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BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich
Bundesverfassungsgericht
Beschluß
10. November 1998
1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen
besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen
Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses
Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an
die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)
oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art.
6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.
2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen
Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell
durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger
Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]; 87, 153
[169 ff.]) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden
werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des
Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom
Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld
erhalten, berücksichtigen.
b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten
wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem
rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser
Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des
Gesetzes möglich macht.
>>>Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Teil
des ursprünglichen Urteils<<<
>>>Ebenso sind Hervorhebungen durch
Fettschrift im laufenden Text jenseits der Entscheidungsformel nicht Teil des
originalen Urteils. Sie wurden von der Web-Redaktion zur Herausarbeitung
wichtiger Passagen hinzugefügt.<<<
Das Urteil im Original finden sie unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de
Beschluß
des Zweiten Senats vom 10. November 1998
- 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau B... -
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gerhard Knaus, Bahnhofstraße 57, Kempten -
gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 -, b)
das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K 13158/85 -,
c) den Bescheid des Finanzamts Augsburg-Land vom 4. Juni 1985, mittelbar gegen §
33c EStG i.V.m. § 53b Abs. 1 und § 32 Abs. 3 und 4 EStG i.d.F. der
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977) - 2 BvR 1057/91 -
2. a) der Frau L..., b) des Herrn B... - L... - Bevollmächtigte zu 2. a):
Rechtsanwälte Michael Böhlk-Lankes und Kollegen, Elsenheimer Straße 43, München
- gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E, X
209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K 2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88, 10 K 844/88
und 10 K 845/88 -, mittelbar gegen § 33c EStG i.V.m. § 52 Abs. 23b und § 32 Abs.
3 und 4 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977) sowie
§ 33c und § 32 Abs. 7 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I
S. 441) - 2 BvR 1226/91 -
3. a) der Frau Dr. U..., b) des Herrn Dr. U... - Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Kollegen, Geiststraße 2, Münster - gegen a)
den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. März 1991 - III B 517/90 -, b) das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E -, mittelbar
gegen § 33c und § 32 Abs. 7 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. April 1986
(BGBl. I S. 441) - 2 BvR 980/91 -.
Entscheidungsformel:
1. § 33c Absätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes ist seit seiner
Einführung durch Artikel 3 Nummer 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14.
Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 1493) einschließlich aller nachfolgenden
Fassungen mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit er die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen
Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt.
2. § 32 Absatz 3 und Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung
der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Januar
1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 113) bis zur Änderung durch Artikel 1 Nummer 8 des
Gesetzes zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie
(Steuersenkungsgesetz 1986/1988) vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite
1153) sowie § 32 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986
(Bundesgesetzbl. I Seite 441), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen,
sind mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen
Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrags ausschließen.
3. Die Urteile des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K
13158/85 -, vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E, X 209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K
2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88, 10 K 844/88 und 10 K 845/88 - und das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E - sowie das
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 - und die Beschlüsse
des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 - und vom 22. März 1991 -
III B 517/90 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6
Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerdeführer von der
Anwendung der unter 1. und 2. mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten
Vorschriften ausschließen. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden
aufgehoben und die Verfahren an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
4. Die Verfassungsbeschwerden zu 2. und 3. werden im übrigen nicht zur
Entscheidung angenommen.
5. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar
2000 eine Neuregelung hinsichtlich der unter 1. und spätestens mit Wirkung zum
1. Januar 2002 hinsichtlich der unter 2. für verfassungswidrig erklärten
Vorschriften zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen
Regelungen weiter anwendbar.
6. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, daß in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern von dem Recht,
Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit als außergewöhnliche Belastungen
von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, sowie von der
Gewährung eines Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen werden.
I.
1. Über den Begriff und die Voraussetzungen der
steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten trifft § 33c EStG in
den hier maßgeblichen Fassungen folgende Regelung:
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
eines Alleinstehenden gehörenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1), das
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und zu Beginn des Kalenderjahrs
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit
erwachsen. Die Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
übersteigen. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer
Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht
berücksichtigt.
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die von
ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als alleinstehend gelten auch
Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist.
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei Alleinstehenden mit
einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000
Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in
Betracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. Gehörte
das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden, so steht jedem
von ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte zu.
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Alleinstehenden
mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480
Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für
jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt
entsprechend.
Diese aufgrund des Art. 3 Nr. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14.
Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) eingeführte Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13
des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153)
erweitert und lautete nun:
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
eines Alleinstehenden gehörenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Kindes, das nach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, gelten als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwendungen wegen
1. Erwerbstätigkeit oder
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
3. Krankheit
des Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3 muß die
Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei
Monaten bestanden haben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall
unmittelbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die Aufwendungen
können nur berücksichtigt werden, soweit sie den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere
Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die von
ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als alleinstehend gelten auch
Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist.
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei Alleinstehenden mit
einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000
Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in
Betracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. Gehörte
das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden, so ist bei
jedem von ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte
anzusetzen.
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Alleinstehenden
mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480
Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für
jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt
entsprechend.
(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben, gelten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis
3 und Absatz 4 entsprechend, soweit die Aufwendungen wegen
1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
2. Krankheit
eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig oder
ebenfalls krank oder behindert ist.
Die Bundesregierung hatte bei den Vorarbeiten zu § 33c EStG 1985 zunächst
erwogen, Ehepaare in die für die Alleinstehenden vorgesehene Abzugsmöglichkeit
einzubeziehen. Dies sollte jedoch im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Verbesserung der Familienbesteuerung geprüft und verwirklicht werden (vgl.
BTDrucks 10/1636, S. 55 ff.).
Im Rahmen späterer Änderungen war von der Bundesregierung erneut erwogen
worden, die steuerliche Entlastung der Kinderbetreuungskosten wegen
Erwerbstätigkeit generell auf verheiratete Eltern zu erweitern. Nach Auffassung
der Bundesregierung erschien dies jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Die
Zwangsläufigkeit des Betreuungsaufwandes sei bei Alleinerziehenden evidenter als
bei Ehepaaren, die Kinder zu betreuen hätten. Außerdem seien Eheleute im
Regelfall jedenfalls durch das Splitting so gestellt, daß typischerweise
zusätzlicher Betreuungsaufwand entweder nicht anfalle oder leichter getragen
werden könne als bei Alleinerziehenden (vgl. BTDrucks 10/2884, S. 96 f.).
Auch die Änderungen durch Art. 1 Nr. 31 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.
Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) und durch Art. 1 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes
1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) haben verheiratete Eltern nicht
generell in die steuerliche Entlastung einbezogen.
