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BVerfGE 99, 246 - Kinderexistenzminimum I
Bundesverfassungsgericht
Beschluß
10. November 1998
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen:
a) Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die
Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht
unterschritten werden darf.
b) Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen
– unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz – in voller Höhe von der
Einkommensteuer freizustellen.
c) Der Wohnbedarf ist nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem
Mehrbedarf zu ermitteln.
>>>Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Teil
des ursprünglichen Urteils<<<
>>>Ebenso sind Hervorhebungen
durch Fettschrift im laufenden Text jenseits der Entscheidungsformel nicht Teil
des originalen Urteils. Sie wurden von der Web-Redaktion zur Herausarbeitung
wichtiger Passagen hinzugefügt.<<<
Hier können Sie das
Original des Bundesverfassungsgerichts nachlesen.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 10. November 1998
– 2 BvL 42/93 –
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 32
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153, BStBl. I S. 391) insoweit mit
Art.
3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, als danach Eltern mit einem Kind
nur einen Kinderfreibetrag von (zusammen) 2.484 DM beanspruchen können –
Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1993 – III R
206/90 –.
Entscheidungsformel:
§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite
1153) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen
Kinderfreibetrag von zusammen 2.484 Deutsche Mark beanspruchen konnten.
Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und
einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für
ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni
1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.
I.
Zum Ausgleich der allgemeinen Belastungen, die mit dem Unterhalt von Kindern
verbunden sind, werden Eltern einkommensteuerliche Kinderfreibeträge und
Kindergeld nach dem sog. dualen System (vgl.
BVerfGE 82, 60 [78 f.] mit Hinweis
auf BTDrucks 9/2140, S. 66) gewährt.
1. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom
26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153) sah für jedes zu berücksichtigende Kind des
Steuerpflichtigen einen Kinderfreibetrag in Höhe von 1.242 DM vor. Bei
Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
wurden, verdoppelte sich der gemeinsame Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 2
EStG auf 2.484 DM. Der Kinderfreibetrag wurde in dieser Höhe auch gewährt, wenn
bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG - Zusammenveranlagung - nicht vorlagen, ein
Elternteil aber die Übertragung des Kinderfreibetrages des anderen Elternteils
auf sich beantragte und der andere Elternteil diesem Antrag zustimmte (§ 32 Abs.
6 Satz 4 EStG).
§ 32 Abs. 6 hatte im Veranlagungszeitraum 1987 folgende Fassung:
Ein Kinderfreibetrag von 1242 Deutsche Mark wird für jedes zu
berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, wird ein Kinderfreibetrag von 2484 Deutsche Mark abgezogen, wenn das
Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein
Kinderfreibetrag von 2484 Deutsche Mark wird auch abgezogen, wenn
1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben
ist oder während des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig gewesen ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind
nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der
Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nachkommt,
der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil,
oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt; die Zustimmung kann
nicht widerrufen werden.
2. Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl.
BVerfGE 43, 108 [109 f.]; 82, 60 [61 f.]; 91, 93 [94 ff.]).
II.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde im Streitjahr 1987 einzeln zur
Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt berücksichtigte für den Sohn des
Klägers einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2.484 DM, den der Kläger mit
Zustimmung des anderen Elternteils beantragt hatte.
Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines höheren
Kinderfreibetrages. Der Einspruch und die dagegen gerichtete Klage blieben
erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und rügt, daß
weder Grundfreibetrag noch Kinderfreibetrag ausreichten, um sein Existenzminimum
und das seines Sohnes steuerfrei zu belassen. Die Unzulänglichkeit des
Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE
82, 60; 82, 198). Die in diesen Entscheidungen für die Jahre 1983 bis 1985
aufgestellten Grundsätze seien auch für die Folgejahre anzuwenden. Nach dem sog.
Sachstandsbericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und nach
Ansicht des Bundesfinanzministeriums müsse aufgrund dieser Rechtsprechung die
staatliche Entlastung des Kindesunterhalts auch für die Jahre 1986 und später
neu geregelt werden; danach betrage das Existenzminimum eines Kindes etwa 6.000
DM jährlich.
III.
1. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat das
Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Rechtsgültigkeit des § 32 Abs. 6 EStG einzuholen. § 32 Abs. 6 EStG sei insoweit
mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, als danach Eltern mit e i
n e m Kind nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von insgesamt 2.484 DM
beanspruchen könnten.
a) Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung sei der Grundsatz, daß
der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen
müsse, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Dasein, also zur Sicherung seines Existenzminimums benötigt werde. Aus
Art. 6
Abs. 1 GG folge, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum
sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Auch soweit das
Einkommen das Existenzminimum übersteige, müsse das zur Sicherung des
Existenzminimums der Kinder erforderliche Einkommen steuerfrei bleiben, da
anderenfalls Familien mit unterhaltsbedürftigen Kindern gegenüber sonstigen
Familien, gegenüber kinderlosen Ehepaaren und gegenüber kinderlosen
Alleinstehenden benachteiligt würden; das Bundesverfassungsgericht fordere
insoweit ausdrücklich auch eine horizontale Gleichheit. Das
Einkommensteuergesetz müsse das Einkommen in dem Umfang von der Steuer
freistellen, in dem Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des
Existenzminimums der Kinder erforderlich seien (Hinweis
auf BVerfGE 82, 60 [87 ff.]).
