|
|
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - Kindererziehung - keine
Freistellung von Versicherungspflicht oder Befreiung von der Beitragstragung -
Verfassungsmäßigkeit
>>>Hervorhebungen
durch Fettschrift im laufenden Text sind nicht Teil
des originalen Urteils. Sie wurden von der Web-Redaktion zur Herausarbeitung
wichtiger Passagen hinzugefügt.<<<
Die Originalform des Urteils finden Sie unter
www.bundessozialgericht.de.
Leitsätze
Der Aufwand, den Eltern für ihre Kinder zu tragen haben, gebietet es von
Verfassung wegen nicht, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung freizustellen oder sie ganz oder teilweise von der Pflicht
zur Beitragstragung zu befreien.
Tatbestand
| 1 |
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Versicherungs- und
Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
|
| 2 |
Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 2001 Mitglied der
Beklagten. Er ist geschieden und Vater von vier in den Jahren 1985,
1986, 1990 und 1993 geborenen Kindern. Ein Sohn lebt bei ihm.
|
| 3 |
Im August 1996 wandte sich der Kläger gegenüber dem im vorliegenden
Verfahren beigeladenen Rentenversicherungsträger - Beigeladene zu 1. -
gegen die seiner Ansicht nach nicht mit dem Grundgesetz (GG) zu
vereinbarende Beitragserhebung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese lehnte es mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1997 ab, auf die Erhebung von
Pflichtbeiträgen zu verzichten. Klage und Berufung des Klägers sind
erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts <SG> Köln vom 14. Januar
1999 und des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 12.
April 2002). Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht
(BSG) mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 3/02 R) die Urteile der
Instanzgerichte geändert, die angegriffenen Bescheide aufgehoben und das
Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Für die Entscheidung über die
Rentenversicherungspflicht des Klägers und darüber, dass für ihn
Beiträge zu zahlen sind, sei nicht die beklagte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der
Rentenversicherung, sondern allein die Einzugsstelle zuständig.
|
| 4 |
Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten, den
Beitragseinzug mit sofortiger Wirkung einzustellen, hilfsweise ihn aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zu entlassen oder ihn von der
Beitragspflicht zu befreien. Darüber hinaus beantragte er die Erstattung
der bisher für ihn entrichteten Beiträge in vollem Umfang. Die Beklagte
teilte ihm unter dem 13. November 2003 Folgendes mit:
|
| 5 |
" Krankenversicherungsnummer:
.......................................
Hier: Ihr Schreiben vom 15.10.2003
Sehr geehrter Herr O.,
die mhplus BKK als zuständige Einzugsstelle entscheidet über die
Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Rentenversicherung
(vgl. §§ 28 a, 28 d, 28 h, 28 i und 28 k SGB IV).
Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Arbeitnehmer, die gegen
Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt (§ 7 SGB IV) sind,
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß Meldung Ihres Arbeitgebers, dem E. K., sind Sie dort gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt und somit versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Da zudem aus den von ihnen eingereichten Unterlagen keine
Tatbestandsmerkmale hervorgehen, aus denen sich eine Befreiung nach
§ 6 Abs. 1 SGB VI herleiten lässt, kann eine Entlassung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Befreiung von der
Beitragspflicht nicht erfolgen."
|
| 6 |
Widerspruch und Klage des Klägers sind erfolglos geblieben
(Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003, Urteil des SG
Köln vom 22. Juni 2004). Das SG hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die
Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Berechnung der Rente auf
der Leistungsseite begehrt werde. Insofern fehle es an einem
Vorverfahren gemäß § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Im Übrigen
seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Der Kläger sei auf Grund
abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig und daher auch zur Tragung von Beiträgen
verpflichtet, deren Höhe sich aus §§ 153 ff des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergebe.
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Demgemäß fehle
es auch an einem Anspruch auf Erstattung der vom Kläger selbst
getragenen Beiträge. Eine Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen
Beiträge sei durch § 26 Abs 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)
ausgeschlossen.
|
| 7 |
Mit der vom SG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Er hält seine Einbeziehung in die gesetzliche
Rentenversicherung und seine Belastung mit Beiträgen für verfassungs-
und europarechtswidrig. Dies beruhe ua darauf, dass ihm das System
gleichzeitig einen monetären und einen ("renditelosen") generativen
Beitrag abverlange, ihm damit die Möglichkeit zu privater Vorsorge nehme
und zu einer internen Umverteilung zu Lasten von Mehrkindfamilien führe.
|
| 8 |
Der Kläger hat zuletzt den Antrag gestellt,
- das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. Juni 2006 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 17. November 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 aufzuheben,
- festzustellen, dass er
- seit Juni 2001 wegen der Erziehung von Kindern in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist,
hilfsweise,
- für die Jahre 2002 und 2003 keinen Beitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen hat, hilfsweise,
- seit Januar 2002 statt eines Beitrags von
5.157,00 EUR für 2002 und
5.620,39 EUR für 2003
nur einen Rentenversicherungsbeitrag in verfassungsmäßig geminderter
Höhe zu tragen hat,
- bei der Berechnung der Rente die Kindererziehung auf der
Leistungsseite zu berücksichtigen, und
- die Beklagte zu verurteilen, ihm die von Januar 2002 bis
Dezember 2003 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.
|
| 9 |
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
| 10 |
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
|
| 11 |
Der Senat hat während des Revisionsverfahrens eine Auskunft des
beigeladenen Rentenversicherungsträgers zur Höhe der vom Kläger in den
Jahren 1997 bis 2005 erzielten Entgelte bzw der von ihm zu tragenden
Beiträge eingeholt.
|
| 12 |
Der Kläger, die beklagte Krankenkasse und der beigeladene
Rentenversicherungsträger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom
5. Juli 2006 vergleichsweise darauf geeinigt, dass sich die Beklagte und
die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der Entscheidung, ob und in welcher
Höhe der Kläger beitragspflichtig ist und Beiträge zu erstatten sind,
für die Zeit von August 1997 bis Dezember 2001 sowie ab Januar 2004 nach
dem Ausgang dieses Rechtsstreites richten werden.
|
Entscheidungsgründe
| 13 |
Die Revision des Klägers erweist sich ausgehend von den gemäß
§ 164 Abs 2 Satz 1, 3 SGG bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
am 20. Oktober 2004 zulässig geltend gemachten Revisionsgründen nur
zum geringen Teil als begründet. Das SG hat zunächst zutreffend die
Feststellung von Versicherungspflicht durch die beklagte Krankenkasse
bestätigt (nachfolgend unter 1.) und den - nur
unter der Voraussetzung eines durch die Versicherteneigenschaft
sichergestellten Schutzes durch die Versichertengemeinschaft sinnvollen
- Hilfsantrag auf rentensteigernde Berücksichtigung der
Kindererziehung schon mangels Zulässigkeit abgewiesen (nachfolgend
unter 2.). Hinsichtlich der Pflicht zur Beitragstragung hat das
SG allerdings verkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung
der angefochtenen Bescheide insofern zusteht, als sich die Beklagte dort
auf die bloße Feststellung von Elementen beschränkt hat (hierzu
nachfolgend unter 3.). Dagegen steht dem
Kläger ein als Minus gegenüber der primär erstrebten
Versicherungsfreiheit hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf
Feststellung, dass er Beiträge nicht bzw. nur in verfassungsmäßig
geminderter Höhe zu tragen hat, nicht zu (nachfolgend
unter 4.). Ebenso hat das SG schließlich zutreffend die
Ablehnung einer Erstattung von Beiträgen an den pflichtversicherten und
in gesetzlicher Höhe zur Beitragstragung verpflichteten Kläger durch die
Beklagte bestätigt (nachfolgend unter 5.).