2. Zum Ausgleich der Nachteile alleinstehender
Steuerpflichtiger mit Kindern sieht das Einkommensteuergesetz weiterhin einen
besonderen Freibetrag wegen erhöhter Aufwendungen für Wohnung und Haushalt vor.
Für die Veranlagungsjahre 1983 und 1984 galt die Regelung des § 32 Abs. 3 und
Abs. 4 EStG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113):
Abs. 3:
Einem Steuerpflichtigen, für den die Voraussetzungen des § 32a Abs. 5
oder 6 nicht erfüllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur
Einkommensteuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag von 4 212
Deutsche Mark gewährt, wenn er im Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind
hat.
Abs. 4:
Kinder im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind,
2. Pflegekinder,
3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haushalt
aufgenommen hat, solange die Ehe besteht, durch die das
Stiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist.
Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares,
bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem
Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit
Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines
Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit
Hauptwohnung gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es wird dem Vater
zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
nachweist, daß es zu seinem Haushalt gehört hat.
In den Veranlagungsjahren 1986 und 1987 galt § 32 Abs. 7 EStG i.d.F. der
Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986
(BGBl. I S. 441):
Ein Haushaltsfreibetrag von 4 536 Deutsche Mark wird bei
einem Steuerpflichtigen, für den die Voraussetzungen des § 32a Abs. 5 oder 6
nicht erfüllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur
Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen
Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, so erhält der Steuerpflichtige den
Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind, für das ein Kinderfreibetrag
abgezogen wird, ihm zuzuordnen ist. Ein Kind eines unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen
Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das
Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer
gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der
Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn
dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß das
Kind zu seinem Haushalt gehört hat.
II.
1. In den streitigen Veranlagungsjahren 1983, 1984,
1986 und 1987 lebten die Beschwerdeführer in einer ehelichen
Familiengemeinschaft mit ihren Kindern unter 16 Jahren. In dieser Zeit waren
jeweils beide Elternteile zumindest vorübergehend erwerbstätig und wurden
steuerlich zusammenveranlagt. Die Beschwerdeführer beantragten, die
Aufwendungen, die in diesen Zeiträumen für die Betreuung ihrer Kinder entstanden
waren, gemäß § 33c EStG in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Diese Anträge wurden von den zuständigen Finanzämtern abgelehnt. Die dagegen
erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Die Finanzgerichte sahen sich gehindert,
die Beschwerdeführer in die Regelung über den Abzug von Kinderbetreuungskosten
gemäß § 33c EStG und in die Regelung des Haushaltsfreibetrags einzubeziehen,
weil diese Bestimmungen jeweils ausschließlich alleinstehende Eltern mit Kindern
berechtigten. Dadurch würden verheiratete und berufstätige Eltern auch nicht
verfassungswidrig benachteiligt, weil das Splittingverfahren diesen die
Betreuung ihrer Kinder und auch die finanzielle Belastung durch
Betreuungsaufwendungen in besonderem Maße erleichtere.
2. Die hiergegen zusammen mit ihrem inzwischen
verstorbenen Ehemann erhobene Revision der Beschwerdeführerin zu 1. wurde durch
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 als unbegründet zurückgewiesen:
Ungeachtet der Frage, ob § 33c EStG verfassungswidrig sei, käme ein Abzug der
Kinderbetreuungskosten für die Kläger auch dann nicht in Frage, wenn § 33c EStG
auf beiderseits erwerbstätige Ehegatten Anwendung fände. Denn die
Kinderbetreuungskosten i.S. des § 33c EStG seien um die zumutbare Belastung
gemäß § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen, so daß in den Streitjahren die Kläger schon
aus diesem Grund einen Abzug nicht hätten geltend machen können.
Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet gewesen, Kinderbetreuungskosten
allgemein zum Abzug zuzulassen. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seinem
Beschluß vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 47, 1) ausdrücklich offengelassen, ob der
Gesetzgeber Betreuungskosten berufstätiger Eltern berücksichtigen müsse. Später
aber habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 319) ausgeführt, daß es
einer solchen Regelung für verheiratete Eltern nicht bedürfe, weil derartige
Aufwendungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch
Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten seien und Ehepaaren zusätzlich der
Splittingtarif zugute komme. An dieser Auffassung werde nach erneuter Prüfung
festgehalten.
Eine Benachteiligung beiderseits erwerbstätiger Ehegatten mit Kindern könne
sich zwar insoweit ergeben, als Alleinstehenden und damit auch Partnern einer
eheähnlichen Gemeinschaft mit Kindern die Pauschbeträge gemäß § 33c Abs. 4 EStG
zu gewähren seien und diese Pauschbeträge die Auswirkungen des
Ehegattensplittings überstiegen. Dies gelte auch für den Fall, daß die
Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 33c Abs. 3 EStG ohne Ansatz einer
zumutbaren Belastung zu berücksichtigen seien, weil - mit einem Teil des
Schrifttums - im Wege verfassungskonformer Auslegung § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG
nicht zur Anwendung komme. Damit wäre zwar der in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 319) erhobenen Forderung, die Neuregelung
des § 33c EStG dürfe Alleinstehende mit Kindern steuerlich nicht besser stellen
als Ehepaare mit Kindern, nicht Genüge getan; eine etwaige Gleichheitswidrigkeit
sei jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Einbeziehung der Kläger in den
nach der streitigen Vorschrift begünstigten Personenkreis schlechthin
ausgeschlossen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 65, 160 [169]; 74, 182). Die
lediglich entfernte Möglichkeit einer Begünstigung der Kläger durch eine
rückwirkende Neuregelung könne die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht begründen (BStBl. II 1989 S.
836).
Bei einer Neuregelung könne sich der Gesetzgeber auf die Abgeltungswirkung
der Kinderfreibeträge berufen, die bei ihrer Wiedereinführung 1983 auch die
Abschaffung des Kinderbetreuungsbetrags und des Höchstbetrags für die
kinderbedingte Beschäftigung einer Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
EStG 1980 bis 1982, § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1979) rechtfertigen sollten (unter
Hinweis auf BTDrucks 9/2140, S. 67).
3. Die in den Verfahren der Beschwerdeführer zu 2.
und 3. eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden als unbegründet
zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof nahm zur Begründung auf sein Urteil vom 15.
März 1991 (vgl. soeben A.II.2.) Bezug und sah von
einer weiteren Begründung ab.