b) Zur Beurteilung der Frage, ob der Staat diesen Anforderungen gerecht
werde, müßten steuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld in ihrem
Zusammenwirken berücksichtigt werden; dazu sei das Kindergeld in einen fiktiven
Kinderfreibetrag umzurechnen, mit dem im Einkommensteuerrecht vorgesehenen
Kinderfreibetrag zu addieren und sodann mit dem Betrag des Existenzminimums zu
vergleichen (Hinweis auf
BVerfGE 82, 60 [92 ff.]).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts habe der Gesetzgeber mit der
Wiedereinführung des Kinderfreibetrages die steuerliche Entlastungsfunktion des
Kindergeldes nicht voll beseitigen, sondern lediglich die Rückkehr zu einem
dualen System einleiten wollen. Diesen Weg sei der Gesetzgeber mit dem Erlaß des
Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 weitergegangen. Nach der Begründung dieses
Gesetzes könne der Ausgleich des Kindesunterhalts am besten in einem dualen
System verwirklicht werden. Die weitere Stärkung dieses Ausgleichs durch die
Anhebung des Kinderfreibetrages baue das duale System der Kinderentlastung
weiter aus (Hinweis auf BTDrucks 10/2884, S. 95 f.). Diesem Ziel entspreche auch
die gleichzeitige Einfügung des § 11a in das Bundeskindergeldgesetz, wonach
Eltern, die den ihnen nach dem Einkommensteuergesetz zustehenden
Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll ausschöpfen könnten, einen Zuschlag zum
Kindergeld erhielten.
c) Das steuerfrei zu belassende Existenzminimum dürfe die entsprechenden
Leistungen der Sozialhilfe nicht unterschreiten, die gerade das Existenzminimum
gewährleisten sollten, verbrauchsbezogen ermittelt seien und regelmäßig den
steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt würden. Zusätzlich sei ein Zuschlag für
die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen anzusetzen (Hinweis
auf BVerfGE 82, 60 [93 ff.]).
d) Schreibe man diese Grundsätze auf die Verhältnisse des Streitjahres fort,
so zeige sich, daß die steuerliche Gesamtentlastung - bestehend aus einem
einkommensteuerlichen Kinderfreibetrag und einem in einen fiktiven
Kinderfreibetrag umgerechneten Kindergeld - im Jahre 1987 in einer großen Zahl
von Fällen nicht ausreiche, um Eltern mit einem Kind einen dem Existenzminimum
dieses Kindes entsprechenden Einkommensbetrag steuerfrei zu belassen. Dies folge
aus einem Vergleich der Gesamtleistungen der Sozialhilfe in Höhe von 4.872 DM
mit der steuerlichen Gesamtentlastung in Höhe von nur 3.984 DM; die
Steuerentlastung bleibe um 888 DM und damit um 18 % evident hinter den
Sozialhilfeleistungen zurück. Diese Differenz liege über einer vom
Bundesverfassungsgericht für möglich gehaltenen Toleranzgrenze von 15 %.
2. Im einzelnen errechnet der Vorlagebeschluß die
vorgenannten Bedarfs- und Entlastungsbeträge und den Differenzbetrag wie folgt:
a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum Kindergeld (BVerfGE
82, 60) seine Berechnungen auf den Bericht der Besoldungskommission
Bund/Länder (BLK-Bericht) gestützt. Dort sei die monatliche Sozialhilfe als
Summe aus Durchschnittsregelsatz, einem Zuschlag für Einmalbeihilfen und einem
Betrag für Wohnbedarf ermittelt worden; eine Position für Heizkosten sei nicht
enthalten gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber in einer späteren
Entscheidung (Beschluß des Zweiten Senats zum Grundfreibetrag, BVerfGE 87, 153)
ausdrücklich entschieden, daß zum Mindestbedarf eines jeden Bürgers auch die
Heizkosten zu rechnen seien. Nach den Berechnungen der Bundesregierung, die dem
Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren vorgelegt worden seien, würden die
Aufwendungen für Heizung etwa 25 % der Mietkosten betragen (Hinweis auf BVerfGE
87, 153 [174]). Bei den Angaben zu den Mietkosten selbst habe sich die
Bundesregierung im Verfahren zum Grundfreibetrag abweichend vom BLK-Bericht an
Wohngeldstichproben orientiert.
Für die Ermittlung des Grundbedarfs eines Kindes sei von dieser Vierteilung
der Gesamtleistungen der Sozialhilfe (Sozialhilferegelsatz, Einmalbeihilfen,
Wohnbedarf und Aufwendungen für die Heizung) auszugehen:
(1) Der durchschnittliche Sozialhilferegelsatz für ein Kind betrage 274 DM
pro Monat. Dies ergebe sich aus den Verzeichnissen der Regelsätze nach § 22
Bundessozialhilfegesetz für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 und vom
1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988; dabei seien die vier Altersstufen bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres zugrunde gelegt; unter Ansatz der dort jeweils
gewährten Mindestbeträge werde hieraus der durchschnittliche Regelsatz
ermittelt.
(2) 55 DM pro Monat betrage der Zuschlag in Höhe von 20 % des Regelsatzes für
sog. Einmalbeihilfen.
(3) Der Zuschlag für den Wohnbedarf eines Kindes im Jahre 1987 belaufe sich
auf 64,60 DM. Für die Ermittlung des Zuschlags für den Wohnbedarf sei zunächst -
wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 und
der dort in Bezug genommene Bericht der Bund-/Länder-Kommission (BLK-Bericht)
voraussetzten - von einem durchschnittlichen Wohnflächenbedarf eines Kindes von
10 qm auszugehen. Abweichend vom BLK-Bericht seien die dafür aufzubringenden
Kosten auf der Grundlage einer durchschnittlichen Quadratmeterbelastung bei
Wohngeldempfängern zu ermitteln. Denn abgesehen davon, daß eine Quelle für die
Annahme eines Quadratmeterpreises von 5,50 DM im Jahre 1980 im BLK-Bericht nicht
ersichtlich sei, gebe auch der Mietpreisindex, auf den der BLK-Bericht für seine
weiteren Berechnungen zurückgreife, die Mietentwicklung nur unzureichend wieder.