|
| 14 |
1. Die Angriffe des Klägers gegen seine Pflichtversicherung kraft
Gesetzes - und ebenso gegen seine Verpflichtung zur Beitragstragung nach
Grund und Höhe (hierzu nachfolgend unter 3. und
4.) - sind zulässig, soweit sie sich nicht auf die
Leistungsseite, sondern auf das Deckungsverhältnis beziehen (vgl in
diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 1998, B 12 KR
35/95 R, BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f). Dies gilt
auch, soweit der Kläger im Blick auf die fehlende familienfreundliche
Umsetzung des Solidaritätsprinzips die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG rügt (vgl Urteil des Senats, aaO).
|
| 15 |
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet, soweit die
beklagte Krankenkasse - sachlich zutreffend zeitlich beschränkt auf
die zuletzt noch streitige Zeit der Mitgliedschaft bei ihr ab dem 1.
Juni 2001 - festgestellt hat, dass der Kläger
rentenversicherungspflichtig ist. Der versicherungspflichtige
Personenkreis ergibt sich einfachgesetzlich aus den Regelungen des
Ersten Kapitels (§§ 1 ff) SGB VI. Die Versicherungspflicht des bei dem
Beigeladenen zu 2. gegen Entgelt abhängig beschäftigten Klägers beruht
auf § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI.
|
| 16 |
Soweit der Kläger seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung unabhängig von der seiner Ansicht nach unzureichenden
Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder im Beitrags- und
Leistungsrecht als verfassungswidrig angreift, macht er dem Sinn nach
geltend, die gesetzliche Rentenversicherung sei ungeeignet, in Zukunft
die Altersversorgung sicherzustellen, sie sei wegen ihrer fehlerhaften
Umverteilung von "unten nach oben" verfassungswidrig und deshalb auch
keine Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG.
|
| 17 |
Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Einbeziehung in die
gesetzliche Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
bereits bindend entschieden:
|
| 18 |
- Das Sozialstaatsprinzip enthält den Auftrag an den Gesetzgeber,
soziale Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens zu
schaffen (BVerfG vom 22. Juni 1977, 1 BvL 2/74, BVerfGE 45, 376, 387
= SozR 2200 § 539 Nr 35 S 103).
|
| 19 |
- Die gesetzliche Rentenversicherung ist Sozialversicherung iS von
Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Bei ihr handelt es sich um die
organisatorisch selbstständigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts zugeordnete (§ 125 SGB VI) gemeinsame Deckung eines
möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung
auf eine organisierte Vielheit, die ihre Mittel durch Beiträge der
Betroffenen aufbringt (vgl etwa BVerfG vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86
ua, BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5 mwN; stRspr).
|
| 20 |
- Mit der Gewährung von Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenrenten deckt die gesetzliche Rentenversicherung
herkömmliche Risiken der Sozialversicherung ab (vgl BVerfG vom 9.
Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 109 = SozR 4-5868 § 1
Nr 2 RdNr 35 und Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, SozR
4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 48) und gehört damit ihrerseits zur
klassischen Sozialversicherung (BVerfG vom 10. Mai 1960, 1 BvR
190/58 ua, BVerfGE 11, 105, 110 f = SozR Nr 1 zu Art 74 GG Ab 1 f).
|
| 21 |
- Die Kompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ist bereits aus sich
heraus auch auf die Finanzierung der Sozialversicherung gerichtet (vgl
zuletzt BVerfG vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 =
SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 40) und zusammen mit Art 87 Abs 2 und
Art 120 Abs 1 Satz 4 GG Teil eines in sich geschlossenen
Regelungssystems für die Sozialversicherung und deren Finanzierung,
ohne dass zusätzlich Normen der Finanzverfassung als einschlägig in
Betracht kämen (BVerfG vom 18. Juli 2005, aaO, RdNr 49 f).
|
| 22 |
- Im Blick auf die elementare Bedeutung der bundesweiten
Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung für die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland kann die Gesetzgebungskompetenz
aus Art 74 Abs 1 Nr 12 iVm Art 72 Abs 2 GG nur bundesgesetzlich und
einheitlich ausgestaltet werden (BVerfG vom 18. Juli 2005, aaO, RdNr
45 ff).
|
| 23 |
- Es ist keine Frage der Gesetzgebungszuständigkeit nach Art 74
Abs 1 Nr 12 GG, in welcher konkreten Weise ein
Sozialversicherungssystem ausgestaltet ist (BVerfG vom 9. Dezember
2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 109 f = SozR 4-5868 § 1 Nr 2
RdNr 36).
|
| 24 |
- Für ein sozialversicherungsrechtliches Leistungssystem ist es
grundsätzlich unschädlich, wenn neben Versicherungsbeiträgen weitere
Einnahmequellen bestehen (vgl BVerfG vom 9. Dezember 2003, 1 BvR
558/99, BVerfGE 109, 96, 110 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 36).
|
| 25 |
- Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der
Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung. Wenn sich dort
eine Zielsetzung nur unter Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit erreichen lässt, hat der Gesetzgeber das
Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen
und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung zu lösen (BVerfG
vom 25. Februar 1960, 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354, 370 f).
|
| 26 |
- Bei der Bestimmung des Versichertenkreises der
Sozialversicherung liegt es im Blick hierauf in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Versichertenkreis so
abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 9.
Februar 1977, 1 BvL 11/74 ua, BVerfGE 44, 70, 90 = SozR 5420 § 94 Nr
2 S 2).
|
| 27 |
- Es ist ein legitimes Konzept des nach
Art 20 Abs 1 und
28 Abs 1
GG zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, durch
Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht den Erwerb eines
eigenen Rentenanspruchs zu ermöglichen (vgl BVerfG vom 9. Dezember
2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 110 f = SozR 4-5868 § 1 Nr 2
RdNr 37 und BVerfG vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29,
221, 235 ff = SozR Nr 7 zu Art 2 GG).
|
| 28 |
- Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei allen
rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein vergleichbares
Schutzbedürfnis besteht, das ihre Einbeziehung in die
Versicherungspflicht rechtfertigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68,
BVerfGE 29, 221, 236, 241 = SozR GG Art 2 Nr 7; vgl zur primären
Ausrichtung der Sozialversicherung auf abhängig Beschäftigte BVerfG,
Beschluss vom 8. April 1987, 1 BvR 564/84 ua, BVerfGE 75, 78, 103 =
SozR 2200 § 1246 Nr 142).
|
| 29 |
- Die typisierte Schutzbedürftigkeit auf laufendes
Erwerbseinkommen angewiesener Beschäftigter bei (teilweisem)
Entfallen dieses Einkommens bei Invalidität, Alter oder Tod
rechtfertigt es, ohne Versicherungspflichtgrenze auch höher
verdienende Beschäftigte in die gesetzliche Rentenversicherung
einzubeziehen (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970, 1 BvR
307/68, BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu
Art 2 GG; vgl ebenso zur
Sozialversicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten
BVerfG vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108, 148 =
SozR 5425 § 1 Nr 1 S 5 f; vgl zum allgemeinen Verbot einer
individualisierenden Betrachtungsweise, die mit dem Sinn und Zweck
einer Sozialversicherung und Solidargemeinschaft unvereinbar wäre
BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvL 22/85, BVerfGE 78, 232,
246 = SozR 5850 § 14 Nr 11).
