urteil
3. April 2001
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder
betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag
zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems
leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne
Kinder belastet werden.
>>>Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Teil
des ursprünglichen Urteils<<<
>>>Ebenso sind Hervorhebungen
durch Fettschrift im laufenden Text jenseits der Entscheidungsformel nicht Teil
des originalen Urteils. Sie wurden von der Web-Redaktion zur Herausarbeitung
wichtiger Passagen hinzugefügt.<<<
Das Urteil im Original finden sie unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de
Urteil
des Ersten Senats vom vom 3. April 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
4. Juli 2000
– 1 BvR 1629/94 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M... –
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich W. Moritz und Koll., Konstantinstraße
4-10, 54290 Trier – gegen Art. 1 §§ 54, 55, 57, 58 und 60 des Gesetzes zur
sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014).
Entscheidungsformel:
1. § 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014) sind
mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder
betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie
Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
2. Die unter 1 genannten Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch können
bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet
werden.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der
Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen
Pflegeversicherung.
I.
Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung ist in den §§ 54 bis 68 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das dem Sozialgesetzbuch durch
Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)
angefügt wurde. Sie erfolgt vor allem durch Beiträge (§ 54 Abs. 1 SGB XI).
Einzelheiten des Beitragsrechts enthalten die Vorschriften der §§ 54 bis 61 SGB
XI.
1. Die Beiträge werden von den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
erhoben (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Familienangehörige sind für die Dauer der
Familienversicherung nach § 25 SGB XI beitragsfrei versichert (§ 56 Abs. 1 SGB
XI). Die Beiträge werden wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach
dem versicherten Risiko, insbesondere nicht nach Gesundheitszustand, Alter und
Geschlecht, sondern nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einer
Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 55, 57 SGB XI). Die
Beitragsbemessungsgrenze liegt wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei
75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 55 Abs.
2 SGB XI) und belief sich am 1. Januar 2000 in den alten Ländern auf 6.450 DM
und in den neuen Ländern auf 5.325 DM monatlich.
2. Der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung betrug in der Zeit vom 1.
Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1% der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder. Seit 1. Juli 1996, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der leistungsrechtlichen Vorschriften über die stationäre Pflege, beträgt der
Beitrag 1,7%. Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI pflichtversicherten Arbeiter,
Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten -
Personen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind - sowie ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden
Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die nach § 20 Abs. 3
SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, erhalten
einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der dem Arbeitgeberanteil der nach § 20 Abs. 1
Nr. 1 SGB XI Versicherten entspricht (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Im Freistaat
Sachsen, in dem kein gesetzlicher landesweiter Feiertag aufgehoben wurde, trugen
die Arbeitnehmer bis 30. Juni 1996 den Beitrag in voller Höhe (vgl. § 58 Abs. 3
SGB XI). Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der
Pflegeversicherung vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 718) wurde § 58 Abs. 3 SGB XI im
Ergebnis dahingehend geändert, dass in Sachsen seit 1. Juli 1996 die
Arbeitnehmer 1,35% und die Arbeitgeber 0,35% des Arbeitsentgelts als
Beitragslast tragen. In allen anderen Ländern blieb es auch nach dem 30. Juni
1996 bei einer hälftigen Teilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern.
Der monatliche Höchstbeitrag (einschließlich des Arbeitgeberanteils) hat sich
seit dem 1. Januar 1995 schrittweise in den alten Ländern von 58,50 DM auf
109,66 DM im Jahre 2000 und in den neuen Ländern von 48 DM auf 90,52 DM
monatlich entwickelt.
3. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung in dem Sinne, dass ein
etwaiger Bedarf des Pflegebedürftigen in jedem Fall umfassend durch Leistungen
gedeckt würde. Diese reichen im stationären Sektor je nach Pflegesatz in den
Pflegestufen I und II teilweise und in der Pflegestufe III ganz überwiegend
nicht aus, um die Pflegekosten abzudecken, zu denen noch nicht unerhebliche
Kosten für Unterkunft und Verpflegung hinzutreten (vgl. Rothgang, Die
Pflegeversicherung: Kernstück der Altenpflegepolitik der letzten drei Dekaden,
in: Frank Schulz- Nieswandt/Gisela Schewe [Hrsg.], Festschrift für Eve-Elisabeth
Schewe, 2000, S. 72). In den alten Ländern waren im Jahre 1998 im Durchschnitt
pro pflegebedürftigen Bewohner 4.261 DM, in den neuen Ländern durchschnittlich
3.307 DM an Mitteln monatlich aufzubringen (Angaben nach Schneekloth/Müller,
Wirkungen der Pflegeversicherung, Band 127 der Schriftenreihe des
Bundesministeriums für Gesundheit, 2000, S. 175 f.; im Folgenden: Schneekloth/Müller;
vgl. auch BTDrucks 14/3592, S. 10 f.). Dem standen folgende Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung gegenüber:
|
§ 41 SGB XI |
§ 42 SGB XI |
Art. 49a § 1 PflegeVG, § 43 Abs. 5 SGB XI vom 1.7. 1996 bis
31.12.2001 |
§ 43a SGB XI Pflege in vollstationären Einrichtungen der
Behindertenhilfe ab dem 25.6.1996 |
| Pflegestufe |
monatlich bis zu |
für vier Wochen im Jahr bis zu |
monatlich pauschal |
monatlich bis zu |
| I |
750 DM |
2.800 DM |
2.000 DM |
10% des nach § 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Heimentgelts, höchstens
500 DM monatlich |
| II |
1.500 DM ab 1.8.1999: 1.800 DM |
2.800 DM |
2.500 DM |
" |
| III |
2.100 DM ab 1.8.1999: 2.800 DM |
2.800 DM |
2.800 DM |
" |
| Härtefälle |
- |
- |
3.300 DM |
" |
Auch im ambulanten Sektor decken die Leistungen der Pflegeversicherung in vielen
Fällen nicht die gesamten Pflegekosten ab. 1998 hatten in Privathaushalten
lebende Pflegebedürftige durchschnittlich selbst zu tragende regelmäßige
Zusatzkosten in Pflegestufe I in Höhe von 210 DM/Monat, in Pflegestufe II in
Höhe von 264 DM/Monat und in Pflegestufe III in Höhe von 384 DM/Monat (Schneekloth/Müller,
S. 79). Dabei können die zusätzlichen Kosten für die ambulante Pflege von
Schwerstpflegebedürftigen deutlich höher als die genannten Durchschnittswerte
ausfallen. Die Leistungen der Pflegeversicherung betragen bei häuslicher Pflege
seit In-Kraft-Treten des Gesetzes:
| Pflegestufe |
Sachleistung § 36 SGB XI im Monat |
Pflegegeld § 37 SGB XI im Monat |
Kombinationsleistung § 38 SGB XI (Bsp.: 50/50) im Monat |
| I |
750 DM |
400 DM |
575 DM |
| II |
1.800 DM |
800 DM |
1.300 DM |
| III |
2.800 DM |
1.300 DM |
2.050 DM |
| Härtefälle |
3.750 DM |
- |
2.525 DM |
Sowohl für die häusliche als auch für die stationäre Pflege gilt, dass der
Sozialhilfeträger bei versicherten Pflegebedürftigen Leistungen erbringen muss,
wenn - finanzielle Bedürftigkeit unterstellt - entweder die erste Pflegestufe
noch nicht erreicht wird oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht
ausreichen, um die Kosten zu decken.