III.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die
finanzgerichtlichen Urteile sowie gegen das Urteil und die Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs. Die Beschwerdeführerin zu 1. greift auch den Ausgangsbescheid
des Finanzamts an. Mittelbar wenden sich alle Beschwerden gegen § 33c EStG in
den jeweils geltenden Fassungen.
1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG durch die jeweils
angegriffenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführer zu 3. machen außerdem eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs.
2,
Art. 6 Abs. 2 und 4, aus
Art. 2 Abs. 1 GG und sinngemäß aus
Art. 12 Abs. 1 GG geltend. Der Gesetzgeber dürfe bei der steuerlichen
Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen keine realitätsfremden
Grenzen ziehen (unter Hinweis auf BVerfGE 68, 143 [153]). Weiterhin dürfe er bei
der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungsaufwendungen
Alleinstehende nicht gegenüber den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern
bevorzugen (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319).
Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folge, daß § 33c EStG gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn er
verheiratete und alleinstehende Eltern beim Abzug von Kinderbetreuungskosten
ohne sachlichen Grund ungleich behandele. Die Nichtberücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten bei Verheirateten verstoße gleichzeitig gegen
Art. 3 Abs. 1 GG und gegen
Art. 6 Abs. 1 GG. Diese
Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Hinweis auf das Ehegattensplitting
verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil das Ehegattensplitting die
eheliche Gemeinschaft nicht gegenüber Alleinerziehenden besserstelle. Diesen
komme zunächst ebenfalls ein weiterer Grundfreibetrag in Form des
Haushaltsfreibetrags zugute. Die Kappung der Progression wirke sich dagegen nur
bei einem deutlichen Auseinanderklaffen von Ehegatteneinkünften vorteilhaft aus.
Schließlich decke eine etwaige Entlastungswirkung des Splittings nicht den
gesteigerten Betreuungsbedarf für Kinder. Das Splittingverfahren stelle nur die
am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierte Besteuerung der ehelichen Einkommens-
und Wirtschaftsgemeinschaft sicher, berücksichtige aber nicht deren Bedarf bei
der Kinderbetreuung.
Auch die Gewährung des Haushaltsfreibetrags nur für nicht verheiratete Eltern
sei eine verfassungswidrige Benachteiligung von Ehegatten mit Kindern gegenüber
sonstigen Eltern.
2. Die Beschwerdeführer zu 3. halten das nur für
Ehen, nicht für Familien gewährte Splittingverfahren für verfassungswidrig, weil
es Ehen mit Kindern und Ehen ohne Kinder völlig gleichbehandele. Die
Kinderfreibeträge seien zudem in keiner Weise ausreichend. Ihre weitergehenden
Rügen begründen sie vor allem mit Überlegungen zur Gleichberechtigung von Mann
und Frau:
Die Annahme, Kinderbetreuungskosten seien bei einer ehelichen Gemeinschaft
nicht zwangsläufig, wenn ein Ehepartner bereits genügend Einkommen erziele,
verstoße sowohl gegen Art. 2 als auch
gegen
Art. 3 und gegen
Art. 6 GG. Zur freien Entfaltung der
Persönlichkeit von Mann und Frau gehöre auch eine Berufstätigkeit, die, soweit
kleine Kinder vorhanden seien, deren Betreuung voraussetze, so daß entsprechende
Aufwendungen zwangsläufig anfielen. Der Einwand, diese Aufwendungen seien
vermeidbar, weil einer der Ehegatten auf die Berufstätigkeit verzichten könne,
verstoße gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. In 99 %
aller Fälle sei die Frau diejenige, die dann zu Hause bleibe. Schließlich würden
die Kinderbetreuungskosten regelmäßig mit dem Erwerbseinkommen der Mutter
verrechnet, so daß die fehlende Abzugsmöglichkeit von
Kinderbetreuungsaufwendungen einer der Gründe sei, weswegen ihre
Erwerbstätigkeit wirtschaftlich sinnlos werde.
Da Kindererziehung und Kinderbetreuung eine gesellschaftliche Aufgabe von
allerhöchstem Rang seien, sei der Gesetzgeber aufgrund von
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 GG
aufgefordert, bei der Einkommenbesteuerung auch die wirtschaftliche Belastung
von Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu
berücksichtigen.
3. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer zu 2.
eine Verletzung ihrer Grundrechte durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EStG
sowie durch die Rückforderung der Arbeitnehmersparzulage geltend. Die
Beschwerdeführer zu 3. rügen weiterhin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
durch den angegriffenen Beschluß des Bundesfinanzhofs.
IV.
In den Verfahren hat der Präsident des Bundesfinanzhofs Stellungnahmen zweier
Senate vorgelegt. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der
Finanzen geäußert.
1. a) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs verweist
auf seine Urteile vom 15. März 1991 (BFHE 164, 65 - die angegriffene
Entscheidung im Verfahren 2 BvR 1057/91 -), vom 10. April 1992 (BFHE 167, 436)
und vom 8. März 1996 (BFHE 179, 422).
Zwar könne in Einzelfällen die steuerliche Entlastung durch die Abzugsbeträge
nach § 33c Abs. 3 und 4 EStG zusammen mit dem Haushaltsfreibetrag die
Splittingentlastung übersteigen. Dies führe jedoch nicht zur
Verfassungswidrigkeit der Regelung. Die Festlegung der Höchstbeträge trage
typisierend auch dem Anliegen Rechnung, daß alleinstehende Eltern nicht besser
zu stellen seien als Ehegatten mit Kindern. Weiterhin seien die Betreuungslasten
der Ehegatten in der Regel durch das Splittingverfahren hinreichend
berücksichtigt. Außer in den Fällen beiderseitiger zwangsläufiger
Erwerbstätigkeit ermögliche dieses Verfahren den Eheleuten, ihre Lebensführung
so einzurichten, daß zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder nicht
entstehe.
Ein Fall zwangsläufiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten liege bei den
Beschwerdeführern nicht vor. In den übrigen Fällen sei es Ehegatten auch im
Hinblick auf ihre gegenseitige Absicherung durch die Ehe eher möglich, zeitweise
ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einzuschränken.