|
| 30 |
- Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kreises der
Versicherungspflichtigen ist es dem Gesetzgeber überlassen,
diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als
hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BVerfG,
Beschluss vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74 ua, BVerfGE 44, 70, 91 =
SozR 5420 § 94 Nr 2 S 2).
|
| 31 |
- Die Einführung einer privaten Alterspflichtversicherung wäre mit
ähnlichen Grundrechtseingriffen verbunden wie die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und
stellt daher kein "milderes Mittel" dar (vgl BVerfG vom 9. Dezember
2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 113 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr
42).
|
| 32 |
- Die Zwangsversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
lässt die Bereitschaft und die Fähigkeit zur freiwilligen
Selbstvorsorge grundsätzlich unberücksichtigt (vgl BVerfG, Beschluss
vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu
Art 2 GG).
|
| 33 |
Der Senat hat ua im Blick hierauf keinen Anlass, von seiner bereits
früher geäußerten Auffassung abzuweichen, dass die Anordnung der
Versicherungspflicht in § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI materiell
verfassungsgemäß ist (Urteil vom 11. Oktober 2001, B 12 KR 19/00 R, USK
2001-44 = SozVers 2002, 243; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses
Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, 1.
Kammer, vom 4. April 2002, 1 BvR 93/02). Insbesondere scheint es auch
zweifelhaft, ob hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung von
Versicherungspflicht die spezifischen Systemzwecke mit einer
zusätzlichen Berücksichtigung des allgemeinen Aspekts der
Erziehungsleistung kompatibel sind. Mitglieder der gesetzlichen
Rentenversicherung sind entweder unter gesetzlicher Begrenzung ihres
Grundrechts auf Vorsorgefreiheit aus Art 2 Abs 1 GG nach Maßgabe ihrer
jeweils typisierend unterstellten Schutzbedürftigkeit (vgl zuletzt etwa
Urteil des Senats vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R, SozR 4-2600 § 2
Nr 7) zwangsweise in das System einbezogen (so auch der Kläger) oder
erhalten im Rahmen des Gesetzes auf Grund einer - ebenfalls typisierend
- vergleichbaren Situation die Möglichkeit, nach Maßgabe eigener
Entscheidung, innerhalb des Systems ua für den Fall des Alters
vorzusorgen (vgl §§ 4, 7 SGB VI). Die Einbeziehung ist in beiden Fällen
seit jeher durch die Bedingungen von Erwerbstätigkeit in Zeiten der
industriellen Produktion und einer arbeitsteiligen Wirtschaft und das
Angewiesensein auf laufendes Erwerbseinkommen zur Sicherung des
Lebensunterhalts geprägt. Sie soll den Ausgleich für den Entfall von
Erwerbseinkommen und einer arbeitsteiligen Wirtschaft ua bei Unfähigkeit
zur weiteren Ausübung von Erwerbsarbeit bzw bei Unzumutbarkeit der
weiteren Ausübung von Erwerbsarbeit im Alter gewährleisten. Unter den in
dieser Weise spezifisch Schutzbedürftigen findet ein sozialer Ausgleich
bereits auf dieser Ebene ua in der Weise statt, dass trotz
unterschiedlicher Gefahr des Eintritts einer Erwerbsminderung vor
Erreichen von Altersgrenzen eine einheitliche Risikogemeinschaft
gebildet und dieser ebenfalls unabhängig von der individuellen Situation
und in solidarischer Verantwortung aller Versicherten auch die
Versorgung von Hinterbliebenen zugeordnet wird (BVerfG vom 18. Februar
1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 285 = SozR 3-2940 §
58 Nr 1 S 6). Weder die individuelle Fortpflanzungsfähigkeit und
-willigkeit noch deren tatsächliche Umsetzung noch die Belastung mit dem
hieraus nachfolgend erwachsenden Aufwand für Kinder sind dagegen
Parameter für die Zugehörigkeit der Versicherten zum System der
gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Einbeziehung zusätzlich
davon abhängt, dass das maßgebliche Erwerbseinkommen den gesetzlichen
Mindestbetrag übersteigt (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB VI, § 8, § 8a SGB IV),
könnte die Berücksichtigung dieses Aufwandes im Übrigen zu dem
widersinnigen Ergebnis führen, dass gerade die hierdurch geringere
finanzielle Leistungsfähigkeit den Aspekt der sich aus abhängiger
Beschäftigung typisierend ergebenden Schutzbedürftigkeit vollständig in
den Hintergrund treten lässt und sich damit trotz "doppelter
Schutzbedürftigkeit" Schutzlosigkeit im System ergibt.
|
| 34 |
2. Allein unter der Voraussetzung, dass der Kläger damit - entgegen
seinem Hauptantrag - als Versicherter den Schutz der gesetzlichen
Rentenversicherung genießt (vgl zur grundsätzlichen leistungsrechtlichen
Begrenzung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung auf diesen
Personenkreis § 4 Abs 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner
Teil, §§ 9 ff SGB VI) kann entsprechend seinem zuletzt als Nr 3
gestellten (Hilfs-)Antrag überhaupt in Betracht kommen, "Kindererziehung
bei der Berechnung der Rente auf der Leistungsseite zu berücksichtigen".
Das SG hat indes zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig
ist, soweit schon im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmung des
Werts eines erst künftig bei Eintritt des Versicherungsfalls und bei
Vorliegen aller sonstigen rechtsbegründenden Umstände entstehenden
Rentenrechts des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden
soll. Dies gilt ebenso für den relativen Wert von
Anwartschaftspositionen. Insofern fehlt es nämlich bereits an jeder
Vorbefassung der Beklagten wie erst recht an einem einschlägigen
Verwaltungsakt, sodass gleichermaßen die Voraussetzungen der
Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) wie auch diejenigen einer
Feststellungsklage (vgl zur insofern grundsätzlich erforderlichen
Vorbefassung der Verwaltung die Nachweise bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 8. Aufl 2005, § 55 RdNr 15) nicht gegeben sind. Im
Übrigen kommt für derartige Entscheidungen allein der
Rentenversicherungsträger als sachlich zuständig in Betracht (vgl §§ 125
ff SGB VI) und keinesfalls die beklagte Krankenkasse.
|
| 35 |
3. Hinsichtlich der in den angegriffenen Bescheiden abstrakt
angeordneten Pflicht zur Beitragstragung hat die Revision Erfolg, als
die Bescheide insofern aufzuheben sind.
|
| 36 |
Der Kläger beruft sich im Ergebnis zutreffend darauf, dass die
angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und in seine Rechte
eingreifen, soweit sie seine Belastung mit Beiträgen betreffen. Der
Bescheid der Beklagten vom 13. November 2003 und der
Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 sowie das Urteil des
SG, soweit es diese Bescheide insofern bestätigt hat, sind daher
aufzuheben. Die beklagte Krankenkasse hat sich, obwohl sich das
Urteil des Senats vom 23. September 2003 in dem vorangegangenen
Revisionsverfahren B 12 RA 3/02 R, auf das sich der Kläger bei seiner
erneuten Antragstellung ausdrücklich berufen hat, praktisch allein mit
der Zuständigkeit der Einzugsstelle und dem Inhalt der von ihr zu
treffenden Entscheidungen befasst, darauf beschränkt, noch hinreichend
deutlich dem Grunde nach die Belastung des Klägers mit Beiträgen
festzustellen, dh seine Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung aus seinem Arbeitsentgelt zu tragen. Insofern ist die
Anfechtungsklage statthaft, weil aus den genannten Bescheiden und den
Umständen ihres Erlasses für den Kläger objektiv erkennbar war, dass
eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit
fähige Feststellung von der Beklagten gewollt war. Allein hierauf kommt
es für den Charakter der Feststellung als Verwaltungsakt und infolge
dessen die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage an (vgl Urteil des
Senats vom 24. November 2005, B 12 KR 18/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 6).