4. Das Risiko, pflegebedürftig zu werden, wird in hohem Maße vom Lebensalter des
Versicherten bestimmt. Die im Gesetzgebungsverfahren verfügbaren Daten (vgl.
BTDrucks 12/5262, S. 62) und die durch den Ersten Bericht über die Entwicklung
der Pflegeversicherung gewonnenen Erkenntnisse (BTDrucks 13/9528, Anlage 2)
weisen aus, dass der Anteil der Pflegebedürftigen an der Altersgruppe bis 60
Jahre unter 1% liegt - davon 0,5% in der Altersgruppe unter 15 Jahren in
häuslicher Pflege (vgl. BTDrucks 13/11460, S. 244) -, von 60 bis 80 Jahre auf 5%
ansteigt und bei den 80-Jährigen und Älteren 20% ausmacht. Unter den
Pflegebedürftigen selbst sind 17,5% jünger als 60 Jahre, 30,3% im Alter zwischen
60 und 80 Jahren und 52,3% schließlich 80 Jahre und älter.
II.
Der Beschwerdeführer ist Vater von zehn Kindern, die in den Jahren 1982 bis 1995
geboren sind. Er geht einer abhängigen Beschäftigung nach und ist freiwillig in
der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreut die Kinder und ist wie diese
in die Familienversicherung einbezogen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihn betreffenden beitragsrechtlichen
Vorschriften der §§ 54, 55, 57, 58 und 60 SGB XI. Sie verletzten
Art. 2, 3 und 6
GG sowie das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip. Auch habe der Gesetzgeber
gegen die ihm im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE
87, 1) auferlegten Pflichten verstoßen.
1. Mit Einführung der sozialen Pflegeversicherung sei die bereits bestehende
Transferausbeutung von Familien noch vertieft worden, obwohl das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 dem Gesetzgeber
aufgegeben habe, mit jedem Reformschritt die Familien in Deutschland finanziell
zu entlasten. Die zukünftigen Lasten der Pflegeversicherung könnten überhaupt
nur dadurch gesichert werden, dass heute Eltern mit für sie erheblichen Kosten
die kommende Generation der Beitragszahler erzögen. Im Vergleich zu Kinderlosen
gerieten sie wegen der Kindererziehung finanziell völlig ins Hintertreffen. Das
gegenwärtige Umlagesystem bedeute, dass Kinder nur jenen wirtschaftlich nützen
würden, die selbst keine hätten.
2. Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 25 SGB XI stelle keinen
ausreichenden Familienlastenausgleich für die durch die Kindererziehung
verursachte finanzielle Belastung der Eltern dar. Schon der Ausgangspunkt sei
falsch. Denn er impliziere, dass zum Beispiel ein Ehepaar mit zwei Kindern "an
sich" vier Beiträge zu zahlen hätte. Eine derartige Beitragslast würde jedoch
die Familie strangulieren und könnte nur als Ungerechtigkeit bezeichnet werden.
Darüber hinaus seien der nicht erwerbstätige erziehende Ehegatte und die Kinder
nur vorübergehend keine Beitragszahler. Dem kinderlos Erwerbstätigen werde
aktuell zwar auch ein Transfer für die beitragsfrei Familienversicherten
zugemutet. Das in der Zeit der Kindererziehung gebildete Humankapital übersteige
jedoch dessen Wert um ein Mehrfaches und garantiere erst, dass der ältere
Kinderlose im Falle der Pflegebedürftigkeit später einmal Leistungen erhalten
könne. Denn das zu verteilende volkswirtschaftliche Einkommen lasse sich nur
jeweils in dem Zeitabschnitt verbrauchen, in dem es erwirtschaftet werde. Ein
zukünftig zu verteilendes volkswirtschaftliches Einkommen könne aber nur die
Erwachsenengeneration erwirtschaften, die sich heute noch im Kindesalter
befinde.
3. Kindererziehung müsse wegen ihrer das Umlagesystem erhaltenden Funktion als
gleichwertig mit der Beitragszahlung angesehen werden. Das zukünftige
Deckungskapital der sozialen Pflegeversicherung - die heute
unterhaltsbedürftigen Kinder - werde gegenwärtig unter Einsatz erheblicher
finanzieller Mittel der Eltern gebildet. Zudem müsse die Familie auch noch
Beiträge zahlen, um die aktuellen Lasten der sozialen Pflegeversicherung
abzudecken. Der für den Unterhalt der Kinder aufgewendete Betrag müsse daher von
Beiträgen zur Pflegeversicherung freigestellt werden. Nur so könne die
Doppelbelastung der Eltern durch Beitragszahlung und Kindererziehung in
erträglichem Umfange abgebaut werden. Das Kinder- und Erziehungsgeld sowie
ähnliche Leistungen böten keinen hinreichenden Ausgleich.
4. Schließlich gehe es vorliegend auch nicht um eine geringfügige Belastung.
Zwar sei der Pflegeversicherungsbeitrag absolut betrachtet nicht besonders hoch.
Durch ihn werde aber das wenige frei verfügbare Einkommen der Eltern wesentlich
stärker belastet als das Einkommen kinderloser Erwerbstätiger. Die Belastung
liege in einem durch die Beitragspflicht staatlicherseits auferlegten
Konsumverzicht und sei für die Familien auch bei Beträgen deutlich spürbar, die
- absolut gesehen - gering ausfielen. Dies sei nicht in gleicher Weise bei
kinderlosen Erwerbstätigen der Fall.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und das Bundesministerium für Gesundheit namens der
Bundesregierung, der AOK-Bundesverband, der Verband der
Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband - beide auch
für den Bundesverband der Betriebskrankenkassen und den IKK-Bundesverband -
sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen. Der Deutsche
Familienverband, der Familienbund der Deutschen Katholiken und der Verband
Alleinstehender Mütter und Väter haben sich gemeinsam geäußert. Der Deutsche
Familienverband hat darüber hinaus zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
eine eigenständige Stellungnahme abgegeben.
1. Die Bundesministerien halten die Nichtberücksichtigung der Kindererziehung
bei der Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für
verfassungsgemäß.
a) Das Pflege-Versicherungsgesetz verstoße nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Familien mit Kindern würden in der sozialen
Pflegeversicherung besonders berücksichtigt. In ihr hätten Familien mit Kindern
sowohl auf der Beitrags- als auch auf der Leistungsseite erhebliche Vorteile
gegenüber kinderlosen Versicherten. Die Kinder des Mitglieds seien in der
sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Gleiches gelte für den
Ehegatten, wenn sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite.
Damit erhalte die Familie bei Entrichtung nur eines Beitrags im Vergleich zu
kinderlosen Ehepaaren einen entsprechend der Kinderzahl vielfachen
Versicherungsschutz, der mit der Geburt der Kinder einsetze. Im Übrigen seien
Mutterschafts- und Erziehungsgeld beitragsfrei. Beitragsfrei mitversicherte
Familienangehörige erhielten im Versicherungsfall dieselben Leistungen wie beitragszahlende Mitglieder. Zudem würden pflegende Familienangehörige durch
Beitragszahlungen der Pflegekassen an die Rentenversicherung sozial abgesichert.
Sie seien auch in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Weitere Vergünstigungen für Familien in Form eines einheitlichen oder nach der
Kinderzahl gestaffelten Beitragsrabatts oder sogar einer völligen Freistellung
von Beiträgen seien nicht möglich. Die Finanzierung der Pflegeversicherung baue
auf Beiträgen auf, die grundsätzlich von jedem Versicherten zu entrichten seien.