Es komme hinzu, daß sich die Bundesregierung bei den Angaben, die sie dem
Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsverfahren (BVerfGE 87, 153)
mitgeteilt habe, auch schon an Wohngeldstichproben orientiert habe.
(4) 12 DM monatlich seien als Aufwendungen für Heizung anzusetzen. Die
Bundesregierung habe im Grundfreibetragsverfahren die Aufwendungen für die
Heizung zwar mit 25 % der jeweiligen Mietkosten angegeben. Da aber gegen diese
pauschale Orientierung an den Mietkosten eingewandt werde, daß dadurch zu hohe
Heizkosten berücksichtigt würden, weil diese nicht im gleichen Umfang stiegen
wie Kaltmieten, sei vorliegend der Berechnungsmethode des Karl-Bräuer-Instituts
des Bundes der Steuerzahler (Steuern in Deutschland, Heft 72 der Schriftenreihe
des Instituts, 1991, S. 178, Fn. 4) zu folgen; dort seien die durchschnittlichen
Heizkosten des Jahres 1983 mit dem Preisindex für Lebenshaltung fortgeschrieben.
Dieses Verfahren ergebe einen Monatsbetrag von 12 DM für Heizkosten.
Die Gesamtleistungen der Sozialhilfe beliefen sich demnach 1987 für ein Kind
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf 4.872 DM.
b) Dem stehe eine steuerliche Gesamtentlastung für Eltern mit einem Kind im
Jahre 1987 in Höhe von 3.984 DM gegenüber. Bei der Umrechnung des jährlichen
Kindergeldes in einen fiktiven Steuerfreibetrag komme dem Steuersatz die
entscheidende Bedeutung zu, weil auf ihn das Kindergeld hochzurechnen sei. Das
Bundesverfassungsgericht habe Berechnungen für Grenzsteuersätze in Höhe von 30,
40 und 56 % angestellt und dabei darauf hingewiesen, daß ein Grenzsteuersatz von
40 % noch von einer großen Zahl der Steuerpflichtigen erreicht werde (BVerfGE
82, 60 [95 ff.]). Der fiktiven Umrechnung sei eine von vielen
Steuerpflichtigen noch erreichte Besteuerung zugrunde zu legen. Im Streitjahr
1987 sei ein Grenzsteuersatz von 40 % von mindestens 9 % der nach der
Splittingtabelle und von mindestens 10,2 % der nach der Grundtabelle veranlagten
Steuerpflichtigen erreicht worden. Die Gruppe von über 9 % aller veranlagten
Steuerpflichtigen sei zusammen mit der Gruppe, bei denen der Grenzsteuersatz
etwa 40 % betrage, ein "wesentlicher" Teil der betroffenen Steuerpflichtigen im
Sinne dieser Entscheidung.
Deshalb sei das Kindergeld für ein Kind im Streitjahr 1987 in Höhe von 600 DM
unter Zugrundelegung eines Grenzsteuersatzes von 40 % in einen fiktiven
Steuerfreibetrag von 1.500 DM umzurechnen (600 DM: 40 x 100 = 1.500 DM). Unter
Anrechnung des einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages in Höhe von 2.484 DM
ergebe sich damit eine steuerliche Gesamtentlastung in Höhe von 3.984 DM.
c) Beim Vergleich der steuerlichen Gesamtentlastung mit den Gesamtleistungen
der Sozialhilfe bleibe demnach die steuerliche Entlastung um 888 DM, mithin um
18 % hinter den Sozialhilfeleistungen zurück (4.872 DM - 3.984 DM = 888 DM).
d) Dieses Ergebnis werde auch bei einer bloßen Evidenzkontrolle - wie vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
82, 60 [91 f.]) für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten - den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Berücksichtigung des
Kinderbedarfs nicht mehr gerecht. Zwar möge man Abweichungen bis zu 15 % noch
tolerieren können, weil der Gesetzgeber in diesem Bereich von Annahmen ausgehen
müsse, deren Richtigkeit sich erst in der Zukunft herausstelle. Die steuerliche
Gesamtentlastung bleibe jedoch mit über 18 % der Sozialleistungen auch noch
hinter dieser Toleranz von 15 % zurück.
Angesichts dieser Rechts- und Sachlage könne auch offenbleiben, ob der
Kinderfreibetrag in voller Höhe von 2.484 DM in die Berechnung der steuerlichen
Gesamtentlastung hätte einbezogen werden dürfen oder ob er neben dem allgemeinen
Existenzminimum eines Kindes auch andere Aufwendungen abdecke, die hier außer
Betracht zu bleiben hätten. Nach der Begründung zum Steuersenkungsgesetz
1986/1988 solle die Anhebung des Kinderfreibetrages ab dem Jahre 1986 nicht nur
das allgemeine Existenzminimum eines Kindes von der Steuer ausnehmen, sondern
zusätzlich - anstelle des durch dasselbe Gesetz gestrichenen § 10 Abs. 3 EStG -
sog. kindbedingte Vorsorgeaufwendungen bis zu 900 DM freistellen (Hinweis auf
BTDrucks 10/2884, S. 96, 100).
3. Erweise sich die Regelung des § 32 Abs. 6 EStG
als ausreichend und mit dem Grundgesetz vereinbar, so müsse die Revision des
Klägers zurückgewiesen werden. Sei sie dagegen verfassungswidrig und erkläre das
Bundesverfassungsgericht sie insoweit für mit dem Grundgesetz unvereinbar, so
müsse der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen. Für den Kläger bestehe dann die
Chance, auch selbst in den Genuß einer für ihn günstigen Regelung zu gelangen.