Für die erhobene Klage besteht insofern schon deshalb ein
Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nach den Umständen des Falles
davon ausgehen musste, dass ihm die Feststellung der Pflicht zur
Beitragstragung künftig als verbindlich entgegen gehalten werden würde.
Die Klage erweist sich insofern auch als sachlich begründet. Soweit die
Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger zur Beitragstragung
verpflichtet ist, ist dies deshalb rechtswidrig, weil sie sich zu
Unrecht auf ein einzelnes Element des Beitragstragungstatbestandes
beschränkt hat. Zwar kann die Beklagte als Einzugsstelle auch gegenüber
den Beziehern von Arbeitsentgelt Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen
zwar zu tragenden (§ 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI), jedoch vom Arbeitgeber als
alleinigem Schuldner zu zahlenden Beiträgen in einem einzelnen
Versicherungszweig, hier der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 174 Abs
1 SGB VI, § 28d Satz 1 SGB IV), erlassen (vgl bereits Urteil des Senats
vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1).
Indes bedarf es auch dann, wenn es sich wie hier um die Feststellung der
Beitragspflicht für einen bereits abgelaufenen Zeitraum handelt, der
Geltendmachung des sich für einen bestimmten Zeitraum konkret ergebenden
Betrages und nicht nur der Feststellung einer abstrakten
Beitragsbelastung dem Grunde nach. Diesen Umstand konnte und durfte die
Beklagte nicht für sich zum Gegenstand eines "Verwaltungsaktes" machen.
|
| 37 |
4. Im Übrigen bleibt die Revision auch hinsichtlich der
Beitragstragungspflicht des Klägers ohne Erfolg. Seine zulässige
Klage auf Feststellung, dass er in den Jahren 2002 und 2003 Beiträge
nicht zu tragen habe (hierzu nachfolgend unter a), hilfsweise, dass er
seit Januar 2002 statt eines Beitrages von 5.157,00 EUR für 2002 und
5.620,39 EUR für 2003 nur einen Rentenversicherungsbeitrag in
verfassungsmäßig geminderter Höhe zu tragen habe (nachfolgend unter b),
ist daher unbegründet. Die von ihm für den zuletzt streitigen
Zeitraum angegebenen Beträge entsprechen der einfachgesetzlichen
Rechtslage, gegen die ihrerseits durchgreifende verfassungsrechtliche
Bedenken nicht bestehen.
|
| 38 |
Abhängig beschäftigte Versicherte wie der Kläger haben sich
während der Dauer der Beschäftigung rechtlich grundsätzlich und faktisch
in aller Regel durch die hälftige Tragung der nach ihrem Bruttoentgelt
bemessenen Beitragslast an den Ausgaben der gesetzlichen
Rentenversicherung zu beteiligen. Dies ergibt sich einfachgesetzlich
aus den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 153 ff) des SGB VI.
Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (im
Folgenden Rentenversicherung) sind hiernach insbesondere die Beiträge
und die Zuschüsse des Bundes (§ 153 Abs 2 SGB VI). Die Beiträge
werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der
Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI).
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die
beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 SGB VI), die bei
Beschäftigten wie dem Kläger aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Nr 1
SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzusetzen (§ 160 SGB VI). Insofern ist § 158 SGB VI trotz mehrfacher
Änderungen ua durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz
grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen
Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen
Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigtem Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen
mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter
Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um
die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen, dass die
Mittel der Schwankungsreserve dem gesetzlich bestimmten Betrag
entsprechen. Unter Zugrundelegung des hiernach festgesetzten
Beitragssatzes von 19,1 vH (2002) bzw 19,5 vH (2003) und des bis zur
Beitragsbemessungsgrenze von 54.000,00 EUR (2002) bzw 61.200,00 EUR
(2003) berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts des Klägers von
54.000,00 EUR (2002) bzw 57.645,00 EUR (2003) ergibt sich die ihn neben
dem beigeladenen Arbeitgeber treffende hälftige jährliche Beitragslast
von 5.157,00 EUR (2002) bzw 5.620,39 EUR (2003).
|
| 39 |
a) Der Kläger kann von vorne herein nicht verlangen, von dieser
Belastung entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage deshalb in vollem
Umfang freigestellt zu werden, weil er bereits durch Tragung des
Aufwandes für Kinder ausreichend Vorleistungen zu Gunsten des Systems
erbracht habe und andernfalls entgegen
Art 3 Abs 1 GG iVm
Art 6 Abs 1 GG
gegenüber Versicherten ohne Kinder gleichheitswidrig benachteiligt
würde. Ein derartiger Anspruch lässt sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien
im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten. Er könnte
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Revision
darüber hinaus selbst dann nicht entnommen werden, wenn das Urteil des
BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94,
BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) uneingeschränkt Anwendung auch
auf die gesetzliche Rentenversicherung finden müsste (vgl hierzu
unmittelbar nachfolgend unter b). Ausdrücklich hat das BVerfG nämlich
auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
Art 6 Abs 1 GG
nicht dadurch verletzt sei, dass Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, auch dann, wenn sie Kinder betreuen und erziehen,
der Beitragspflicht unterworfen werden. Obwohl Familien durch
finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern allgemein
auferlege, regelmäßig stärker belastet würden als Kinderlose, halte der
besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 GG den Staat
verpflichte, den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht an, jede
zusätzliche Belastung der Familie zu vermeiden. Diese werde nicht
dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt, dass auch von einem
erwerbstätigen Elternteil Beiträge für eine Sozialversicherung erhoben
würden, die zu einem erheblichen Teil das finanzielle Risiko der
Pflegebedürftigkeit für ihn und seine Kinder sowie seinen erwerbstätigen
Ehegatten abdeckt und diese zudem noch weithin beitragsfrei stelle. Der
Staat sei auch nicht durch Art 6 Abs 1 GG gehalten, diese Beitragslast
auszugleichen. Er bewege sich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums,
wenn er auch die Familien mit Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung
belaste.
|
| 40 |
b) Der Kläger kann sich auf das genannte
Urteil des BVerfG vom 3.