Aus sozial- und familienpolitischen Erwägungen könnte zwar eine Durchbrechung
dieses Prinzips gerechtfertigt sein. Dies setze allerdings voraus, dass es sich
bei der Umverteilung zugunsten der Familien um eine Aufgabe im Rahmen der
Pflegeversicherung handele. Jedoch könne eine finanzielle Entlastung - durch
einen wie auch immer ausgestalteten "Familienrabatt" - nicht spürbar und
sinnvoll die wirtschaftliche Situation der Familien verbessern. Selbst eine
völlige Freistellung von den Beiträgen zur Pflegeversicherung könnte das vom
Beschwerdeführer verfolgte Ziel einer wirksamen Entlastung nicht erreichen.
Dafür seien die Beiträge zu gering.
Bei einem Vergleich der Beitragsbelastung von Familien mit der von Kinderlosen
sei auch zu berücksichtigen, dass kinderlose Erwerbstätige mit ihren Beiträgen
nicht nur ihren eigenen Versicherungsschutz bezahlten, sondern auch
Transferleistungen für die in der Pflegeversicherung beitragsfrei
mitversicherten Ehegatten und Kinder erbrächten.
b) Die Pflegeversicherung könne nicht dafür herangezogen werden, in allgemeiner
Form Kosten der Kindererziehung auszugleichen. Das sei vielmehr eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Rahmen des Familienlastenausgleichs, der
vorzugsweise im Steuerrecht und beim Kindergeld durchgeführt werde. Das habe
schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE
87, 1) bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung einen
Auftrag an den Gesetzgeber ableite, die Beitragsregelungen noch
familienfreundlicher zu gestalten, verkenne er, dass Nachteile in der
Pflegeversicherung - anders als in der Rentenversicherung - nicht entstehen
könnten, wenn wegen der Kindererziehung eine Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt
möglich sei oder ganz auf sie verzichtet werde. Bei Pflegebedürftigkeit
erhielten alle Versicherten dieselben Leistungen, unabhängig davon, ob die
Versicherung aufgrund einer Mitgliedschaft oder aufgrund einer beitragsfreien
Mitversicherung als Familienangehöriger bestehe. Insbesondere eine Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung habe auf den Umfang der Leistungen im
Versicherungsfall keine Auswirkungen. Die Pflegeversicherung sei eine von der
Höhe der geleisteten Beiträge unabhängige Risikoversicherung. Ihre Leistungen
hätten keine Lohnersatzfunktion und seien keine Zusatzrente. Sie seien vielmehr
dazu bestimmt, Pflegebedürftige von pflegebedingten Aufwendungen zu entlasten.
Damit unterscheide sich das System der Pflegeversicherung grundlegend von dem
System der Rentenversicherung; es bedürfe keiner zusätzlichen Besserstellung von
Familien im Beitragsrecht der Pflegeversicherung.
c) Die Pflegeversicherung verstoße nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Weder
ihre ambulanten noch ihre stationären Leistungen bewirkten die gelegentlich
behauptete "Umverteilung von unten nach oben". Die Pflegeversicherung führe
einen sozialen Ausgleich sowohl mit sozial ausgewogenen Beiträgen als auch mit
den am Pflegebedarf orientierten Leistungen durch. Sie habe eine Umverteilung
zugunsten sozial schwächerer Personen zur Folge. Den sozial Schwachen, die
ansonsten bei Pflegebedürftigkeit auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen
wären, würden Versicherungsleistungen zur Verfügung gestellt, an deren
Finanzierung nicht nur sie, sondern auch die finanziell Stärkeren beteiligt
seien.
2. Nach Auffassung des AOK-Bundesverbands sind die Erwägungen des
"Trümmerfrauen"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) auf die
soziale Pflegeversicherung nicht übertragbar.
a) Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Leistungsumfang
nicht vom Umfang der vom Mitglied erbrachten Beiträge abhängig. Auch die sich
der Kindererziehung widmenden Familienmitglieder und die familienversicherten
Kinder selbst seien keinen Nachteilen ausgesetzt. Die von den Kindern nach
Erreichen des Erwerbsalters geleisteten Beiträge zur Pflegeversicherung
minderten ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von allgemeinen
Unterhaltspflichten gegenüber ihren Eltern nicht. Zum einen seien die in der
sozialen Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge wesentlich geringer als die
Rentenversicherungsbeiträge. Zum anderen diene die Pflegeversicherung auch nicht
der Alterssicherung, sondern decke den pflegebedingt erhöhten Unterhaltsbedarf.
Soweit gleichwohl ein Nachteil der Familie insofern verbleibe, als die von den
Kindern zur Sozialversicherung gezahlten Beiträge nicht der Unterhaltssicherung
der Eltern zur Verfügung stünden, sei dies wegen der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers nicht nach Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 GG zu beanstanden. Die
Einführung der sozialen Pflegeversicherung sei aufgrund der demographischen und
medizinischen Entwicklung geboten gewesen. Die Kinder pflegebedürftiger Eltern
würden im Übrigen selbst durch die Pflegeversicherung von entsprechenden
Unterhaltspflichten entlastet.
b) Die von Familienverbänden geforderte beitragsrechtliche Familienkomponente
sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Auch sei sie weder praktikabel noch auf
die private Pflege-Pflichtversicherung übertragbar. Die Beitragsgestaltung der
Pflegeversicherung verstoße auch nicht deshalb gegen die Beitragsgerechtigkeit,
weil wegen der Beitragsbemessungsgrenze höheres Einkommen unterproportional,
durch den Mindestbeitrag niedriges Einkommen überproportional zu den Kosten der
Solidarversicherung herangezogen werde. Diese Argumentation verkenne die Grenzen
der verfassungsrechtlichen Subsidiarität sozialer Leistungssysteme, die für eine
Beitragsbemessungsgrenze sprächen. Innerhalb der Grenzen zwischen Mindestbeitrag
und Beitragsbemessungsgrenze könne eine stärkere Belastung der einkommensstarken
zugunsten der einkommensschwachen Versicherten die Systematik der sozialen
Versicherung überstrapazieren. Wenn überhaupt, so sei eine zusätzliche
Familienlastenkomponente im Steuerrecht zu berücksichtigen.
3. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband sind der Auffassung, die Beitragsvorschriften des
SGB XI verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Schon der Ansatz begegne
Bedenken, es sei bei Eltern weniger wahrscheinlich als bei einem kinderlosen
Ehepaar, dass sie "öffentliche Pflege" in Anspruch nehmen müssten. Es sei aus
unterschiedlichen Gründen keineswegs sicher, dass im Alter pflegebedürftig
gewordene Eltern von ihren Kindern gepflegt würden. Im Übrigen habe auch der
Pflegebedürftige, der durch seine Kinder gepflegt werde, einen Anspruch auf
Pflegegeld. Dass der Pflegegeldanspruch geringer sei als der
Sachleistungsanspruch, habe seinen sachlichen Grund in dem vom Gesetzgeber
befürchteten "Mitnahmeeffekt". Der Beitrag der Eltern zur Finanzierung der
Pflegeversicherung in Gestalt des geleisteten Kindesunterhalts werde hinreichend
durch die beitragsfreie Familienversicherung honoriert. Dass das Pflegerisiko
bei Kindern erheblich geringer sei, entwerte diese Überlegung nicht. Denn im
Falle der Pflegebedürftigkeit sei die Belastung der Eltern in der Regel
erheblich höher als bei einer Erkrankung. Der Beitragssatz habe auch nicht
degressiv ausgestaltet werden müssen. Eine übermäßige Belastung der
Beschwerdeführer durch die in der sozialen Pflegeversicherung erhobenen Beiträge
sei nicht zu erkennen.
4. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Bemessung der Beiträge in der sozialen
Pflegeversicherung nicht für gerecht. Die Sozialversicherung legitimiere sich
aus dem von ihr angestrebten sozialen Ausgleich. Beiträge dürften daher nicht
nach dem individuellen Risiko, sondern - darin dem Steuerrecht vergleichbar -
allein nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bemessen
werden. Im Steuerrecht führe die Belastung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu einer progressiven Besteuerung und zur Steuerfreiheit des
Existenzminimums. Eine strenge Ankoppelung der Beiträge zur Pflegeversicherung
an das Leistungsfähigkeitsprinzip müsste als prozentualer Zuschlag zur
Steuerbelastung des Einzelnen, ähnlich dem Solidaritätszuschlag, ausgestaltet
sein. Nur die im Steuerrecht vorgenommene Belastung von Einkommen aus
Erwerbstätigkeit und Vermögen berücksichtige die Leistungsfähigkeit des
Einzelnen vertikal im Rahmen der Einkommensverteilung innerhalb der
Gesamtbevölkerung und horizontal im Rahmen der Unterhaltsbelastung innerhalb der
jeweiligen Einkommensstufe. Es sei für die Ausgestaltung des
Sozialversicherungsbeitrags wenn schon nicht eine progressive, so doch zumindest
eine gleichmäßige - lineare - Beitragserhebung auf höhere und niedrigere
Einkommen erforderlich; die Bezieher höherer Einkommen müssten proportional
mindestens ebenso hoch belastet werden wie die Bezieher niedrigerer Einkommen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung wirke sich dagegen wie
ein Freibetrag für höhere Einkommen aus; niedrigere Einkommen würden im
Grundsatz voll erfasst. Damit werde das Risiko der Pflegebedürftigkeit anders
als vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI nicht mehr durch Steuermittel auf der
Grundlage eines die höheren Einkommen überproportional belastenden Steuertarifs,
sondern über Beiträge auf der Grundlage eines die höheren Einkommen
begünstigenden Sozialversicherungstarifs finanziert. Ähnliche Probleme stellten
sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Pflegeversicherung komme
noch hinzu, dass die unteren Einkommen nicht nur überproportional belastet,
sondern darüber hinaus unterproportional begünstigt seien, jedenfalls soweit es
um Leistungen im stationären Bereich gehe. Für die Mehrzahl der in Heimen
untergebrachten Pflegebedürftigen ändere sich durch die Pflegeversicherung
nichts. Wegen ihrer gemessen an den stationären Pflegekosten zu niedrigen Renten
und Vermögen seien sie weiterhin auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen.
Nutznießer der Leistungen durch die Pflegekassen seien Personen und deren Erben,
die während des Erwerbslebens hohe Rentenanwartschaften oder eine anderweitige
hohe Alterssicherung aufgebaut hätten. Ihr Vermögen werde geschont.
5. Der Deutsche Familienverband, der Familienbund der Deutschen Katholiken und
der Verband Alleinstehender Mütter und Väter wenden sich in ihrer gemeinsamen
Stellungnahme gegen die Art der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung.
a) Der Gesetzgeber habe sich für eine umlagefinanzierte Lösung entschieden.
Dadurch würden wiederum die Familien doppelt belastet, die Beiträge zahlten und
zugleich durch die Erziehung der Kinder auch in der Zukunft die Pflege
sicherstellten. Kinderlose leisteten keinen Beitrag für die zukünftige
Pflegegeneration und seien selbst in Zukunft verstärkt auf die aufwendigere
stationäre Pflege angewiesen. Das Konzept der sozialen Pflegeversicherung sei
noch viel mehr auf die Familien angewiesen, als es bereits bei der gesetzlichen
Rentenversicherung der Fall sei. Bei beiden Systemen zögen die Familien die
bestandssichernden künftigen Beitragszahler auf; bei der Pflegeversicherung
hätten die heutigen Kinder außerdem noch die Funktion der Pflegepersonen zu
übernehmen. Da das Finanzierungsverfahren der sozialen Pflegeversicherung nicht
die Leistungen der Familien für dieses Sozialversicherungssystem anerkenne,
entstehe auch hier wieder eine verfassungsrechtlich sehr bedenkliche Regelung.
Zwar sei die Versicherung der Pflegepersonen in der gesetzlichen
Rentenversicherung im Grundsatz begrüßenswert. Jedoch seien die erzielbaren
Anwartschaften zu gering, wenn man darauf abstelle, dass der Pflegende durch die
Pflegetätigkeit am Erwerb einer eigenen Alterssicherung gehindert sei. Zum
Ausgleich der Belastung der Familien werde vorgeschlagen, einen Freibetrag von
900 DM je Kind und Monat einzuführen. Der Freibetrag solle für jedes nach § 25
SGB XI versicherte Kind gewährt werden.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch insofern, als zwar ein nicht
erwerbstätiger Ehegatte ohne Kinder beitragsfrei versichert sei, nicht aber eine
geschiedene, nicht erwerbstätige Mutter mehrerer Kinder. Mit der Kindererziehung
trage die geschiedene Mutter zum Erhalt der Sozialversicherungssysteme bei und
könne in ungleich höherem Maße erwarten, bei Eintritt des Pflegefalls von ihren
Kindern häuslich gepflegt zu werden. Erhalte die allein erziehende Mutter
Unterhalt vom geschiedenen Ehemann, sei der Beitrag für sie faktisch schon
geleistet. Denn der Unterhalt werde vom beitragsbelasteten Erwerbseinkommen des
Verpflichteten gezahlt. Bei einem allein erziehenden Elternteil, der wegen
Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, müsse für eine
verfassungskonforme Lösung seine Leistung für die Kinder als Beitrag eigener Art
gewertet werden, und zwar so lange, wie die Erwerbsbehinderung bei typisierender
Betrachtung andauere.
6. Der Deutsche Familienverband trägt in seiner zusätzlichen Stellungnahme
weitere Aspekte zur Stützung seiner Auffassung vor, die Pflegeversicherung
bewirke eine Transferausbeutung der Familien.
a) Die Pflegeversicherung sei mit dem erklärten Ziel eingeführt worden, einen
sozialen Abstieg im Alter zu verhindern und das Vermögen dieser Altersgruppe zu
schützen. Zur Vermögensbildung seien aber in besonderer Weise Kinderlose infolge
ersparter Unterhaltsaufwendungen und fehlender Erwerbsverhinderung durch Kinder
befähigt. Armut sei heutzutage ein Problem der Familien. Trotz der Anhebung
direkter staatlicher Familienleistungen sei das Verhältnis der Nettoeinkommen
von kinderlosen jungen Ehepaaren einerseits und jungen Familien andererseits in
den letzten Jahrzehnten zum Nachteil der Familien nahezu unverändert geblieben.