Dies gelte jedenfalls für den Fall, daß der Gesetzgeber - ähnlich der Regelung
des § 54 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 - den steuerlichen
Kinderfreibetrag anhebe.
Der Kläger sei durch die Regelung des § 32 Abs. 6 EStG auch persönlich und
unmittelbar betroffen, da angesichts seines Grenzsteuersatzes von 44,44 % seine
steuerliche Gesamtentlastung um 1.038 DM hinter den durchschnittlichen
Gesamtleistungen der Sozialhilfe für ein Kind zurückbleibe.
IV.
Zum Vorlagebeschluß hat der Präsident des Bundesfinanzhofs eine Stellungnahme
des IX. Senats vorgelegt. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister
der Finanzen geäußert.
1. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs teilt die
Auffassung des vorlegenden III. Senats, wonach der Kinderfreibetrag für das Jahr
1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Er weist ergänzend
darauf hin, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch bei höheren
Grenzsteuersätzen als 40 % das Familienexistenzminimum steuerlich verschont
werden müsse. Dies ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Mai 1990 (BVerfGE
82, 60 [95 ff.]), wonach s c h o n bei einem Grenzsteuersatz von 40 % die
durch den damals geltenden Kinderfreibetrag und das Kindergeld erreichte
steuerliche Verschonung erst bei sechs Kindern den Sozialhilfeleistungen
gleichgekommen sei, mit zunehmender Steuerquote die Sozialhilfeleistungen immer
mehr unterschritten und beim Spitzensteuersatz schließlich deutlich verfehlt
habe. Eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit höheren Einkommen sei
nicht mit der Notwendigkeit generalisierender Regelungen für Massenerscheinungen
zu rechtfertigen, bei denen in Einzelfällen entstehende Härten hingenommen
werden müßten. Es handele sich hier nämlich nicht um unvermeidbare Härten des
Massenverfahrens. Der Gesetzgeber könne die Ungleichbehandlung vermeiden, wenn
er die Kinderfreibeträge in Höhe des realitätsgerecht bemessenen
Existenzminimums gewähre. Würde das Familienexistenzminimum allein für höhere
Einkommen nur unvollständig von der Steuer freigestellt, so würden lediglich
diejenigen Besserverdienenden verschärft besteuert, die Unterhaltslasten zu
tragen hätten.
Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich auch nicht zu tolerieren, wenn die
steuerliche Verschonung das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum
um 15 % unterschreite. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des
Art.
20 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG geböten, das gesamte Familienexistenzminimum
steuerfrei zu lassen, setzten der Besteuerung also Grenzen, die grundsätzlich
oberhalb der entsprechenden Sozialhilfeleistungen verliefen. Das
Bundesverfassungsgericht habe die Sozialhilfeleistungen lediglich im Rahmen
einer schematischen Betrachtung herangezogen und festgestellt, daß damals
Kinderfreibetrag und Kindergeld, weil sie die Sozialhilfeleistungen
unterschritten, o f f e n s i c h t l i c h nicht ausreichten, um der Minderung
der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit Kindern in Höhe des
Existenzminimums der Kinder Rechnung zu tragen. Das einkommensteuerlich
verschonte Existenzminimum müsse jedenfalls die Höhe der sozialstaatlichen
existenzsichernden Leistungen erreichen. Der Steuergesetzgeber müsse z u m i n d
e s t das von der Besteuerung freihalten, was das Sozialhilferecht als
Existenzminimum gewähre.
Schließlich seien die Gründe des Bundesverfassungsgerichts, den
Steuergesetzgeber erst ab 1996 zu einer verfassungsgemäßen Regelung des
Grundfreibetrages zu verpflichten, auf die gebotene Neuregelung der
Kinderfreibeträge nicht übertragbar. Die Gründe seien auf den Sonderfall des
Grundfreibetrages beschränkt; andernfalls werde der verfassungsrechtliche, auf
dem Gedanken des Individualgrundrechtsschutzes beruhende Rechtsschutz für das
Steuerrecht unterlaufen. Sowohl Verfassungsbeschwerden als auch Vorlagen
beträfen stets nur zurückliegende Veranlagungszeiträume, so daß die rückwirkende
Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes nicht mit dem Argument verwehrt
werden dürfe, die Einkommensteuer diene der Finanzierung des jeweils laufenden
Staatshaushalts. Insoweit falle die Verläßlichkeit der Finanz- und
Haushaltsplanung nicht ins Gewicht, weil das verfassungsrechtliche Gebot, das
Familienexistenzminimum steuerfrei zu belassen, seit Jahren bekannt und der
Steuergesetzgeber bisher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
in vollem Umfang gefolgt sei.
2. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die
Vorlage unbegründet. Die Höhe des Kinderfreibetrages stehe auch im Jahre 1987
mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang, die das
Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen entwickelt habe. Das
steuerlich freizustellende Existenzminimum von Kindern betrage monatlich 353 DM,
jährlich 4.236 DM. Es errechne sich wie folgt:
1987
Durchschnittlicher Regelsatz für Kinder: 253 DM
Einmalige Leistungen: 40 DM
Miete: 48 DM
Heizkosten: 12 DM
__________________________________________
Monatliches Existenzminimum: 353 DM
Jährliches Existenzminimum: 4.236 DM
Diese Berechnung stütze sich auf folgende Grundlagen:
a) Der durchschnittliche Eckregelsatz für Kinder habe 1987 398 DM betragen.