Zudem könnten Alleinstehende weitere, neben dem Splittingverfahren bestehende
Vorteile der Zusammenveranlagung nicht in Anspruch nehmen, insbesondere nicht
die Verdoppelung bestimmter Abzugsbeträge, die Abziehbarkeit von Ausgaben ohne
Rücksicht auf die Person des Leistenden und eine geringere Bemessung der
zumutbaren Belastung. Auch gebe es keine Abzugsmöglichkeit von
Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft als
außergewöhnliche Belastung. Die Abzugsbeträge nach §§ 32 Abs. 7, 33c EStG
schließlich dienten der Förderung Alleinerziehender, die nicht typischerweise in
eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Soweit es hierdurch in untypischen Fällen zu
einer Benachteiligung der ehelichen Gemeinschaft mit Kindern komme, führe diese
- auch im Hinblick auf ihre geringe Intensität - nicht zur Gleichheitswidrigkeit
der entsprechenden Besteuerung.
b) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs geht - in Anlehnung an den III. Senat
und die dort zitierten Entscheidungen - davon aus, daß der Abzug von
Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG nicht um die zumutbare Belastung (§ 33
Abs. 1 und 3 EStG) zu kürzen sei. Im übrigen ist er aber der Ansicht, daß die
Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten auch auf beiderseits berufstätige
Eheleute erweitert werden müsse, wenn diese zur beiderseitigen Berufstätigkeit
wirtschaftlich gezwungen seien oder sich der Splittingtarif in ihrem Falle nicht
oder nur ganz geringfügig auswirke. Das geltende Recht benachteilige beiderseits
erwerbstätige, in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern und sei mit Art. 3 Abs.
1 und 2 i.V.m. Art. 6 GG nicht vereinbar. Dies zeige sich deutlich, wenn man
zwei Alleinerziehende betrachte, denen jeweils ein Kind zugerechnet werde und
die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten. In diesem Fall
könne jeder Elternteil einen Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) und außerdem
für jedes Kind die Betreuungskosten nach § 33c EStG geltend machen. Wenn diese
Alleinerziehenden heirateten, fielen diese Abzugsmöglichkeiten weg, ohne daß das
Splittingverfahren ihnen für die beiderseitige Erwerbstätigkeit annähernd
gleiche Vorteile brächte.
Zudem sei zweifelhaft, ob berufstätigen Ehefrauen nach Einführung des Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG auch heute noch entgegengehalten werden dürfe, sie könnten ihre
Ehe arbeitsteilig so gestalten, daß Betreuungsaufwand für die Kinder nicht
entstehe (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319 [350 f.]). Auch im Hinblick auf die
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten dürfe kein
wirtschaftlicher Druck zur Verhinderung der Erwerbstätigkeit der Frau ausgeübt
werden (unter Hinweis auf BVerfGE 6, 55 [79 ff.]). Dies geschehe jedoch
faktisch, wenn bei der Besteuerung der Einkünfte der verheirateten Mutter die
notwendigerweise zur Erzielung dieser Einkünfte eingesetzten
Kinderbetreuungsaufwendungen von einem Abzug ausgeschlossen würden.
2. Der Bundesminister der Finanzen hält es von
Verfassungs wegen nicht für geboten, in den zu entscheidenden Fällen
Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben,
als außergewöhnliche Belastung oder in sonstiger Weise steuerlich zum Abzug
zuzulassen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht berührt. Dagegen
müsse berücksichtigt bleiben, daß nach Art. 6 Abs. 2 GG Pflege und Erziehung der
Kinder die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht sei.
Es stelle auch keine verfassungswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführer
dar, wenn § 33c EStG eine Abzugsmöglichkeit für Fremdbetreuungskosten nur für
Alleinerziehende vorsehe. Für diese Gruppe müßten wegen der typischerweise
vorliegenden Besonderheiten andere Maßstäbe gelten. Dies ergebe sich vor allem
aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung
Alleinerziehender (BVerfGE 61, 319), die zur Einführung dieser Vorschrift
geführt habe. Die gegen diese Entscheidung in der Literatur vorgebrachte Kritik
könne nicht überzeugen. Sie beachte insbesondere nicht das geringe Gewicht einer
möglichen Besserstellung von unverheiratet zusammenlebenden Eltern gegenüber
Ehepaaren mit Kindern. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, in
welcher Weise bei mehr als 30 Millionen Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen
(Stand: 1992) überprüft werden solle, ob und inwieweit Personen in einer
eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der §§ 33a Abs. 1 und 33c Abs. 1 EStG
durch alleinstehende Elternteile sei aus tatsächlichen Gründen auszuschließen.
Bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit fehle es regelmäßig an einer
gemeinschaftsbedingten Bedürftigkeit, die eine steuerliche Anerkennung der
Unterhaltsleistungen des Partners ermögliche.
B.
Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden sind,
soweit sie sich gegen den Ausschluß der Beschwerdeführer vom Abzug der
Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags wenden, zulässig und
begründet. In diesem Umfang sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und
die ihnen insoweit zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 1
und Abs. 2 GG unvereinbar.
Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung
angenommen (§§ 93a Abs. 2, 93b Satz 2, 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
I.
1. a) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG). Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor
allem Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80, 81 [90 ff.]), aber auch
Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]; 82, 60 [87]). Die
Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf der
Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die dem
kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer
und kultureller Erfahrungen genügen. Art. 6 GG begründet eine umfassende
Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem
verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170
[178]; 80, 81 [91]).
b) Die Erziehungspflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG)
trifft die Eltern als höchstpersönliche Verantwortung, die von ihnen jedoch
nicht ausschließlich in eigener Person wahrgenommen werden muß. Art. 6 Abs. 1
GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der
Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 61, 319 [347] m.w.N.). Deshalb hat der Staat die
Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im
materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und
selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 [347]
m.w.N.). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren
Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer
Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das
Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in
wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern
bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung insbesondere,
ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen
wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 [70]).
c) Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter
dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates
(Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer
bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz
überläßt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern (vgl.
BVerfGE 24, 119 <143>; 47, 46 <69 f.>), die über die Art und Weise der Betreuung
des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner
Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern
beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten
von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 72, 122 <139 f.>).
2. a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen
Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und
Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot,
vgl. BVerfGE 76, 1 [72]). Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von
Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]),
von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 [80]; 87, 1 [37])
sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl.
BVerfGE 61, 319 [355]). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden
Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder
die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft.
b) Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen
ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen
ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]). Das Gebot der
Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach
der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43, 1 [8 ff.]; 61, 319 [343];
66, 214 [222]; 82, 60 [86]; 89, 346 [352]). Das Bundesverfassungsgericht
verdeutlicht das verfassungsrechtliche Prinzip der Einkommenbesteuerung nach
Leistungsfähigkeit in der Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung
des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der
Besteuerung auszunehmen.
3. a) Aus Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des
Art. 20 Abs. 1 GG folgt das verfassungsrechtliche Gebot, daß der Staat
das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muß, als es
Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist - "Existenzminimum"
- (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]).
Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies - unter zusätzlicher
Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - für das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]; 87, 153 [169]). Bei der
Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muß der Staat daher den
Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als
besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem dieses zur Gewährleistung
des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 60 [87]).
Dieses Existenzminimum wird nach dem Bedarf, nicht nach einem tatsächlichen
Aufwand bemessen (vgl. BVerfGE 82, 60 [91]; 87, 153 [170]). Darüber
hinausgreifend betont das Gericht, daß der Kindesunterhalt nicht mit der
privaten Bedürfnisbefriedigung rechtlich gleichgestellt werden, der
Steuergesetzgeber deshalb auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der
Kinder unerläßlich sind, nicht in der Weise zugreifen dürfe wie auf finanzielle
Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl.
BVerfGE 82, 60 [87]; 84, 348 [359 f.]; 87, 1 [38]; 87, 153 [170]).
Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird
demnach, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf
gemindert. Dieser Betreuungsbedarf ist als Bestandteil des kindbedingten
Existenzminimums steuerlich zu verschonen.
Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre
Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu
Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig. Würde dieser
auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung und Betreuung ihrer Kinder beruhende
Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteuer außer Betracht gelassen, wären die
Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen benachteiligt, deren
Leistungsfähigkeit nicht durch die Erfüllung elterlicher Pflichten gemindert
wird. Das Gebot der horizontalen Gleichheit (vgl.
BVerfGE 82, 60 [89 f.]) wäre verletzt.
b) Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger
Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]; 87, 153
[169 ff.]) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden
werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Das
Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen,
mögen die Eltern das Kind persönlich betreuen, mögen sie eine zeitweilige
Fremdbetreuung des Kindes, z.B. im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten
oder mögen sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb
eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen.
4. Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst
des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine
benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des
Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des
Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in
ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die
Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt
und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1 [38 f.]; 88, 203 [258
f.]). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern
gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene
Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten
wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der
Staat muß auch Voraussetzungen schaffen, daß die Wahrnehmung der familiären
Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, daß eine Rückkehr in
eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und
Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen
Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und daß die
Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfGE
88, 203 [260]).
II.
1. a) Nach diesem Maßstab verletzen die Regelungen
des § 33c Abs. 1 bis 4 EStG über die steuerliche Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit die Beschwerdeführer in ihrem
Recht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie benachteiligen die eheliche
Erziehungsgemeinschaft erwerbstätiger Eltern gegenüber anderen
Erziehungsgemeinschaften und widersprechen damit dem Diskriminierungsverbot
des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
§ 33c EStG läßt für "alleinstehende" Steuerpflichtige (§ 33c Abs. 2 EStG) den
Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit zu. Dabei definiert §
33c Abs. 2 EStG als alleinstehend die Unverheirateten, die verheirateten, aber
dauernd getrenntlebenden Ehegatten sowie die Verheirateten, deren Ehegatte nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Unverheiratete sind auch dann
"alleinstehend", wenn sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Die
Unterscheidung des § 33c Abs. 2 EStG zwischen abzugsberechtigten
"Alleinstehenden" und nichtabzugsberechtigten Verheirateten läßt sich damit
nicht auf eine unterschiedliche steuerliche Leistungsfähigkeit beider Gruppen
zurückführen. Die Bestimmung des Abzugsberechtigten greift über die Gruppe der
ausschließlich auf sich selbst angewiesenen Alleinerziehenden hinaus und bezieht
auch zusammenlebende und einander Unterhalt zahlende unverheiratete Eltern in
die Steuerentlastung ein. Lediglich unbeschränkt steuerpflichtige, in ehelicher
Gemeinschaft lebende Eltern werden - abgesehen von Fällen des § 33c Abs. 5 EStG
- mit ihren Betreuungskosten der Einkommensteuer unterworfen.
Damit ist zunächst festgestellt, daß der Ausschluß der ehelichen
Erziehungsgemeinschaft von der Pauschbetragsregelung des § 33c Abs. 4 EStG, die
nicht auf notwendige Aufwendungen begrenzt ist (vgl. Borggreve in:
Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, Bd. 3, Losebl., Stand: März
1997, § 33c Rn. 51), zu einer mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht zu
vereinbarenden Benachteiligung führt.
b) Im übrigen können Betreuungskosten - über den Pauschbetrag hinaus - nach §
33c Abs. 1 Satz 2 (später: § 33c Abs. 1 Satz 4) EStG nur geltend gemacht werden,
soweit sie den Umständen nach notwendig sind. An diesem Tatbestandsmerkmal soll
es fehlen, wenn der Steuerpflichtige mit dem anderen Elternteil des Kindes
zusammenlebt und dieser nicht erwerbstätig ist (vgl. Bundesminister der
Finanzen, Erlaß vom 10. Mai 1985, BStBl. I S. 189 [190 Rn. 8];
Scheurmann-Kettner/Lantau, Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender nach § 33c des Einkommensteuergesetzes,
BB 1985, S. 915 [917]). Zudem wird eine Notwendigkeit der Betreuungskosten
verneint, wenn und soweit dem betreuten Kind oder dem Alleinstehenden Bezüge
zufließen, mit denen Kinderbetreuungskosten bestritten werden sollen (vgl.
Dankmeyer/Klöckner, DB 1985, S. 68; Glanegger in: Schmidt, EStG, 17. Aufl.,
1998, § 33c Anm. 16). Auch bei dieser Auslegung dürfen alleinstehende
Steuerpflichtige i.S. des § 33c Abs. 2 EStG aber Kinderbetreuungskosten von der
einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage auch dann abziehen, wenn sie nicht zur
Erwerbstätigkeit gezwungen sind, weil sie für ihren eigenen Unterhalt Leistungen
von dem anderen Elternteil in ausreichender Höhe erhalten. Die
Kinderbetreuungskosten solcher "Alleinstehender" sind jedoch nicht mehr oder
weniger zwangsläufig als diejenigen der in ehelicher Gemeinschaft lebenden
Eltern.
Vielmehr ist nach dem Schutzbereich des Art. 6
Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geboten, den Betreuungsaufwand für Kinder bei
allen Eltern steuerrechtlich zu berücksichtigen. Er entsteht unabhängig
davon, ob und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen die Kinderbetreuung durch
Dritte wahrgenommen wird. Dies findet seinen Ausdruck schon in den
gesetzlichen Regelungen zum Kindererziehungsgeld, zum Erziehungsurlaub und zur
rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Der
Betreuungsaufwand ist - ebenso wie der Versorgungsaufwand - in das
Existenzminimum des Kindes einzurechnen. Dieser Gedanke liegt auch den
Regelungen der §§ 1570, 1615l BGB zugrunde. Sie gewähren dem betreuenden
Elternteil Unterhalt, auf den dieser nicht soll verzichten können (vgl. F.W.