Soweit die gegenwärtige Rentnergeneration in ihrem Einkommen und Vermögen durch
die Pflegeversicherung geschützt werde, müsse die gesamte
Erwerbsfähigengeneration durch ihre Beiträge die Leistungen für diese
Rentnergeneration erbringen. Auch hier komme es schon deswegen zu einem
Transfer, weil ein nicht unerheblicher Teil der heutigen Rentner kinderlos
geblieben sei (etwa 10%) oder nur ein Kind groß gezogen habe (20%). Diese
Umverteilung von jung nach alt sei weitgehend identisch mit einer Umverteilung
von unten nach oben. Denn die heutige Rentnergeneration sei im Durchschnitt
relativ wohlhabend.
b) Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung über Beiträge sei
familienfeindlich. Höhere Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze würden
verschont. Anders als bei der Steuer mit ihren Freibeträgen und dem progressiven
Tarifverlauf werde bei der Bemessung der Beiträge keinerlei Rücksicht auf die
Familiengröße und deren Belastbarkeit genommen. Bei einer allein stehenden
Person mit einem Bruttojahreseinkommen von 60.000 DM belaste der
Arbeitnehmeranteil deren frei verfügbares Einkommen mit 1,5%. Bei einer
vierköpfigen Familie mit dem gleichen Jahreseinkommen ergebe sich jedoch eine
Belastung von 7%. Das sozialversicherungsrechtliche Beitragssystem stamme aus
einer Zeit, in der die gesellschaftlichen Lebensmuster und die Kinderverteilung
sehr viel homogener gewesen seien als heute. Der Gesetzgeber habe die gebotene
Anpassung an die veränderten Bedingungen versäumt.
c) Aus einer Gesamtschau aller gegen die Pflegeversicherung bestehenden Bedenken
folge die Grundrechtswidrigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI. Diese
verstießen bereits gegen den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in
seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Auftrag zur
Verbesserung der finanziellen Situation der Familien.
Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG werde maßgeblich durch den zuvor aufgezeigten
"Konstruktionsfehler" der Pflegeversicherung, der Nichtberücksichtigung der
finanziell belastenden Erziehungsleistungen, verletzt. Beitragsleistung und
Kindererziehung seien gleichwertig. Zwar habe sich das Bundesverfassungsgericht
diesen Standpunkt in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 nicht zu Eigen gemacht. Es
habe jedoch nicht hinreichend bedacht, dass die Vergleichbarkeit von
ökonomischen Sachverhalten, um die es in beiden Fällen gehe, nur anhand
ökonomischer Kriterien erfolgen könne. Beitragsleistung bedeute
vergangenheitsorientierten Konsumverzicht zugunsten des Unterhalts der eigenen
Elterngeneration, Kindererziehung bedeute zukunftsorientierten Konsumverzicht
zugunsten der nachwachsenden Generation. Auch habe das Bundesverfassungsgericht
nicht genügend beachtet, dass es auf der volkswirtschaftlichen Ebene immer nur
eine Finanzierung durch Umlage geben könne. Der vom Deutschen Juristinnenbund
gemachte Vorschlag, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung als Zuschlag zur
Einkommensteuer nach dem Muster des "Solidaritätszuschlags" zu erheben, werde
nachdrücklich unterstützt.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich der Beschwerdeführer, die
Bundesregierung, die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutsche
Juristinnenbund und der Deutsche Familienverband geäußert. Als Sachverständige
hat der Senat die Professoren Dr. Winfried Schmähl und Dr. Herwig Birg gehört.
B.
Gegenstand der zulässigen Verfassungsbeschwerde sind § 54 Abs. 1 und 2, § 55
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI. Zwar richtet sich die
Verfassungsbeschwerde auch auf die Feststellung der Nichtigkeit weiterer
Vorschriften des SGB XI über die Beitragspflicht. Aus ihrer Begründung ergibt
sich jedoch, dass der Beschwerdeführer das SGB XI nur insoweit angreift, als
weder in Bezug auf den Beitragssatz noch in Bezug auf die Bestimmung der
beitragspflichtigen Einnahmen darauf Rücksicht genommen wird, dass er
unterhaltsberechtigte Kinder hat. Die Beschwer ergibt sich aus einer
Zusammenschau der oben genannten Vorschriften. Der Antrag ist daher entsprechend
auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 [68]).
C.
§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI sind mit
Art.
3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Mitglieder
der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, bei gleich
hohem beitragspflichtigem Einkommen mit einem betragsmäßig gleich hohen Beitrag
zur Pflegeversicherung belastet werden wie kinderlose Mitglieder. Demgegenüber
lässt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, von der Beitragspflicht
auszunehmen, aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.
I.
Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die
Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe
und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 [35] m.w.N.).
Art. 3
Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; stRspr). Es ist grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von
Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder
verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 [77]; stRspr).
Art. 3 Abs. 1 GG
verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede
sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der
Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte
zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl.
BVerfGE 71, 255 [271]. Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner
Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 [260]). Allerdings kann sich eine weiter
gehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere ist
bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen
mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der
Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 [36]).
II.
Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuen und erziehen, der
Beitragspflicht unterworfen werden.
1. Familien werden durch finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern
allgemein auferlegt, regelmäßig stärker finanziell betroffen als Kinderlose.
Dies hat seinen Grund in der besonderen wirtschaftlichen Belastung von Familien,
die sich aus der in Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebenen und im Familienrecht im
Einzelnen ausgeformten Verantwortung der Eltern für das körperliche und geistige
Wohl ihrer Kinder ergibt. So müssen Eltern einerseits für den Unterhalt ihrer
Kinder aufkommen, andererseits können ihnen Einkommensverluste oder
Betreuungskosten entstehen. Häufig sieht sich ein Ehepartner durch Betreuung und
Erziehung der Kinder gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine
bisherige Erwerbstätigkeit während der ersten Jahre nach der Geburt von Kindern
uneingeschränkt fortzusetzen. Sind beide Elternteile erwerbstätig, entstehen
nicht selten erhebliche Kosten durch die von Dritten wahrgenommene
Kinderbetreuung. Finanzielle Lasten, die Familien durch
Sozialversicherungsbeiträge treffen, beschränken daher ihren Spielraum stärker
als die Beitragsverpflichtung von verheirateten oder unverheirateten Personen
ohne Kinder.
2. Der besondere Schutz der Familie, zu dem
Art. 6 Abs. 1 GG den Staat
verpflichtet, hält den Gesetzgeber aber nicht verfassungsrechtlich an, jede
zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Diese wird nicht
dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt, dass auch von einem
erwerbstätigen Elternteil Beiträge für eine Sozialversicherung erhoben werden,
die zu einem erheblichen Teil das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit für
ihn, seine Kinder sowie seinen nicht erwerbstätigen Ehegatten abdeckt und diese
zudem noch weithin beitragsfrei stellt (vgl. § 25 SGB XI). Der Staat ist auch
nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie
gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 [264];
82, 60
[81]; 87, 1 [35]; 97, 332 [349]). Die staatliche Familienförderung durch
finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext
anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des
Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei
seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die
Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter
Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den
Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des
Art. 6 Abs. 1
GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des
Art. 6
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht
des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die
Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher
sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen
Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die
einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu
verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 [35 f.] m.w.N.). Er
bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er auch die Familien mit Beiträgen
zur sozialen Pflegeversicherung belastet.
III.
Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht deshalb gegen
Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den
Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen
Pflegeversicherung erbringen, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend
berücksichtigen.
1. Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder
gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in
der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 87, 1 [5, 37 f.]) gegenüber kinderlosen
Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der
durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen. Art und Ausmaß der
Leistungen, die diese gewährt, hängen allein davon ab, dass der Pflegebedürftige
in der Pflegeversicherung versichert oder mitversichert ist, und nicht davon, in
welchem Umfang er Beiträge entrichtet hat. Die soziale Pflegeversicherung kennt
Leistungen ohne Beiträge. So erhält etwa der nach § 25 SGB XI im Rahmen der
Familienversicherung beitragsfrei versicherte Ehegatte bei gleicher Pflegestufe
die gleichen Leistungen wie ein Versicherter, der immer Höchstbeiträge gezahlt
hat.
2. Allerdings kann bei Eltern der Aufwand der Pflegeversicherung geringer sein
als bei kinderlosen Mitgliedern, weil bei ihnen die Pflege durch Kinder an die
Stelle der Pflege durch Dritte treten kann.
a) Vergleicht man die Gruppe der Eltern mit den Kinderlosen, so sind erhebliche
Unterschiede im Aufwand bei stationärer Pflege nicht nachweisbar. Der
Sachverständige Professor Dr. Schmähl hat ausgeführt, es lägen derzeit keine
repräsentativen empirischen Daten vor, ob stationäre Pflege von Kinderlosen
häufiger in Anspruch genommen wird als von Pflegebedürftigen mit Kindern. Zwar
gebe es einige Anhaltspunkte dafür, dass sich ältere Pflegebedürftige ohne
Kinder im Vergleich zu Pflegebedürftigen mit Kindern relativ häufiger in
stationärer als in häuslicher Pflege befänden, jedoch scheine der Unterschied
nicht allzu ausgeprägt zu sein.
Für die Gesamtgruppe der stationär Pflegebedürftigen dürfte sich dieses Bild
nicht wesentlich ändern, denn der Anteil der Bewohner von stationären
Pflegeeinrichtungen, die jünger als 60 Jahre sind, beträgt ohnehin nur 7% (vgl.
Schneekloth/Müller, S. 132). Es lässt sich deshalb für diese Leistungen der
Pflegeversicherung nicht feststellen, dass pflegebedürftige Eltern die
Pflegeversicherung finanziell nennenswert weniger belasten als kinderlose
Pflegebedürftige. Hinzu kommt, dass - wie vom Gutachter ausgeführt - eigene
Kinder nur einer von mehreren Faktoren für die Entscheidung zur häuslichen oder
stationären Pflege sind und dieser Faktor derzeit nicht gewichtet werden kann.
b) Dagegen hat im ambulanten Pflegebereich die Pflege durch Kinder Einfluss auf
den Umfang der Leistungsgewährung. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend
festgestellt, dass die Elterneigenschaft, wenn auch nicht die Zahl der Kinder,
die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege
entscheidend bestimmt. Die Auswertung der von ihm erhobenen Daten ergibt
folgendes Bild: In der Gruppe der über 60-Jährigen - zu denen über 80% der
Pflegebedürftigen zählen -, die ambulant gepflegt werden, ist ein signifikanter
Unterschied zu beobachten. Pflegebedürftige Eltern nehmen zu 75,8% Pflegegeld
und nur zu 24,2% andere, aufwendigere Leistungsarten (Sachleistung,
Kombinationsleistung, teilstationäre Leistung) in Anspruch. Für kinderlose
Pflegebedürftige gilt dagegen ein Verhältnis von 66% zu 34%. Würden Kinder - und
hier weit überwiegend Töchter und Schwiegertöchter -, die rund 38% der
Pflegepersonen darstellen (siehe Schneekloth/Müller, S. 52 ff.), ihre Eltern und
Schwiegereltern nicht pflegen, wären der Pflegeversicherung im Jahre 2000
Mehrkosten von 3,53 Mrd. DM entstanden. Selbst unter Berücksichtigung des
Aufwands für die zugunsten von Pflegepersonen zu zahlenden
Rentenversicherungsbeiträge hätten die Mehrkosten noch 2,695 Mrd. DM betragen.
Dies entspricht etwa 8% des gegenwärtigen Leistungsvolumens der sozialen
Pflegeversicherung.
Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungsausgaben im ambulanten Bereich
insbesondere in der nach dem vorhandenen Datenmaterial aussagekräftigsten
Pflegestufe II - bezogen auf alle Altersgruppen - für Pflegebedürftige mit
Kindern etwas höher sind als die für Pflegebedürftige ohne Kinder. Denn
entscheidend ist, dass insgesamt die Leistungsausgaben für Pflegebedürftige ohne
Kinder, die 60 Jahre und älter sind, um 10% höher sind als für gleichaltrige
Pflegebedürftige mit Kindern. Die Altersgruppe der Pflegebedürftigen unter 60
Jahren weist insoweit Besonderheiten auf, als zu vermuten ist, dass für ihre
Pflege weniger das Vorhandensein von Kindern maßgeblich ist. Sie werden häufig
noch durch ihre Eltern gepflegt. Für diese Kinderpflege wird in erheblich
größerem Umfang das Pflegegeld gewählt als im Falle der Elternpflege. So erklärt
sich nach Auffassung des Sachverständigen auch, dass bezogen auf alle
Altersgruppen pflegebedürftige Kinderlose im Durchschnitt geringfügig geringere
Pflegekosten verursachen als Pflegebedürftige mit Kindern.
3. Es ist mit dem Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG, auch in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG, vereinbar, wenn der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung
sozialer Sicherungssysteme einen großen Gestaltungsspielraum hat, die
Erziehungsleistung von Eltern auf der Leistungsseite nicht berücksichtigt,
obwohl diese langfristigen Einfluss auf die Höhe der Ausgaben der sozialen
Pflegeversicherung hat. Die bei kinderlosen Pflegebedürftigen entstehenden
Mehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung haben nicht nur einen maßvollen
Umfang. Sie rechtfertigen sich auch als Folge des mit der Pflegeversicherung
verfolgten gesetzgeberischen Ziels, in solidarischem Ausgleich auch denen Pflege
zukommen zu lassen, die ansonsten niemanden haben, der sie ihnen geben kann.
Außerdem kann aus dem Umstand, dass Eltern Erziehungsleistungen erbringen, nicht
typisierend geschlossen werden, dass sie später als Pflegebedürftige von ihren
Kindern unter Inanspruchnahme des günstigeren Pflegegeldes gepflegt werden. Dies
gilt umso mehr, als mit einem schwindenden Pflegepotential der Töchter und
Schwiegertöchter gerechnet wird (vgl. Rückert, Die demographische Entwicklung
und deren Auswirkungen auf Pflege-, Hilfs- und Versorgungsbedürftigkeit, in: v. Ferber u.a. [Hrsg.], Die demographische Herausforderung, 1989, S. 121 f.). Schon
heute ist das Fehlen von Angehörigen nur ein Grund unter mehreren, sich für die
Sachleistung zu entscheiden. Fast 90% der privaten Haushalte, in denen
Pflegebedürftige versorgt werden, begründen die Entscheidung für die
Pflegesachleistung mit dem Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person oder
entsprechenden Empfehlungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
73% wollen mit der Entscheidung für die Pflegesachleistung einer Überlastung der
Angehörigen vorbeugen (vgl. dazu Schneekloth/Müller, S. 63 f.).
IV.
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch verletzt,
dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen
beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch wird die
Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle
ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise
benachteiligt.
1. Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstigt innerhalb eines
umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich
vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise
Versicherte ohne Kinder. Dabei ist entscheidend, dass der durch den Eintritt des
Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der
Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt. Die Wahrscheinlichkeit,
pflegebedürftig zu werden, nimmt mit dem Lebensalter deutlich zu. Sie steigt
jenseits des 60. Lebensjahres zunächst leicht an, um dann jenseits des 80.