In Abhängigkeit vom Alter der Kinder habe die Regelsatzleistung für Kinder
zwischen 45 und 90 % des Eckregelsatzes gelegen, so daß sich daraus nach der
Anzahl der Altersjahrgänge in einem gewichteten Durchschnitt ein Satz von 63,6 %
und damit ein Regelsatz in Höhe von 253 DM (398 DM x 63,6 %) ergebe.
b) Der Bemessung der einmaligen Leistungen lägen statistische
Sondererhebungen der Jahre 1981 und 1991 zugrunde, die im Zeitraum von September
1981 bis August 1982 eine monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt für ein Kind von
durchschnittlich 26 DM ergeben hätten; dies seien 12,2 % des Eckregelsatzes.
Berechnungen für das Jahr 1991 wiesen einen Betrag von 57,49 DM und damit von
19,3 % des Eckregelsatzes aus. Unterstelle man eine lineare Entwicklung der
Aufwendungen, so sei für das Jahr 1987 von einem Anteil in Höhe von 16,2 % -
gerundet auf 16 % - des Eckregelsatzes auszugehen.
c) Die anteilige Kaltmiete sei auf der Grundlage von Stichproben ermittelt
worden. Die durchschnittliche Miete für die zusätzliche Person betrage in
Abhängigkeit davon, ob in der Wohnung ein Ehepaar mit einem Kind, mit zwei
Kindern oder mit drei Kindern lebe, je Monat zwischen 72 und 35 DM, so daß sich
ein durchschnittlicher gewichteter Zusatzbedarf in Höhe von 48 DM ergebe. Diese
Berechnung ermittle jeweils den zusätzlichen Bedarf durch eine weitere Person;
sie unterscheide sich von der sozialhilferechtlichen Bedarfsfeststellung, die
von einer gleichmäßigen Nutzung einer Wohnung durch alle Haushaltsmitglieder
ausgehe und deshalb die Kosten der statistisch ermittelten Kaltmiete nach der
Personenzahl auf die Haushaltsmitglieder verteile. Bei dieser
sozialhilferechtlichen Berechnung beliefen sich die anteiligen Kosten für das
Jahr 1987 auf 158 DM im Monat.
d) Auch die Heizkosten würden auf der Grundlage einer Pauschale ermittelt,
die von den je Person zusätzlich erforderlichen Heizkosten ausgehe. Hier ergebe
sich eine zusätzliche Heizkostenbelastung zwischen 18 und 9 DM, so daß von
durchschnittlichen, gewichteten Heizkosten in Höhe von 12 DM pro Monat
ausgegangen werden könne.
e) Dem danach sich ergebenden Existenzminimum von 4.236 DM jährlich stünden
für das erste Kind ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2.484 DM und Kindergeld in
Höhe von 600 DM jährlich gegenüber. Würde das Kindergeld in einen
Kinderfreibetrag in Höhe von 1.764 DM umgerechnet und aus steuertechnischen
Gründen auf den durch 108 teilbaren Betrag von 1728 DM gerundet, reiche es
zusammen mit dem Kinderfreibetrag aus, um bei etwa 78 % aller Steuerpflichtigen
mit einem Kind das Existenzminimum abzudecken. Bis zu einem zu versteuernden
Einkommen von 31.645 DM/62.423 DM (Grund-/Splittingtabelle) sei damit das
Existenzminimum für Kinder voll berücksichtigt. Bei etwa 22 % der
Steuerpflichtigen mit einem Kind ab einer steuerlichen Grenzbelastung von etwa
35,4 % deckten Kinderfreibetrag und Kindergeld das Existenzminimum nicht mehr
vollständig. Allerdings seien hier die Erhöhungen der Steuerbelastung jeweils
nur geringfügig; nur bei etwa 11 % der Steuerpflichtigen übersteige die
Steuermehrbelastung mit einem Kind 100 DM und in nur etwa 5 % der Fälle 200 DM
jährlich.
Im Ergebnis blieben die Gesamtregelungen des Einkommensteuergesetzes
verfassungsrechtlich im Rahmen der bei einer Schätzung dieser Art hinzunehmenden
Unsicherheiten.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
Der Vorlagebeschluß läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das
vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu
einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Dieses ist
auch hinreichend begründet (BVerfGE 7, 171 [173]; 37, 328 [333]; 65, 308 [316]).
Der Beschluß setzt sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage
auseinander und legt dar, mit welchem verfassungsrechtlichen Maßstab § 32 Abs. 6
EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 nach Ansicht des vorlegenden
Gerichts nicht vereinbar ist.
C.
§ 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 war in seiner
Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1987 insoweit mit
Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen
Kinderfreibetrag von zusammen 2.484 DM beanspruchen konnten.
I.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
fordert das Grundgesetz, daß existenznotwendiger Aufwand in angemessener,
realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Das
Sozialhilferecht bietet eine das Existenzminimum quantifizierende
Vergleichsebene: Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum
darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge
gewährt, jedenfalls nicht unterschreiten.
1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der aus
Art. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 GG sich ergebende Grundsatz, daß der Staat dem
Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt
wird (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]).
Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für
den Zugriff durch die Einkommensteuer (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]).
Art. 6 Abs.
1 GG gebietet darüber hinaus, daß bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß (vgl.
BVerfGE 82, 198 [207]).
2. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet
in seiner Ausprägung als "horizontale Steuergleichheit" weitere
verfassungsrechtliche Anforderungen (vgl. BVerfGE 82, 60 [89 f.]).
Er gebietet,
Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. Auch
Bezieher höherer Einkommen müssen je nach ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich
zu Beziehern gleich hoher Einkommen gleich besteuert werden; eine verminderte
Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind muß
dementsprechend auch bei ihnen in diesem Vergleich sachgerecht berücksichtigt
werden.
3. Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden
existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf -
realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 [223]; 68, 143 [153];
82, 60 [88]). Dessen Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen
konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten
sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten
Lebensverhältnissen angepaßt werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem
Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen
Mitteln zur Verfügung stellt, muß er auch dem Einkommensbezieher von dessen
Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 [171]; 91, 93 [111]).
a) Die verfassungsrechtlich vorgegebene Maßgröße des sozialhilferechtlich
anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarfs errechnet sich auf der Grundlage
des Bundessozialhilfegesetzes in folgenden Positionen:
1. Regelsatz gemäß § 22 Abs. 3 BSHG
2. Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Abs. 1 und 2
Regelsatzverordnung
3. Einmalbeihilfen für zusätzlichen Grundbedarf, der nicht durch
laufende Leistungen gedeckt ist
4. Mehrbedarf gem. § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zur Berücksichtigung der
durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse.
b) Diese von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Positionen (vgl. BVerfGE
87, 153 [171]) dürfen zwar in einer vergröbernden, die Abwicklung von
Massenverfahren erleichternden Art und Weise typisiert werden, sind dabei aber
so zu bemessen, daß die Abzugsbeträge in allen Fällen den existenznotwendigen
Bedarf abdecken, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines
Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch
Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 87, 153 [172]).
4. a) Die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen
zu Grund und Höhe der von Verfassungs wegen gebotenen Berücksichtigung von
Kinderunterhaltsaufwendungen sind durch die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 60; 87, 153) im wesentlichen geklärt.
Allerdings besteht in Bezug auf die Methode, wie die vom Gesetzgeber steuerfrei
zu belassenden Unterhaltsaufwendungen für das Existenzminimum von Kindern zu
berechnen sind, noch ein Klarstellungsbedarf.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar auch bisher den für das Existenzminimum
maßgeblichen Wohnbedarfswert in seine Berechnungen einbezogen, jedoch noch
keinen Anlaß gesehen, sich ausdrücklich zu der Berechnungsmethode zu verhalten
(im Beschluß des Ersten Senats, BVerfGE 91, 93 [113 ff.] offengelassen, vgl.
auch Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1996 - 1 BvR
1474/88 - HFR 1997, S. 251). Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem noch
nicht rechnerisch präzisiert, mit welchem Steuersatz das tatsächlich gezahlte
Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen ist. In dem Beschluß
des Ersten Senats hat es lediglich entschieden, wann jedenfalls eine
Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei. In derselben Entscheidung nennt es
wegen der Einschätzungs- und Prognoseräume einen Richtwert von 15 %, um den das
Steuerrecht den durchschnittlichen Sozialhilfebedarf allenfalls unterschreiten
dürfe (vgl. BVerfGE 91, 93 [115 f.]). Insbesondere der Bundesfinanzhof (BFH,
DStR 1998, S. 448 [449]) sieht hier noch die Notwendigkeit weiterer Klärung.
b) Diese drei Teilgrößen - die Ermittlungstechnik für den Wohnbedarf, die 15
%-Toleranzgrenze und der vergleichserhebliche Grenzsteuersatz - beeinflussen die
Höhe des Kinderexistenzminimums: Die Höhe des Wohnbedarfs bestimmt die
Bedarfszahlen insgesamt, der anzuwendende Grenzsteuersatz bestimmt bei der
Umrechnung des Kindergeldes in einen Kinderfreibetrag unmittelbar die Höhe des
gesetzlich zu berücksichtigenden Bedarfs, die Toleranzgrenze eröffnet für die
Frage der Verfassungsmäßigkeit einen Beurteilungsrahmen.
5. a) Der Wohnbedarf ist nicht nach der
Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln. Diese
Pro-Kopf-Methode, wie sie bei den Sozialhilfewerten zugrunde gelegt wird, geht
grundsätzlich von einer proportionalen Erweiterung des Wohnbedarfs mit jeder
weiteren Person aus; für jede Person wird ein gleicher Anteil am Gesamtwohnraum
angesetzt. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, daß eine zusätzliche Person
in einem bestehenden Haushalt jedenfalls keinen proportionalen Mehrbedarf an
Gemeinschaftsräumen wie Küche, Bad oder Flur verursacht. Deshalb ist die
Berechnung des Wohnbedarfs nach der Technik der Mehrbedarfsrechnung zugrunde zu
legen, nach der gegenwärtig auch der Gesetzgeber den einkommensteuerlichen
Kinderfreibetrag bemißt (vgl. Bericht über die Höhe des Existenzminimums von
Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4 sowie Bericht über die
Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks
13/9561, S. 4). Diese Methode erfaßt in typisierter Form den tatsächlichen
zusätzlichen Aufwand für den Wohnbedarf.
b) Das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum bildet die Grenze für
das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten
werden darf. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen
Toleranzwert von 15 % u.a. mit dem Umstand begründet, der Wohnbedarf sei bei den
dort herangezogenen Richtwerten nach der Pro-Kopf-Methode berechnet worden und
nicht nach den niedrigeren Werten, die lediglich den notwendigen Mehrbedarf an
Wohnraum berücksichtigen (BVerfGE 91, 93 [113 ff.] unter Hinweis auf die
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Familie und Senioren, die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE 79, 17 (20)] und auf die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [BFHE 171, 534 (539 ff.)]). Die
Bedarfsberechnung nach der Pro-Kopf-Methode gelangt zu tendenziell erhöhten
Werten, die eine 15 %ige Toleranz rechtfertigen können. Im Grundsatz aber
fordert auch der Erste Senat eine Berücksichtigung des Existenzminimums
"möglichst in allen Fällen" in präzisen, realitätsgerechten Grenzen (BVerfGE 91,
93 [115]).