Bosch, Unterhaltsverzichtsvereinbarungen, in: Festschrift für Walther J.
Habscheid 1989, S. 23 [29 ff.]).
Die Beschränkung der Abziehbarkeit der Kinderbetreuungskosten (§ 33c Abs. 1
EStG) und der Pauschalierung dieser Kosten (§ 33c Abs. 4 EStG) auf
Alleinstehende i.S. des § 33c Abs. 2 EStG verletzt somit die - unbeschränkt
steuerpflichtige - eheliche Erziehungsgemeinschaft in ihrem
Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das Gesetz versagt
den Abzug allein wegen des Tatbestandes der Ehe und verstößt insoweit gegen das
Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG.
c) Die Verletzung des Benachteiligungsverbots des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG
trifft auch die Beschwerdeführerin zu 1. sowie die Beschwerdeführer zu 2. in den
Veranlagungsjahren 1986 und 1987. Zwar überschreiten die insoweit geltend
gemachten Betreuungsaufwendungen nicht die Grenze der "zumutbaren Belastung"
i.S. des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG. Kinderbetreuungskosten sind aber nicht
um eine solche zumutbare Belastung zu kürzen. Die Kinderbetreuungskosten
mindern regelmäßig - als stetige Wahrnehmung der elterlichen
Erziehungsverantwortung durch Drittbetreuung - die steuerliche
Leistungsfähigkeit in einem existenznotwendigen Bedarf und stehen deshalb für
eine Einkommenbesteuerung nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 61, 319 [343 f.];
66, 214 [222]; 82, 60 [86]). Dementsprechend kam - anders als bei
außergewöhnlichen Aufwendungen im Einzelfall - der Abzug einer zumutbaren
Belastung hier nicht in Betracht. Die in § 33c EStG enthaltene pauschale
Verweisung auf § 33 EStG rechtfertigte keine Anrechnung der zumutbaren
Belastung, da diese zur Verfassungswidrigkeit der Regelung geführt hätte. Die
Betreuungskosten Alleinerziehender waren grundsätzlich in der notwendigen Höhe
als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen. Die Anrechnung der zumutbaren
Belastung hätte dagegen zur Folge gehabt, daß schon bei sogenannten
Durchschnittsverdienern ein großer Teil der nachgewiesenen Aufwendungen nicht
abziehbar gewesen wäre (vgl. BFHE 167, 436, bestätigt in BFHE 179, 422; 181,
25).
Bei den hier maßgeblichen Fassungen des § 33c Abs. 1 EStG vor der Änderung
durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) war
insoweit allerdings eine verfassungskonforme Auslegung möglich. Diese
Möglichkeit ist erst mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049) entfallen. § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt nunmehr
ausdrücklich, daß Kinderbetreuungskosten nur so weit zu berücksichtigen sind,
als "sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen". Die
Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz ist freilich nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
d) An der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Rechtslage hat sich auch
durch die Einführung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nichts
geändert. Nach dieser Vorschrift konnte die eheliche Erziehungsgemeinschaft
Aufwendungen bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche
Beschäftigungsverhältnisse als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie zwei
Kinder hatte, die zum Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten. Alleinstehende i.S. des § 33c Abs. 2 EStG konnten von dieser
Abzugsmöglichkeit bereits dann Gebrauch machen, wenn sie nur ein Kind unter 10
Jahren hatten. Damit hat auch diese Regelung die eheliche Erziehungsgemeinschaft
mit einem Kind gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften mit einem Kind
benachteiligt.
In der seit dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 8
EStG ist diese Differenzierung zwar weggefallen. Dafür steht diese
Abzugsmöglichkeit steuerpflichtigen Eltern und kinderlosen Steuerpflichtigen nun
in gleicher Weise offen. Sie ist bereits aus diesem Grund kein Ausgleich für
Kinderbetreuungskosten.
2. Auch die Regelung des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG
1984 (später: § 32 Abs. 7 EStG) über den Abzug eines Haushaltsfreibetrags
verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil sie die eheliche gegenüber
anderen Erziehungsgemeinschaften benachteiligt. Der Gesetzgeber gewährt den
nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften einen Haushaltsfreibetrag auch dann,
wenn jedem Elternteil ein Grundfreibetrag zusteht, während der
Haushaltsfreibetrag den Ehegatten grundsätzlich vorenthalten wird.
Der Haushaltsfreibetrag soll die erhöhten Aufwendungen alleinstehender
Steuerpflichtiger ausgleichen, die wegen ihrer Kinder zur Erweiterung von
Wohnung und Haushalt gezwungen sind. Alleinstehende Personen mit Kindern sollen
einen zusätzlichen Freibetrag ähnlich einem weiteren Grundfreibetrag erhalten
und damit im Proportionalbereich der Einkommensteuer ebenso besteuert werden wie
zusammen veranlagte Ehegatten (vgl. BTDrucks 7/1470, S. 283 zu § 79 und § 80 des
Entwurfs, sowie S. 222). Der Haushaltsfreibetrag knüpft allein an den Haushalt
des alleinstehenden Steuerpflichtigen an, erhöht sich aber nicht mit der Anzahl
der Kinder.
Dieser zweite Grundfreibetrag für unverheiratete Eltern ist mit Art. 6 Abs. 1
und Abs. 2 GG nicht vereinbar, weil er der ehelichen Erziehungsgemeinschaft
vorenthalten, unverheirateten Eltern dagegen auch dann gewährt wird, wenn sie
eine Erziehungsgemeinschaft bilden und beide steuerpflichtig sind. In diesem
Fall wird das jeweilige Einkommen steuerlich bereits in Höhe des
Grundfreibetrags verschont (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Durch den
Haushaltsfreibetrag als "drittem Grundfreibetrag" werden damit solche
Erziehungsgemeinschaften der ehelichen Erziehungsgemeinschaft gegenüber
bevorzugt.