April 2001 und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den
Gesetzgeber (vgl Papier, DRV 2001, S 350, 357) auch nicht in dem Sinne
berufen, als er hieraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten will,
seine Beitragsbelastung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
mindern. Die rechtlichen Regelungen, auf denen diese Belastung beruht,
sind von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht) sachlich nicht erfasst. Für Zeiten vor dem
1. Januar 2005, die vorliegend allein noch im Streit sind, fehlt es
zudem bereits an der zeitlichen Anwendbarkeit. Schließlich ist der Senat
auch unter Würdigung der Ausführungen des BVerfG in einem weiteren
rechtlichen Kontext nicht iS von Art 100 GG davon überzeugt, dass allein
die vom Kläger geforderte Ausgestaltung des Beitragsrechts der
gesetzlichen Rentenversicherung, also eine Freistellung von Beiträgen
insgesamt oder eine Minderung der Beitragshöhe, mit den Vorgaben der
Verfassung in Einklang steht und sich umgekehrt bereits aus diesen
Vorgaben unmittelbar ergibt.
|
| 41 |
aa) Das BVerfG hat nach dem Tenor des
Urteils vom 3. April
2001 § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und 2 sowie § 57 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom
26. Mai 1994 (BGBl I 1014) als mit
Art 3 Abs 1 iVm
Art 6 Abs 1 GG
nicht vereinbar angesehen, soweit Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich
hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet
werden. Hierdurch sind - der auf den Streitgegenstand des damaligen
Verfahrens begrenzten Bindungswirkung des Urteils entsprechend - keine
weiteren, die Beitragstragung in anderen Zweigen der Sozialversicherung,
insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, betreffende Normen mit
dem GG für ganz oder teilweise unvereinbar erklärt worden. Vielmehr
bezieht sich der Entscheidungssatz allein auf beitragsrechtliche Normen
der sozialen Pflegeversicherung und allein auf deren Unvereinbarkeit mit
Art 3 Abs 1 iVm
Art 6 Abs 1 GG, ohne dass den ihn tragenden Gründen ein
weiter gehender Inhalt entnommen werden könnte (vgl zur
Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen zuletzt etwa
BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99, RdNr 29
ff, DB 2006, 756 = NJW 2006, 1191).
|
| 42 |
Ebenso wenig kann sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang
darauf berufen, der Gesetzgeber sei einem für ihn verbindlichen Auftrag
nicht nachgekommen, für eine Personengruppe, der er angehört, eine
begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Im
Urteil vom 3. April 2001
hat das BVerfG dem Gesetzgeber zum Erlass einer verfassungsgemäßen
Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Dieser Auftrag
geht seinem unmittelbaren Inhalt nach zunächst ebenfalls nicht über die
ausdrücklich genannten Normen des SGB XI hinaus, für die er Ersatz
schaffen soll. Dies gilt auch insoweit, als das BVerfG aaO erläuternd
angemerkt hat: "Bei der Bemessung der Frist hat der Senat
berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für
andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird." Auch
hierbei handelt es sich unmittelbar allein um eine Begründung für die
Dauer der Fristbestimmung für eine Neuregelung des Beitragsrechts der
sozialen Pflegeversicherung. Soweit auf diese Weise allenfalls mittelbar
gleichzeitig die "anderen Zweige der Sozialversicherung" angesprochen
sind, fehlt es schon nach Art und Inhalt an einem verbindlichen
Regelungsauftrag, dh einer auf Verfassungsrecht gestützten Aufforderung
an den Gesetzgeber, für die Gruppe des Klägers auch dort ihrer Art nach
bestimmte besondere Rechtsfolgen festzulegen. Soweit in den Ausführungen
des BVerfG ein Auftrag verkörpert ist, zu prüfen, ob das Problem des
verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs der Belastung durch die
Betreuung und Erziehung von Kindern auch in anderen Zweigen der
Sozialversicherung allein beitragsrechtlich gelöst werden kann, könnte
dieser - ein nicht mehr zu erwartendes (vgl Stellungnahme des
Sozialbeirats zu Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April
2001 hinsichtlich ihrer Bedeutung für die gesetzliche
Rentenversicherung, BT-Drucks 14/6099 und
Bericht der Bundesregierung an
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94>
für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4. November 2004, BR-Drucks
894/04) positives Ergebnis vorausgesetzt - allenfalls Vorstufe und
Durchgangsstadium für die Schaffung einer derartigen Regelung für Zeiten
ab dem 1. Januar 2005 sein, über die vorliegend jedoch nicht zu
entscheiden ist. Schließlich gibt das
Urteil des BVerfG vom 3. April
2001 auch seinem sonstigen Inhalt nach keinen mittelbaren Anlass, die
verfassungsmäßige Ausgestaltung der Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung gerade im Blick auf eine nicht ausreichende
Berücksichtigung des Aufwands für Kinder in Zweifel zu ziehen.
|
| 43 |
bb) Im Übrigen ist der Senat nicht iS von
Art 100 Abs 1 GG davon
überzeugt, dass das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im
Blick auf Art 3 Abs 1,
Art 6 Abs 1 GG verfassungswidrig ist. Das
BVerfG hat zur Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder im
konkreten Zusammenhang der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere
bereits im Urteil vom 7. Juli 1992 (1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1 = SozR
3-5761 Allg Nr 1) und hinsichtlich der näheren leistungsrechtlichen
Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Vorentscheidungen des
Gesetzgebers ergänzend im Beschluss vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90, 1
BvR 692/90, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) Stellung
genommen. Dabei hat es den Aufwand Rentenversicherter für ihre Kinder
allein leistungsrechtlich für systemrelevant erachtet und insbesondere
auf Folgendes hingewiesen:
|
| 44 |
- Art 6 Abs 1 GG verpflichte als Freiheitsrecht den Staat,
Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Als "wertentscheidende
Grundsatznorm" begründe die Norm darüber hinaus die staatliche
Pflicht Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei
weder der Staat gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung
auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch
folge aus Art 6 Abs 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht
auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Vielmehr stehe
die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter
dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne
vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Im
Interesse des Gemeinwohls habe der Gesetzgeber neben der
Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner
Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf
die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten.
Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lasse sich ermitteln, ob die
Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen sei
und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht mehr genüge.
Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des
Art 6 Abs 1 GG iVm
dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu
einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung
darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer
Ausgleich vorzunehmen sei. Aus dem Verfassungsauftrag, einen
wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete
Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in
denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht
ableiten. Insoweit bestehe vielmehr eine grundsätzliche
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
|
| 45 |
- Prüfungsmaßstab sei vielmehr in erster Linie
Art 3 Abs 1 GG, der
jedoch iVm Art 6 Abs 1 GG gesehen werden müsse. Das bestehende
Alterssicherungssystem führe zu einer Benachteiligung von Personen,
die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber
kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit
nachgehen könnten. Zwar mache das Rentenrecht keinen Unterschied
zwischen Personen mit und ohne Familie. Rentenleistungen würden
vielmehr unabhängig vom familiären Status allein an die vorherige
Beitragszahlung aus dem Arbeitslohn geknüpft. Diese bestimme den
Rentenanspruch. Auf die Gründe für das Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben komme es nicht an. Rentenrechtlich würden Personen,
die wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausschieden, wie
jeder andere nicht Erwerbstätige behandelt. Im Unterschied zu
den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den
Ausfall von Beitragszahlungen ursächlich sein mögen, habe die
Kindererziehung allerdings bestandssichernde Bedeutung für das
System der Altersversorgung in der als Generationenvertrag
ausgestalteten Rentenversicherung. Die bisherige Ausgestaltung
der Rentenversicherung führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung
der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die
Familie, in der ein Elternteil zu Gunsten der Kindererziehung aus
dem Erwerbsleben ausscheide, nehme im Vergleich zu Kinderlosen nicht
nur Einkommenseinbußen hin, sie müsse das gesunkene Einkommen
vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Wenn die Kinder in das
Erwerbsleben einträten und durch ihre Beiträge die Alterssicherung
der Elterngeneration mittrügen, hätten die Eltern selbst eine
geringere Rente zu erwarten.