aa) Vorliegend wird der Berechnung der Bedarfswerte des Jahres 1987 jedoch
nicht die Pro-Kopf-Methode, sondern die Mehrbedarfsmethode zugrunde gelegt. Den
Bedarfszahlen liegen nicht durchschnittliche Richtwerte (so BVerfGE 91, 93
[112]), sondern nur der existenznotwendige Mindestbedarf zugrunde. Diese
Bedarfsgrößen zur Feststellung der Existenzminima sind jeweils nur statistisch
belegte Mindestbeträge, die deshalb zwar überschritten, aber nicht mehr
unterschritten werden dürfen (vgl. Bericht über die Höhe des Existenzminimums
von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4).
bb) Die Unterschreitung von statistisch ermittelten Mindestbeträgen läßt sich
auch nicht durch die Aufgabe rechtfertigen, Bedarfszahlen für die Zukunft
festzulegen, ohne die künftige Entwicklung sicher voraussagen zu können. Der
existenznotwendige Bedarf ist nämlich in der Bundesrepublik in den vergangenen
50 Jahren regelmäßig gestiegen, nicht gesunken (Statistisches Jahrbuch 1994, S.
662). Die Anpassung des einkommensteuerlichen Existenzminimums hat mit diesen
Steigerungsraten regelmäßig nicht Schritt gehalten. Deswegen wäre allenfalls ein
- vorsorgliches oder kompensierendes - Überschreiten der Mindestwerte geboten.
c) Die horizontale Gleichheit gebietet die volle steuerliche Berücksichtigung
des existenznotwendigen Mindestbedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen,
unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz.
aa) Die Umrechnung von Kindergeld in einen Steuerfreibetrag hat den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der horizontalen Steuergerechtigkeit zu
beachten, wonach Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich
hoch zu besteuern sind (vgl. BVerfGE 82, 60 [89 f.]). Eine steuerliche
Mehrbelastung von Steuerpflichtigen mit unterhaltsbedürftigen Kindern im
Vergleich zu kinderlosen Steuerpflichtigen gleicher Einkommensstufe kann nicht
damit gerechtfertigt werden, Steuerpflichtige mit höherem Einkommen könnten eine
geminderte steuerliche Entlastung leichter tragen. Diese Begründung ließe,
sofern nur das Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen hoch genug ist, jede
steuerliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beziehern von Einkommen in
gleicher Höhe zu und setzte - letztlich zu Lasten der Kinder - das Gebot der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit außer Kraft.
bb) Eine in nicht allen Fällen ausreichende einkommensteuerliche
Berücksichtigung der existenznotwendigen Mindestaufwendungen für den
Kindesunterhalt ist nicht mit der Notwendigkeit einer gesetzlichen Typisierung
zu rechtfertigen. Jede gesetzliche Regelung muß zwar verallgemeinern (vgl.
BVerfGE 82, 126 [151]; 96, 1 [6]), darf sich grundsätzlich am Regelfall
orientieren und muß insbesondere nicht allen Besonderheiten des Einzelfalls
jeweils durch Sonderregelungen Rechnung tragen.
Bei der verfassungsrechtlich
gebotenen (s.o. C.I.1.-3.) Berücksichtigung der existenznotwendigen
Mindestaufwendungen für den Kindesunterhalt sind aber keine einzelfallbedingten
Besonderheiten tatbestandlich aufzunehmen und gegebenenfalls zu typisieren;
vielmehr ist ein für alle gleicher Bedarf in den einkommensteuerlichen
Bedarfstatbeständen aufzunehmen.
Gestaltet der Gesetzgeber den Kinderleistungsausgleich nach dem dualen System
durch Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld, muß er bei der dann
notwendigen Umrechnung des Kindergeldes in einen Kinderfreibetrag seine eigenen
Vorgaben des Einkommensteuerrechts aufnehmen. Der Einkommensteuertarif findet in
seinem gesetzlich bestimmten progressiven Verlauf Anwendung nur auf das
besteuerbare Einkommen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese Bemessungsgrundlage muß
um das steuerliche Existenzminimum gemindert werden, steht deshalb für eine
einkommensteuerliche Belastung in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe - sei
es zum Eingangs-, sei es zum Spitzensteuersatz - nicht zur Verfügung.
cc) Das Gebot, bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen
Grenzsteuersatz die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt
in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, folgt auch aus dem Grundsatz der
Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]; 87, 153 [170]; 93, 121 [136]). Dem
Gesetzgeber ist es zwar grundsätzlich freigestellt, die kindesbedingte Minderung
der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr
stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines ausreichenden Kindergeldes
Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und durch das
Kindergeldrecht miteinander zu kombinieren (vgl.
BVerfGE 82, 60 [84] mit Hinweis
auf BVerfGE 43, 108 [123 f.]; 61, 319 [354]). Die jeweiligen Ergebnisse aus den
verschiedenen Methoden müssen jedoch in ihren Auswirkungen gleichwertig sein.
Dem widerspräche es, wenn bei der Umrechnung von Kindergeld in einen
steuerlichen Kinderfreibetrag nicht für jeden Einkommensteuerschuldner die
kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit ebenso voll berücksichtigt
würde, wie es der Fall wäre, wenn diese Minderung der Leistungsfähigkeit allein
durch einen steuerlichen Freibetrag Berücksichtigung fände (BVerfGE 82, 60
[97]).