Diese unterschiedliche Behandlung läßt sich in diesem Fall auch nicht auf
eine größere kindbedingte Verteuerung der Haushaltsführung der
abzugsberechtigten nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft gegenüber einer
ehelichen Erziehungsgemeinschaft zurückführen. Grundsätzlich erhöht das
Hinzutreten eines Kindes den Haushaltsführungsaufwand der Eltern. Dieser ist für
jeden gemeinsamen Haushalt der Eltern gleich. Mag der Aufwand zur Gründung
eines Hausstandes auch bei verheirateten Eltern ehebedingt, bei
Alleinerziehenden hingegen zumindest teilweise kindbedingt entstanden sein, so
ist dieser einmalige Bedarf weder Gegenstand noch Anlaß der Regelung des § 32
Abs. 7 (früher: § 32 Abs. 3 und Abs. 4) EStG. Der in jedem Veranlagungsjahr
wiederkehrende steuererhebliche allgemeine Haushaltsmehrbedarf hingegen, der
hier zum Abzug zugelassen wird, ist bei verheirateten wie bei unverheirateten
Eltern gleich, so daß eine unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung nicht
gerechtfertigt ist.
Lebt ein Kind nicht bei den Eltern, sondern an einem dritten Ort, so ist
ebenfalls nicht ersichtlich, warum dennoch entstehende kindbedingte
Mehraufwendungen nicht in gleicher Weise in der ehelichen Erziehungsgemeinschaft
anfallen. Der Einwand, die Unterbringung eines Kindes in einem Internat, in
medizinischen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen sei im Falle der ehelichen
Gemeinschaft der Eltern vermeidbar, ist mit dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs.
2 GG ergebenden Recht der Eltern auf die freie Gestaltung des familiären
Zusammenlebens nicht vereinbar.
3. Auch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung (§§
26, 26b EStG), die den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern zur Verfügung
steht, mindert deren Benachteiligung durch die angegriffenen Regelungen nicht.
Die Zusammenveranlagung kann von allen Ehegatten in Anspruch genommen werden,
unabhängig davon, ob sie unterhaltsberechtigte Kinder haben oder nicht; die
Zusammenveranlagung setzt eine Ehe, nicht einen kindbedingten Bedarf voraus.
Eine Berücksichtigung der Rechtsfolgen der §§ 26, 26b EStG zur Kompensation der
steuerlichen Schlechterstellung kommt somit schon deshalb nicht in Betracht,
weil sie verheiratete Eltern gegenüber Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte
Kinder benachteiligen würde. Im übrigen hängt die Entlastungswirkung der
Zusammenveranlagung von der Höhe der jeweiligen Einkünfte beider Ehegatten und
vom Progressionssatz ab. Die Zusammenveranlagung wirkt sich kaum aus, wenn beide
Ehegatten erwerbstätig sind und Einkünfte in ähnlicher Höhe erzielen.
C.
Neben diesen mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden
Benachteiligungen der ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften
bleibt die steuerliche Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit von
Eltern insgesamt hinter dem verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
GG Gebotenen zurück und benachteiligt Eltern, die nicht die steuerlichen
Entlastungen der § 33c, § 32 Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen können, auch
gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen.
I.
Kinderfreibeträge und Kindergeld decken im wesentlichen nur das sächliche
Existenzminimum des Kindes. Der Betreuungsbedarf jedes Kindes wird bisher -
gleichheitswidrig (vgl. oben B.II.1.) - lediglich
berücksichtigt, wenn er bei Alleinstehenden i.S. des § 33c Abs. 2 EStG im
Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, mit Krankheit oder Behinderung entstanden
ist oder wenn ein in ehelicher Gemeinschaft lebender Elternteil krank oder
behindert und der andere entweder erwerbstätig oder ebenfalls krank oder
behindert ist (§ 33c Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 EStG). Diese Regelungen
genügen nicht der Tatsache, daß der Betreuungsbedarf des Kindes unabhängig von
Krankheit, Behinderung oder Erwerbstätigkeit der Eltern besteht und auch nicht
von der Art und Weise der Erbringung der Betreuungsleistungen abhängt.
Bei der Neuregelung der einkommensteuerlichen
Verschonung des Betreuungsbedarfs wird der Gesetzgeber daher eine gleiche
betreuungsbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit bei allen
Eltern - unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen -
zu berücksichtigen und dementsprechend den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld
zu erhöhen haben.
II.
Das Einkommensteuergesetz vernachlässigt neben dem Betreuungsbedarf (§ 33c
EStG) auch die Aufwendungen der Eltern, die dem Kind die persönliche Entfaltung,
seine Entwicklung zur Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen
(Erziehungsbedarf). Es berücksichtigt zwar im "Haushaltsfreibetrag" - unter
unzutreffender Bezeichnung und gleichheitswidriger Beschränkung (vgl.
oben B.II.2.) - einen kindbedingten Zusatzbedarf, der diesen Bedarf des
Kindes im rechnerischen Ergebnis abdeckt. Dabei bleibt aber außer Betracht, daß
alle Eltern diesen Mehrbedarf des Kindes zu befriedigen haben. Der Gesetzgeber
muß deshalb bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs (vgl.
Beschluß des Zweiten Senats vom 10.
November 1998, BVerfGE 99, 246 [246] [Kinderleistungsausgleich]) diesen
Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die
einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
Auch dieser Erziehungsbedarf wird durch Kinderfreibetrag und Kindergeld
nicht ausreichend befriedigt. Zwar umfaßt der für die Gewährung von
Sozialhilfe und damit für die Festlegung des allgemeinen steuerlichen
Existenzminimums maßgebliche notwendige Lebensunterhalt neben Ernährung,
Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung auch persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 BSHG i.V.m. §
1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des
Bundessozialhilfegesetzes [Regelsatzverordnung] vom 20. Juli 1962 [BGBl. I S.
515], zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des
Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 [BGBl. I S. 1088]). Zu diesem Minimum
gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme
am kulturellen Leben (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Für Kinder und Jugendliche
umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den durch
ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf (vgl. § 12 Abs. 2 BSHG
i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 [BGBl. I
S. 1088] sowie hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs [BTDrucks 13/3904, S.
44]).
Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten
noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem
Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in
dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]; 80, 81 [91]).
Hierzu gehört gegenwärtig z.B. - entgegen § 33c Abs. 1 Satz 5 EStG - die
Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen
Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs, das Erlernen und
Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und
Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung
der Ferien.
Für die Bemessung dieses von allen Eltern zu befriedigenden Erziehungsbedarfs
von Kindern gibt der bisherige Haushaltsfreibetrag eine zahlenmäßige
Orientierung, die allerdings je nach Kinderzahl abzustufen ist.
III.
Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, die kindbedingte Minderung der
Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Eltern im Vergleich zu kinderlosen
Steuerpflichtigen in jedem weiteren Reformschritt zu berücksichtigen. Das
rechtsstaatliche Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten
und die Besteuerungsgleichheit fordern eine Einfachheit und Klarheit der
gesetzlichen Regelungen, die dem nicht steuerrechtskundigen Pflichtigen
erlauben, seinen - strafbewehrten (§ 370 AO) - Erklärungspflichten sachgerecht
zu genügen. Soweit ein Steuertatbestand sich nach personenbezogenen Daten wie
Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, kann der steuererhebliche
Tatbestand so definiert werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung
des Gesetzes möglich macht. Da die kindbedingte Minderung der
einkommensteuerlichen Leistungsfähigkeit zudem von konkreten Aufwendungen
unabhängig ist, sie auch unabhängig von Anträgen und sonstigen formalen
Voraussetzungen gewährt werden kann, ist es möglich, die gesamte kindbedingte
Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit in einem Grundtatbestand zu
erfassen, der alle kinderbezogenen Entlastungen umfaßt und dessen
Voraussetzungen allein durch die Angabe familienbezogener Daten dargelegt werden
können. Der Steuerpflichtige würde dadurch in die Lage versetzt, die ihm
abverlangten Erklärungen aufgrund eigenen Wissens verläßlich abzugeben. Außerdem
kann ein vereinheitlichter Entlastungstatbestand des Betreuungs- und
Erziehungsbedarfs dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher
und verständlicher zu machen, um so den steuerlichen Belastungsgrund zu
verdeutlichen und in das Bewußtsein zu rücken (vgl. auch BVerfGE 96, 1 [6 f.]).
D.
I.
Die Verfassungswidrigkeit der den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
zugrundeliegenden Regelungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten wegen
Erwerbstätigkeit (§ 33c Abs. 1 bis 4 EStG) und des Haushaltsfreibetrags (§ 32
Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984; später: § 32 Abs. 7 EStG) erfaßt diese Vorschriften
in den jeweils geltenden Fassungen.
Die verfassungswidrigen Vorschriften, auf denen die mit den
Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen beruhen, sind nur für mit
dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären (vgl. § 95 Abs. 3 Sätze 2 und 3, §
79 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung ließe die verfassungsrechtlich gebotene
Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und eines Haushaltsfreibetrags gänzlich
entfallen und würde damit eine Rechtslage schaffen, die mit Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 GG noch weniger vereinbar wäre als die Regelungen des § 33c Abs. 1 bis
Abs. 4 und des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984 (später: § 32 Abs. 7 EStG).
Die verfassungswidrigen Normen bleiben deshalb vorübergehend weiterhin
anwendbar.
1. Die für verfassungswidrig erkannten Regelungen des
§ 33c EStG sind bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin anzuwenden. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat der Gesetzgeber in einem ersten Reformschritt die Besteuerung der
Familie in der Weise neu zu regeln, daß der Betreuungsbedarf jedes Kindes als
verminderte Leistungsfähigkeit seiner Eltern berücksichtigt wird. Dieser
erste Schritt wird aufgrund der in dieser Entscheidung festgestellten
Diskriminierung der ehelichen Erziehungsgemeinschaft erforderlich. Im Rahmen
dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung dieses
Betreuungsbedarfs auf alle Eltern auszudehnen, unabhängig davon, in welcher
Weise sie diesen Bedarf ihrer Kinder decken.
2. Die Regelung über den Haushaltsfreibetrag
bleibt bis zum 31. Dezember 2001 weiterhin anwendbar. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat der Gesetzgeber die Diskriminierung der ehelichen
Erziehungsgemeinschaft durch den Ausschluß vom Abzug eines Haushaltsfreibetrags
zu korrigieren. Dieser zweite notwendige Reformschritt gibt Anlaß für eine
Neuregelung des Kinderleistungsausgleichs, in der die verminderte steuerliche
Leistungsfähigkeit von Eltern durch den Erziehungsbedarf ihrer Kinder
berücksichtigt wird.
II.
Sollte der Gesetzgeber mit Wirkung bis zum 1. Januar 2000 noch keine
Neuregelung der Kinderbetreuungskosten in Kraft gesetzt haben, sind ab
diesem Zeitpunkt von Verfassungs wegen 4.000 DM im Jahr bei der Feststellung des
zu versteuernden Einkommens - als Erhöhung des Kinderfreibetrags - vom Einkommen
i.S. des § 2 Abs. 4 EStG abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Der Betrag erhöht sich pro
Veranlagungsjahr um 2.000 DM für jedes weitere Kind, für das der
Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Entsprechendes
gilt im Rahmen des staatlichen Förderungsauftrags gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 82, 60 [81]; 87, 1 [35]) für Leistungsansprüche nach §§ 62 ff. EStG.
Sollte die Neuregelung für die unter Nr. 2 des Tenors bezeichneten
Vorschriften nicht spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten
sein, so fehlt aufgrund der festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung über
den Haushaltsfreibetrag mit dem Grundgesetz für die Besteuerung des Einkommens
der Eltern, denen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein oder mehrere
Kinder zusteht, in Höhe von 5.616 DM (vgl. C.II.) die
gesetzliche Grundlage.
III.
Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden waren an den Bundesfinanzhof
zurückzuverweisen. In den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der
Revision der Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist zwar mit dieser Entscheidung die
von ihnen ursprünglich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung als
Zulassungsgrund entfallen; der Zugang zur Revision ist aber aufgrund der nun
vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für diese
Beschwerdeführer eröffnet, weil die angegriffenen Entscheidungen der
Finanzgerichte von dieser Entscheidung abweichen (nachträgliche Divergenz, vgl.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Im Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene stufenweise Angleichung des
geltenden Rechts haben die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1057/91, 2
BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 einen Anspruch darauf, daß der Erfolg ihrer
Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die jeweils anhängigen
Veranlagungszeiträume in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt. Der Bundesfinanzhof,
an den die Verfahren zurückverwiesen werden, hat deshalb zu prüfen, ob durch
eine erweiternde Anwendung der beanstandeten Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder durch entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens
der §§ 163, 227 AO (vgl. dazu BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 10.
November 1998, BVerfGE 99, 246 [246] [Kinderleistungsausgleich]) sichergestellt
werden kann, daß die in § 33c, § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984 und § 32 Abs. 7
EStG 1986 vorgesehenen Entlastungen in den konkreten Fällen den
Beschwerdeführern zugute kommen. Anderenfalls müßte der Gesetzgeber insoweit
eine rückwirkende Regelung treffen.
E.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf §
34a Abs. 2 BVerfGG.
F.
Diese Entscheidung ist zu Nr. 5 der Entscheidungsformel mit 7:1 Stimmen, im
übrigen im Ergebnis einstimmig ergangen.
Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh
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