|
| 46 |
- Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil
sich der Kindererziehung widme, werde weder durch staatliche
Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen. Die
Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den
eigenen Kindern gewährleistet worden sei, sei gerade infolge des
Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert. Die Pflicht zur
Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtige die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie ohne den
Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern
aufbringen könnten, würden ihnen entzogen und auf die
Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die
Versicherten insgesamt verwende. Die Hinterbliebenenrente, die
zu der Zeit, als Frauen typischerweise nicht im Erwerbsleben
gestanden hätten, einen gewissen Ausgleich für den durch
Kindererziehung verursachten Verzicht auf eine eigene
Altersversorgung verschafft habe, habe diese Funktion weitgehend
eingebüßt, seitdem die Berufstätigkeit beider Ehegatten zugenommen
habe und die Zahl der Kinder zurückgegangen sei. Auch die
verschiedenen Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs
(Erziehungsgeld, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsförderung)
machten die Einbußen, die Eltern gegenüber Kinderlosen in der
Alterssicherung erlitten, nicht wett. Dasselbe gelte für die
Regelungen über das "Babyjahr" im Hinterbliebenenrenten- und
Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) und im
Kindererziehungsleistungs-Gesetz. Sie hätten die Benachteiligung,
die Familien treffe, ebenfalls nur in verhältnismäßig geringem
Umfang ausgeglichen. Im Kern bleibe es auf diese Weise trotz der
staatlichen Bemühungen um einen Familienlastenausgleich dabei, dass
die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung dagegen als
gesellschaftliche Aufgabe gelte. Die Benachteiligung der Familie,
wie sie die Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage einer
transferrechtlichen Betrachtung dargelegt hätten, sei auch in der
mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt
worden.
|
| 47 |
- Für die auf der Gesetzeslage beruhende Benachteiligung der
Familie fehle es angesichts der Förderungspflicht aus
Art 6 Abs 1
GG, die den von Art 3 Abs 1 GG gelassenen Gestaltungsrahmen einenge,
an einem zureichenden Grund. Namentlich sei die derzeitige
Ausgestaltung der Rentenversicherung, die auf dem
Versicherungsprinzip sowie der Lohnersatzfunktion der Rente beruhe
und ihre Leistungen in einem Umlageverfahren finanziere, kein
zureichender Grund, die Erzieher von Kindern gegenüber Kinderlosen
im Ergebnis erheblich zu benachteiligen. Wie die Regelungen des HEZG
zeigten, gebe es Wege, die Anerkennung von
Kindererziehungsleistungen in die Struktur der Rentenversicherung
einzufügen. Diese Feststellungen führten zu einer Verpflichtung
des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher
schrittweise abzubauen.
|
| 48 |
- Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein
im Rentenrecht und brauchten folglich auch nicht nur dort behoben zu
werden. Der von den - damaligen - Beschwerdeführerinnen in den
Vordergrund gerückte Umstand, dass auf Grund der gegenwärtigen
Rechtslage Transferleistungen von Familien mit mehreren Kindern an
die ohnehin schon besser gestellten Familien mit einem Kind und die
Kinderlosen stattfänden, betreffe nicht nur das Rentenrecht, sondern
darüber hinaus den Familienlastenausgleich im Allgemeinen. Er
erlaube zwar den Schluss, dass der Gesetzgeber den Schutzauftrag des
Art 6 Abs 1 GG bisher nur unvollkommen erfüllt habe. Konkrete
Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung ließen sich
daraus aber nicht ableiten. Der Gesetzgeber sei vielmehr in seiner
Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen
wolle, grundsätzlich frei. Soweit sich die Benachteiligung gerade
in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder
niederschlage, sei sie vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen
auszugleichen. Auch dabei stehe dem Gesetzgeber aber ein nicht
unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere
ergebe sich aus Art 3 Abs 1 iVm
Art 6 Abs 1 GG keine Pflicht des
Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften
die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Angesichts
des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten Umlageverfahrens,
das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, seien
Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag
zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von
Kindererziehung geleistet werde, könne im Unterschied zu den
monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form
von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden.
Die unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das
Rentensystem rechtfertige auch ihre Ungleichbehandlung bei der
Begründung von Rentenanwartschaften. Andererseits sei die
rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes
und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der
Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als
rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im HEZG habe der
Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der
Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der
gesetzlichen Rentenversicherung getan, wenngleich für die Begrenzung
auf einen Wert von 75 von Hundert des Durchschnittseinkommens ein
sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei. Ein
zusätzlicher Schritt bestehe in der Verlängerung der
anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten, die das RRG 1992 gebracht
habe. Dass mit dieser Reform, die erst in fernerer Zukunft zu
erhöhten Altersrenten führe, die Bemühungen um einen weiteren
Ausgleich nicht abgeschlossen sein sollten, zeige der vom Bundestag
angenommene Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und
FDP vom 21. Juni 1991 (BT-Drucks 12/837), demzufolge die Zeit bis
zum Auslaufen der Bestandsschutzregelungen im Rahmen des RÜG dazu
genutzt werden solle, gerade die Alterssicherung der Frauen in der
leistungsbezogenen Rentenversicherung zu verbessern. Hierzu solle
vor allem auch eine Ausweitung der Anerkennung von
Kindererziehungszeiten zählen.
|
| 49 |
Hiernach gilt zusammenfassend insbesondere, dass
Art 6 Abs 1 GG
den Gesetzgeber weder verpflichtet, jegliche die Familie betreffende
Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten
noch ihn dazu zwingt, Familien ohne Ausgleich mit anderen
Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des
Gleichgewichts des Ganzen zu fördern. Ebenso wenig lassen sich
grundsätzlich aus der allgemeinen Pflicht des Staates zu einem
Familienlastenausgleich konkrete Schlussfolgerungen für einzelne
Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten. Soweit das bestehende
Alterssicherungssystem hinsichtlich des "Rentenanspruchs" zu einer
Benachteiligung von Personen führt, die sich der Kindererziehung widmen,
gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit
nachgehen können, liegt hierin ein Verstoß gegen
Art 3 Abs 1 GG iVm
Art
6 Abs 1 GG. In seiner Entscheidung, wie er diese Benachteiligung der
Familie abbauen will, ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei und muss
hieraus im Blick auf die allgemeinpolitische Dimension des
verfassungsrechtlichen Regelungs- und Gestaltungsauftrags nicht etwa
zwingend Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung ziehen. Auch
soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlägt und sie daher
"vornehmlich" durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen ist, steht
dem Gesetzgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung,
bei dessen Nutzung er insbesondere nicht gehindert ist, die nicht
gleichartigen Beiträge zur Aufrechterhaltung des Systems in Form von
Kindererziehung und monetären Beiträgen hinsichtlich der Begründung von
Rentenanwartschaften auch ungleich zu behandeln.