Lebensjahres zu einem die Situation des Einzelnen maßgeblich prägenden Risiko zu
werden (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 62). Wird ein solches allgemeines, regelmäßig
erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren
finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die
Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl
der Versicherungsfälle ist das Umlageverfahren auf die Beiträge der
nachwachsenden Generation angewiesen.
a) Die Begünstigung Kinderloser wird sichtbar, wenn man die Gruppe der Eltern,
die unterhaltsbedürftige Kinder haben, mit der Gruppe der kinderlos bleibenden
Versicherten im erwerbsfähigen Alter vergleicht. Beide sind bei einer
Finanzierung der Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass
Kinder in genügend großer Zahl nachwachsen. Die heutigen Beitragszahler der
erwerbsfähigen Generation vertrauen im Umlageverfahren darauf, dass in der
Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind. Dies
können nur die heutigen Kinder sein, denen in der Zukunft zugunsten der dann
pflegebedürftigen Alten durch die mit Beitragslasten verbundene
Pflichtmitgliedschaft eine kollektive Finanzierungspflicht auferlegt wird, die
einer auf den besonderen Bedarf der Pflege bezogenen Unterhaltspflicht
gleichkommt. Diese Pflicht besteht jedoch, unabhängig vom Vorhandensein
familiärer Unterhaltsverpflichtungen, gegenüber allen pflegebedürftigen Alten.
Beispielsweise ziehen alle in 20 oder 30 Jahren Pflegebedürftigen aus der
gegenwärtigen Erziehungsleistung von Eltern in der Zukunft den gleichen Vorteil,
für den eigenen Versicherungsfall durch ein öffentlichrechtliches
Pflichtversicherungssystem "gesamthänderisch verbundener Unterhaltsschuldner"
abgesichert zu sein und Pflegeleistungen zu erhalten, unabhängig davon, ob sie
selbst zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes durch Kindererziehung beigetragen
haben oder nicht.
b) Damit erwächst Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus
der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der
Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Zwar
werden Kinderlose mit ihren Beiträgen auch zur Finanzierung des Pflegerisikos
der beitragsfrei mitversicherten Ehegatten und Kinder herangezogen. Das wiegt
jedoch den Vorteil der kinderlosen Versicherten zu Lasten derjenigen nicht auf,
die zur Abdeckung des Pflegerisikos aller im Alter für die zukünftigen
Beitragszahler sorgen.
Dieser Vorteil kinderloser Beitragspflichtiger wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass ein Teil der heutigen Kinder, deren Eltern derzeit in der
sozialen Pflegeversicherung versichert sind, dort in der Zukunft vielleicht
überhaupt nicht oder nur vorübergehend versicherungspflichtige Beitragszahler
sein werden. Dies ist bedingt durch die gesetzliche Zuweisung der
Versicherungspflichtigen entweder zur sozialen oder zur privaten
Pflegeversicherung nach Einkommenshöhe oder Art der Erwerbstätigkeit und der
insofern bestehenden Fluktuation zwischen den beiden Versicherungszweigen. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87% der Bevölkerung in der
sozialen Pflegeversicherung versichert sind (siehe näher
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S.
2 ff.) und Kinder als Beitragszahler nicht nur das System der sozialen
Pflegeversicherung verlassen, sondern auch von der privaten
Pflege-Pflichtversicherung ihrer Eltern zu ihm wechseln werden, ist jedenfalls
davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung
auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der
sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.
2. Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen
Versicherten erwachsende "systemspezifische" Vorteil unterscheidet sich von dem
Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im
Allgemeinen erwächst.
Auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen ist jede staatliche
Gemeinschaft angewiesen. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien
besteht ein Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 [258 f.]). Das
allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in
einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1
[35 f.]). Wenn aber ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken soll, das
vor allem die Altengeneration trifft, und seine Finanzierung so gestaltet ist,
dass sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen
funktioniert, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den
Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten
mittragen, dann ist für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag,
sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Wird dieser generative
Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu
einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im
Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses
Systems auszugleichen ist. Die kindererziehenden Versicherten sichern die
Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung,
sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern.
3. Die Benachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern
gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die jeweils
der Generation der Beitragszahler angehören, kann der Gesetzgeber so lange
vernachlässigen, wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten
Erziehungsleistungen erbracht hat. Der Gesetzgeber kann unter solchen Umständen
von seinem Recht zur Generalisierung Gebrauch machen und von einer die
Erziehungsleistung berücksichtigenden Differenzierung der Beiträge absehen.
Zieht die ganz überwiegende Zahl der beitragspflichtigen Versicherten Kinder
auf, befindet sich ein auf dem Umlagesystem aufgebautes
Sozialversicherungssystem und insbesondere die soziale Pflegeversicherung in
einem generativen Gleichgewichtszustand. Die beitragspflichtigen Versicherten
sichern durch ihre Beiträge die Pflegebedürftigen ab. Zugleich haben sie für
ihre Kinder gesorgt. Dafür dürfen sie darauf vertrauen, dass diese dann als
versicherte Erwerbstätige ihr Pflegerisiko im Alter mit Beiträgen abdecken und
wiederum mit Erziehungsleistungen sich die Basis für die eigene Risikosicherung
schaffen. Bleibt bei diesem "Dreigenerationenvertrag" der Anteil der kinderlosen
Personen an der Mitgliederzahl der sozialen Pflegeversicherung in der deutlichen
Minderheit, so kann sie der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums
in Bezug auf die Beiträge so behandeln wie erziehende Versicherte. Der
Gesetzgeber hat jedoch die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überschritten, als
er im Jahr 1994 das SGB XI - von den Vorschriften der §§ 25 und 56 SGB XI
abgesehen - ohne eine die Beitragslast der Eltern berücksichtigende
Kinderkomponente in Kraft treten ließ.
a) Zwar kann der Gesetzgeber, wenn es um die Regelung komplexer
Lebenssachverhalte geht, eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen
und Erfahrungen beanspruchen. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen
Generalisierungen begnügen. Damit einhergehende Ungerechtigkeiten geben erst
dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine
Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen
überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet hat (vgl.
BVerfGE 100, 59 [101] m.w.N.; stRspr).
b) Schon 1994 war jedoch erkennbar, dass die Zahl der Kindererziehenden in den
letzten Jahrzehnten dramatisch abgenommen hat. Der Gesetzgeber konnte zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, dass die beitragspflichtig Versicherten in
ihrer ganz überwiegenden Mehrheit neben den Beitragsleistungen durch das
Aufziehen von Kindern zur nachhaltigen Stabilisierung und Finanzierung der
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beitragen werden.
aa) Nach Einschätzung des Sachverständigen Professor Dr. Birg wird die
Bevölkerung Deutschlands in den nächsten 50 Jahren unausweichlich und sehr
massiv altern. Dies deckt sich mit anderen Studien der Bevölkerungswissenschaft
und lässt sich mit einem hohen Grad an Verlässlichkeit voraussagen (vgl. auch
Mackensen, Wie sicher sind die demographischen Prognosen?, in: v. Ferber u.a.