6. a) Wird die Höhe des existenznotwendigen
Mindestbedarfs nach den von der Bundesregierung mitgeteilten Daten (vgl. oben
A.IV.2.) und der neuerdings zugrunde gelegten Ermittlungsmethode - Wohnkosten
nach der Mehrbedarfsmethode auf der Grundlage einer Sondererhebung des
Statistischen Bundesamtes (vgl. Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 1852/97 mit
Bezugnahme auf BTDrucks 13/9561 S. 4) - berechnet, dabei jedoch von Verfassungs
wegen der Mindestbedarf für alle Steuerpflichtigen - ungeachtet ihres
Grenzsteuersatzes - voll berücksichtigt und auch keine Toleranzgrenze
eingeräumt, so beträgt der existenznotwendige Mindestbedarf eines Kindes im
Veranlagungszeitraum 1987 4.416 DM pro Kind und Jahr. Dieser Mindestbedarf
errechnet sich aus dem Sozialhilferegelsatz für Kinder in Höhe von 253 DM,
einmaligen Leistungen in Höhe von 40 DM, einem Mietmehrbedarf in Höhe von 62 DM
und Heizkosten in Höhe von 13 DM für jedes Kind pro Monat. Daraus ergibt sich
ein Monatsbedarf von 368 DM, ein Jahresbedarf von 4.416 DM.
b) Diesem von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Existenzminimum in Höhe
von 4.416 DM steht nach der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten
Gesetzeslage ein durch § 32 Abs. 6 EStG 1986/1988 und das Sozialrecht
anerkannter Mindestbedarf zwischen 3.555 DM und 4.484 DM gegenüber. Beim Kläger
des Ausgangsverfahrens beträgt der Grenzsteuersatz 44 %; daraus ergibt sich für
ihn eine gesetzliche Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums in Höhe von
3.847 DM; sie bleibt damit um 569 DM hinter dem von Verfassungs wegen zu
berücksichtigenden Existenzminimum in Höhe von 4.416 DM zurück.
7. Die Abweichungen des gesetzlich anerkannten vom verfassungsrechtlich
gebotenen Existenzminimum gibt die nachstehende Tabelle zusammenfassend wieder:
Veranlagungszeitraum 1987 1 Kind
Gesetzliche Berücksichtigung bei Grenzsteuersatz: Bedarf*, Differenz
30 % 4.484: 4.416, + 68
40 % 3.984: 4.416, - 432
44 % 3.847: 4.416, - 569
50 % 3.684: 4.416, - 732
56 % 3.555: 4.416, - 861
*nach neuer Berechnungsmethode wie in Stellungnahme zu 2 BvR 1852/97
II.
Der Bundesfinanzhof stellt die Norm des § 32 Abs. 6 EStG zur Prüfung, nicht
auch die bei der Bedarfsberechnung einbezogenen kindergeldrechtlichen
Vorschriften (vgl. dazu BVerfGE 82, 198 [206]).
Die verfassungsrechtliche Überprüfung der einkommensteuerrechtlichen und
kindergeldrechtlichen Normen führt zu dem Ergebnis, daß diese in ihrem
Zusammenwirken und der dadurch erreichten Gesamtberücksichtigung des
Kinderexistenzminimums den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.
Der verfassungsrechtlich erhebliche Mangel kann seine Ursache damit sowohl in
einem zu geringen Kinderfreibetrag als auch in einem zu niedrig bemessenen
Kindergeld haben.
Dennoch ist der Prüfungsgegenstand nicht in dem Sinne zu erweitern, daß
sowohl die kindergeldrechtliche als auch die einkommensteuerrechtliche
Einzelregelung zur Prüfung gestellt werden muß. Im Zusammenwirken von
einkommensteuerlichem Kinderfreibetrag und sozialrechtlichem Kindergeld sind
beide Regelungen für sich betrachtet einer sinnvollen Prüfung zugänglich. Die
Wechselbeziehung zum Kindergeldrecht eröffnet dem Gesetzgeber allerdings die
Möglichkeit, den verfassungsrechtlichen Mangel auch in der Weise zu beheben, daß
die kindergeldrechtlichen Regelungen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen
angepaßt werden und die beanstandete einkommensteuerrechtliche Norm des § 32
Abs. 6 EStG dann im Ergebnis bestehen bleiben kann (so auch
BVerfGE 82, 60 [84,
97]).
III.
Der Bundesfinanzhof wird zu prüfen haben, ob er die Einkommensteuer des
Klägers des Ausgangsverfahrens auch ohne gesetzliche Änderung des § 32 Abs. 6
EStG 1986/1988 entsprechend dem Grundgedanken der §§ 163, 227 AO in der Höhe
erlassen kann, die sich ergäbe, wenn das von Verfassungs wegen zu
berücksichtigende Kinderexistenzminimum in Form eines Kinderfreibetrages um 569
DM erhöht wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungspflicht zum
Billigkeitserlaß festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden
Gesetzes in Einzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führen würde (vgl. z.B.
BVerfGE 48, 102 [116]). In ähnlicher Weise könnte der Bundesfinanzhof sich zu
der Prüfung veranlaßt sehen, im Ausgangsverfahren und in allen bei ihm
anhängigen Parallelverfahren eine verfassungsrechtlich veranlaßte Herabsetzung
der Steuerschuld zu prüfen, die auch ohne Durchführung eines getrennten
Billigkeitsverfahrens den dort das Revisionsverfahren führenden Eltern ihr
verfassungsrechtlich gebotenes Kindesexistenzminimum gewährt und damit eine
gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für zurückliegende Veranlagungsjahre und für
wenige Fälle erübrigt. Anderenfalls wäre der Gesetzgeber verpflichtet, in den
noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen
Steuerpflichtigen zu beheben. In jedem Fall steht es ihm frei, die
verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch eine Anhebung des
einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages, durch eine Anhebung des Kindergeldes
oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung vorzunehmen (vgl.
BVerfGE 82, 60
[97]; 82, 198 [208]).
D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh
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