|
| 50 |
Mit dem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103,
242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) zur Frage der beitragsrechtlichen
Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der sozialen
Pflegeversicherung hat das BVerfG nicht etwa gleichzeitig das
rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf
der Leistungsseite aufgegeben (vgl etwa Stellungnahme des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger zum Wiesbadener Entwurf in: Die
Familienpolitik muss neue Wege gehen!, Wiesbaden 2003, S 481, 491 f). Es
hat vielmehr die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers bei der
Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in gleichzeitiger
Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des
Ganzen erneut ausdrücklich bekräftigt und geht unabhängig von seinen
spezifischen Folgerungen für die soziale Pflegeversicherung davon aus,
dass Art 6 Abs 1 GG auch insofern durch die Belastung von Familien mit
Beiträgen nicht verletzt wird (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 §
54 Nr 2 S 13 f; ebenso Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1681/94 ua,
BVerfGE 103, 271, 291 = SozR 3-3300 § 23 Nr 3 S 10). Anschließend führt
das BVerfG aus, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Familie in der
sozialen Pflegeversicherung gerade notwendig auf andere Weise
Berücksichtigung finden muss als in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Die angegriffenen Vorschriften des SGB XI verstießen nicht deshalb gegen
Art 3 Abs 1 iVm
Art 6 Abs 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den
Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der
sozialen Pflegeversicherung erbrächten, nicht leistungserhöhend
berücksichtigten. Anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit
geprägten gesetzlichen Rentenversicherung erlitten verheiratete Eltern,
die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder
weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichteten, gegenüber kinderlosen
erwerbstätigen Versicherten keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der
durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen (BVerfGE 103,
242, 260 ff = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 14). Vielmehr werde
Art 3 Abs 1 iVm
Art 6 Abs 1 GG hier dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung
von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger
Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe
Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im
Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger
Weise benachteiligt (BVerfGE 103, 242, 263 ff = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 16
ff). Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den
kinderlosen Versicherten erwachsende "systemspezifische" Vorteil
unterscheide sich von dem Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder
und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Auf die
Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen sei jede staatliche
Gemeinschaft angewiesen. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung
von Familien bestehe ein Interesse der Allgemeinheit. Das allein gebiete
es nicht, diese Erziehungsleistung zu Gunsten der Familien in einem
bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Wenn aber ein
soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken solle, das vor allem die
Altengeneration treffe, und seine Finanzierung so gestaltet sei, dass
sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender
Generationen funktioniere, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als
Beitragszahler die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen
Generationen entstehenden Kosten mittrügen, dann sei für ein solches
System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die
Kindererziehungsleistung konstitutiv. Werde dieser generative Beitrag
nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu
einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im
Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb
dieses Systems auszugleichen sei. Die kindererziehenden Versicherten
sicherten die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur
durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von
Kindern (BVerfGE 103, 242, 266 = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 18 f).
|
| 51 |
Das BVerfG hat damit für den erkennenden Senat verbindlich nur
entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der sozialen
Pflegeversicherung von Verfassungs wegen systemspezifisch
beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Dies ändert weder etwas daran,
dass in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage ua der
zitierten hierauf bezogenen Rechtsprechung des BVerfG ein
systemgerechter Ausgleich des Aufwands für Kinder im Leistungsrecht
stattfindet (vgl zu dessen Umfang und Entwicklung im Einzelnen,
Bericht der
Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen
Pflegeversicherung vom 3. April 2001, BT-Drucks 15/4375 S 6, 9),
noch wird hierdurch zusätzlich geboten, Eltern nunmehr rentenrechtlich
kumulativ beitrags- und leistungsrechtlich zu begünstigen bzw
entsprechend der Extremforderung des Klägers - wie jedenfalls der Senat
sein Vorbringen versteht - Kinderlose bei gleichzeitiger vollständiger
Verweigerung eigener Leistungsrechte allein zur Finanzierung
heranzuziehen. Derartige Schlussfolgerungen hat auch das BVerfG selbst
gerade nicht angedeutet. So hat es insbesondere zuletzt im Beschluss vom
9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2
RdNr 84) hinsichtlich der Alterssicherung der Landwirte
beitragsrechtliche Konsequenzen aus dem Pflegeversicherungsurteil ua
gerade deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil sich die
Erziehungsleistung hier, wenn auch nicht leistungssteigernd, so doch
jedenfalls rechtsbegründend auswirkt. Keinesfalls kann es sich damit
bei der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder um
die einzige unmittelbar und zwingend verfassungsrechtlich gebotene
Möglichkeit handeln, Art 3 Abs 1 GG und
Art 6 Abs 1 GG in der
gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Erst recht kommt
die mögliche Vereinbarkeit verfassungsrechtlich nicht gebotener
gesetzlicher Gestaltungsvarianten mit dem GG oder die bloße Existenz in
der Öffentlichkeit diskutierter sozialpolitischer Alternativen nicht als
Grundlage für die gemäß Art 100 GG für eine Vorlage erforderliche
Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit des bestehenden
Beitragsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.
|
| 52 |
Stehen einer damit verfassungsrechtlich durch
Art 3 Abs 1 GG und
Art
6 Abs 1 GG nicht gebotenen Übertragung der vom BVerfG für die soziale
Pflegeversicherung gezogenen Schlussfolgerungen auf das
Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung die bereits von
diesem Gericht selbst betonten Unterschiede entgegen, bestehen daneben
zusätzliche Bedenken. Nicht anders als andere Teilsysteme ist auch
dasjenige der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Gesamtheit auf
das im Wesentlichen unveränderte Fortbestehen eines gerade diese
Organisationsform fordernden und fördernden Umfeldes angewiesen,
kann dessen Elemente indes nicht schon deshalb seinerseits auch
umgekehrt selbst steuern oder intern ausgleichen. Dies gilt zunächst für
das Fortbestehen des seine Existenz hervorbringenden, organisierenden
und garantierenden Staatswesens in allen konstituierenden Elementen, dh
neben der "natürlichen Notwendigkeit" (vgl Ruland in GdS 2005, S 18)
eines in produktiven Generationen nachwachsenden Staatsvolkes
gleichermaßen und gleichwertig auch für das Staatsgebiet und die
Staatsherrschaft oder auch des Vorhandenseins einer ausreichenden Zahl
von wertschöpfenden Arbeitsplätzen. Auch wenn und soweit sich derartige
allgemeine Systemvoraussetzungen auch innerhalb des Systems auswirken,
handelt es sich doch nur bei genuin innerhalb des Systems entstehenden
Auswirkungen um system-spezifische, dh dem System eigentümliche.
Schon logisch bewegt sich daher außerhalb eines systemspezifischen
Ausgleichs, wer es unternimmt, innerhalb des Systems dessen äußere
Voraussetzungen zu korrigieren. Vielmehr entziehen sich
entsprechende Bemühungen selbst den Boden, indem der zunehmende interne
Ausgleich schwindender externer Voraussetzungen notwendig gerade die
Spezifika des Systems verschwinden lässt, das seinerseits die Forderung
nach Ausgleich begründen soll (vgl in diesem Sinne auch Haass, KJ 2002,
S 104, 108). Sobald unter Vernachlässigung dieser generellen
Unvereinbarkeit die Lösung einzelner Grundlagenprobleme dennoch im
Binnenbereich eines Teilsystems gesucht wird, ergeben sich auf dieser
Grundlage die ihrerseits praktisch nicht lösbaren Folgeprobleme, wie
sich dies im Einzelfall jeweils vor dem spezifischem Zweck des
Teilsystems rechtfertigt, warum nicht für alle/zumindest weitere externe
Grundlagen in selber Weise Binnenvorsorge getroffen wird und inwieweit
in gleicher Weise auf die gemeinsame Grundlage angewiesene weitere
Teilsysteme jeweils ihrerseits gleichmäßig zu deren Erhaltung und
Förderung herangezogen werden.