[Hrsg.], Die demographische Herausforderung, 1989, S. 17 ff., insbesondere S. 55
f.; BTDrucks 13/11460, S. 69 f.). In Deutschland ist seit Mitte der sechziger
Jahre die Zahl der Lebendgeborenen je Frau von 2,49 in rascher Folge auf
mittlerweile 1,3 gesunken. In den meisten der wirtschaftlich entwickelten Länder
hat der Effekt beobachtet werden können, dass mit steigendem Lebensstandard und
steigendem Pro-Kopf-Einkommen die Geburtenrate zum Teil erheblich unter 2,0
sinkt. Es ist - wie auch der Sachverständige dargelegt hat - nichts dafür
ersichtlich, dass sich die für diese Entwicklung verantwortlichen
Rahmenbedingungen alsbald grundlegend wandeln. Ein sprunghafter Anstieg der
Geburtenrate ist nicht zu erwarten, zumal ihr deutliches Absinken unter das
bestandserhaltende Niveau bereits eine nicht mehr aufhaltbare Abwärtsspirale in
Gang gesetzt hat. Denn die Bevölkerung verringert sich nicht allein dadurch,
dass weniger Kinder geboren werden, als zur Bestandserhaltung erforderlich sind.
Ganz wesentlich verstärkt wird diese Entwicklung dadurch, dass es infolgedessen
immer weniger Personen gibt, die Kinder zeugen und gebären können. Außerdem
bleiben immer mehr Frauen kinderlos. Wollte man auch nur die heutige
Altersstruktur durch eine Erhöhung der Geburtenrate oder der Einwanderung
stabilisieren, so müsste nach Angaben des Sachverständigen rein rechnerisch
entweder die Geburtenrate pro Frau im gebärfähigen Alter von 1,3 umgehend auf
3,8 steigen oder es müssten 188 Mio. jüngere Personen bis zum Jahr 2050
einwandern.
bb) Die beschriebene Entwicklung war schon 1994 erkennbar und vom Gesetzgeber
bei Erlass des SGB XI zu berücksichtigen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt
bereits vorliegenden Daten durfte er nicht davon ausgehen, dass die Alterung der
Gesellschaft durch einen Anstieg der Geburtenrate nachhaltig abgemildert werde.
Ihm waren das schnelle Absinken und die sich seit Mitte der siebziger Jahre
einstellende Konsolidierung der Geburtenrate auf dem gegenwärtigen Niveau
unterhalb von 1,5 seit langem bekannt (vgl. BTDrucks 12/5262, Grafik 1.1).
Ungeachtet der unterschiedlichen Annahmen und der sich daraus ableitenden
unterschiedlichen Werte war die Tendenz der Bevölkerungsentwicklung bis zur
Mitte des 21. Jahrhunderts zu Beginn der neunziger Jahre schon klar erkennbar.
Auf einer Datenbasis mit Stand vom 31. Dezember 1989 prognostizierte das
Statistische Bundesamt in seiner "siebten koordinierten
Bevölkerungsvorausberechnung" (vgl. die Ergebniszusammenfassung bei Sommer,
Entwicklung der Bevölkerung bis 2030, WiSta 1992, S. 217 ff.), dass im Jahre
2030 die Bevölkerung in Deutschland um mehr als 10% zurückgehen und über ein
Drittel der Bevölkerung 60 Jahre und älter sein werde. In der "achten
koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung" des Statistischen Bundesamtes (vgl.
wiederum Sommer, Entwicklung der Bevölkerung bis 2040, WiSta 1994, S. 497), die
auf den Daten mit Stand vom 31. Dezember 1992 beruht, wurde davon ausgegangen,
dass die Geburtenrate im Wesentlichen unverändert bleiben werde, dagegen das
Wanderungsverhalten der Ausländer nicht sicher eingeschätzt werden könne.
Selbst bei gleich bleibender Eintrittswahrscheinlichkeit des Pflegefallrisikos
bewirkt der beträchtliche Rückgang der Erziehungsleistung nicht nur, dass sich
die Relation zwischen (jüngeren) Beitragszahlern und (älteren) Pflegebedürftigen
stetig verschlechtert. Auch gibt es keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür,
dass in der Zukunft ältere Menschen einem wesentlich geringeren Risiko
unterliegen, pflegebedürftig zu werden, als heute. Gleich bleibend hohe, wenn
nicht gar steigende Leistungsausgaben müssen von immer weniger Personen
finanziert werden. Dies führt auch dazu, dass immer weniger jüngere Versicherte
neben ihrer Beitragslast zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der sozialen
Pflegeversicherung die Kostenlast der Kindererziehung tragen. Die gleiche
Belastung mit Versicherungsbeiträgen führt zu einem erkennbaren Ungleichgewicht
zwischen dem Gesamtbeitrag, den Kindererziehende in die Versicherung einbringen,
und dem Geldbeitrag von Kinderlosen. Hierin liegt eine Benachteiligung von
erziehenden Versicherten, die im Beitragsrecht auszugleichen ist. Ein gewisser
Ausgleich besteht zwar darin, dass die kinderbetreuenden und -erziehenden
Versicherten bei gleichen Beiträgen, wie sie Kinderlose zahlen, Leistungen auch
für die anderen Familienangehörigen erhalten. Diese Begünstigung wiegt aber den
mit der Erziehungsleistung zusätzlich erbrachten generativen Beitrag und den
damit verbundenen Nachteil der Erziehenden angesichts des Vorteils, der den
Kinderlosen durch die Erziehungsleistung zuwächst, nicht vollständig auf.
Dementsprechend fordert der Ausgleich der Benachteiligung mehr als nur den
beitragsfreien Erwerb des Rechts auf Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch
Familienangehörige.
D.
I.
1. Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die
Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie
§ 57 SGB XI zu beseitigen. Daher sind diese Vorschriften in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang lediglich für unvereinbar mit Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu erklären.
2. Eine Unvereinbarerklärung hat grundsätzlich zur Folge, dass die
verfassungswidrigen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen. Ausnahmsweise
können sie weiter anwendbar sein. Im Interesse der Rechtssicherheit und im
Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung
einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im
vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen (vgl.
BVerfGE 92, 53 [73] m.w.N.; stRspr). Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hat der
Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bei der Bemessung der
Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils
auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.
II.
Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts
in der sozialen Pflegeversicherung. Das Grundgesetz verpflichtet ihn lediglich
dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber
kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der
Beiträge relativ zu entlasten.
Der danach zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich muss
allerdings durch Regelungen erfolgen, die die Elterngeneration während der Zeit
der Betreuung und Erziehung entlasten, denn die Beiträge, die von der heutigen
Kindergeneration später im Erwachsenenalter auch zugunsten kinderloser
Versicherter geleistet werden, die dann den pflegenahen Jahrgängen angehören
oder pflegebedürftig sind, basieren maßgeblich auf den Erziehungsleistungen
ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern. Die hiermit verbundene Belastung
der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf; sie ist deshalb auch in diesem
Zeitraum auszugleichen. Der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden
und nicht erziehenden Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung kann deshalb
nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der
Pflegebedürftigkeit erfolgen.
Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Betreuungs- und
Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen
Versicherten mit Kindern berücksichtigt.
Allerdings ist er von Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die
Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlastet. Denn
bereits dessen Betreuung und Erziehung führt dazu, dass Ungleiches im
Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig gleichbehandelt
wird.
III.
Da die vom Beschwerdeführer unmittelbar angegriffenen Regelungen des SGB XI
verfassungswidrig sind, hat seine Verfassungsbeschwerde Erfolg. Daher ist die
Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 2
BVerfGG).
Papier, Kühling, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem.
|