|
| 53 |
Auch soweit sich vor diesem allgemeinen Hintergrund gerade Probleme
des Ausgleichs des Aufwands für Kinder als Teil der allgemeinen
Rahmenbedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen,
betreffen sie nicht weniger alle sonstigen Formen der Altersvorsorge
sowie ausnahmslos alles künftige Wirtschaften und überhaupt alles
künftige Leben in Staat und Gesellschaft. Sie sind daher auch von
vorne herein nicht etwa spezifische Aufgabe gerade der gesetzlichen
Rentenversicherung. In der bestehenden Staatsorganisation liegt es
näher, diesen Ausgleich als Teil des Ganzen durch Steuerausgleich zu
lösen (vgl in diesem Sinne etwa Stellungnahme des Sozialbeirats zu
Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001, aaO, S 8
unter Nr 38, Bericht der Bundesregierung an den deutschen Bundestag und
den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen
Pflegeversicherung vom 3. April 2001, aaO, S 7 und Bericht der
Kommission "Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen
Sicherungssysteme", 2003, S 114 ff, zitiert nach dem Bericht der
Bundesregierung, aaO, S 4 f; ebenso Ebsen, VSSR 2004, S 3, 7 mwN, Hase,
VSSR 2004, S 55, 68 und Schmähl, DRV 2002, S 715, 720). Der bloße
Umstand, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht auf dem sog
Anwartschaftsdeckungsverfahren beruht, bei dem die Prämien zur Bildung
von Altersrückstellungen für künftige Versicherungsleistungen genutzt
werden, sondern (wie die soziale Pflegeversicherung) auf dem
Umlageverfahren und damit auf einer intergenerativen Umverteilung,
unterscheidet sie dabei ökonomisch schon jetzt nicht hinreichend. Da
nämlich ein Transport von Gütern und Dienstleistungen in die Zukunft
tatsächlich und logisch ausgeschlossen ist, bemisst sich auch der
jeweilige reale Wert nach Zahl und Bezeichnung angehäuften Geldes stets
allein nach der aktuellen Wertschöpfung künftiger Generationen (vgl
etwa Gahrmann/Osmers, Zukunft kann man nicht kaufen, 2004, S 26 ff).
|
| 54 |
Gerade, dass Familien durch finanzielle Belastungen regelmäßig
stärker betroffen werden als Kinderlose, beansprucht -
die Richtigkeit dieser Behauptung insofern unterstellt -
umfassend Geltung nicht nur für Belastungen, die der Gesetzgeber den
Bürgern auferlegt, sondern für schlechthin alle (schuld-)rechtlichen
Verpflichtungen und weist das Problem schon deshalb als allgemeines und
nicht etwa spezifisch die gesetzliche Rentenversicherung betreffendes
aus. Weder ist daher der Staat aus Art 6 Abs 1 GG generell zu einer
pauschalen Minderung aller finanziellen Belastungen von Familien
verpflichtet, noch gilt dies im besonderen Zusammenhang der Belastung
mit Sozialversicherungsbeiträgen, noch ergeben sich
verfassungsrechtliche Besonderheiten gerade für die gesetzliche
Rentenversicherung. Auch wenn die finanziellen Lasten, die Familien
durch Sozialversicherungsbeiträge treffen, ihren Spielraum stärker
beschränken als die Beitragsverpflichtung von verheirateten oder
unverheirateten Personen ohne Kinder, ist der Staat deswegen nicht
verpflichtet, Familien von vorne herein von der Belastung auszunehmen
oder die entstandene Beitragslast auszugleichen (so ausdrücklich
BVerfG vom 3. April 2001, 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 258 = SozR 3-3300
§ 54 Nr 2 S 13 f). Sein Handeln bewegt sich vielmehr auch insofern
ohne konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht gerade in einem
bestimmten Bereich im Rahmen seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit
unter dem Vorbehalt des Möglichen im Kontext anderweitiger
Fördernotwendigkeiten und unter Beachtung der Funktionsfähigkeit und des
Gleichgewichts des Ganzen (BVerfG, aaO).
|
| 55 |
Eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des Aufwands für Kinder
steht auch im Widerspruch mit den internen Zielen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Entsprechend den Maßstäben für die Anordnung
gesetzlicher Versicherungspflicht orientiert sich die selektive
rentenversicherungsrechtliche Einschätzung der Fähigkeit des betroffenen
Personenkreises, die spezifischen Aufwendungen des Systems mitzutragen,
allein und gerade nach dem für alle Betroffenen gleichen Binnenmaßstab
ihrer Einkünfte aus der einschlägigen Erwerbstätigkeit. Auf der
Grundlage des allein maßgeblichen und vom BVerfG als Maßstab der
persönlichen Leistungsfähigkeit stets akzeptierten (vgl exemplarisch
Beschluss des 1. Senats vom 16. Juni 1981, 1 BvL 129/78, BVerfGE 57, 335
= SozR 2200 § 1255 Nr 13 und Beschluss des 2. Senats vom 6. Dezember
1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46)
Bruttobetrages des Arbeitsentgelts aus einer abhängigen Beschäftigung
(BSG vom 12. November 1975, 3/12 RK 22/74, SozR 2200 § 160 Nr 3) bzw des
nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts als
eine der Vorstufen zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens
ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 165 Abs 1
Satz 1 Nr 1 SGB VI iVm § 14 Abs 1 SGB IV) werden Versicherte daher nach
Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wie sie in den insofern
ungeschmälerten Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit zum Ausdruck
kommt, (mittelbar) zu Beiträgen herangezogen und finanzieren hiermit
unmittelbar die aktuellen laufenden Ausgaben der Rentenversicherung (§
153 SGB VI). Gleichermaßen hinsichtlich des Bruttolohns wie auch
hinsichtlich der Gewinnermittlung aus selbstständiger Tätigkeit (vgl
insofern § 2 Abs 5, § 32 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes) ist auch
dieses Verfahren, unabhängig davon, ob derartige Pflichtversicherte
selbst Schuldner der entsprechenden Beträge sind (zB § 169 Nr 1, § 171
SGB VI jeweils iVm § 173 Satz 1 SGB VI) oder - etwa im Fall der
Beitragszahlung durch den Arbeitgeber - durch die Tragung von Beiträgen
regelmäßig mittelbar beitragsbelastet sind (§ 168 Abs 1 Nr 1, § 174 Abs
1 SGB VI iVm § 28e Abs 1 Satz 1, § 28g SGB IV), insbesondere von den
familiären Verhältnissen unbeeinflusst.
|
| 56 |
Dies gilt umgekehrt ebenso für die Verwendung der auf dieser
Grundlage erzielten Einnahmen des Systems, die im Wesentlichen der
Finanzierung der Rentenzahlungen an die wegen Erwerbsminderung oder auf
Grund ihres Alters nicht mehr (voll) erwerbstätigen Systemzugehörigen
dienen und hierfür ersatzlos verbraucht werden, sodass sie für die
entsprechende eigene Vorsorge der aktuell Versicherten auch nicht
wenigstens als abstrakte Geldmenge zur Verfügung stehen. Für den
insofern in Frage stehenden Teilzweck des Systems, im Sinne einer
"Generationen" übergreifenden Solidarität zwischen Erwerbstätigen und
nicht mehr (voll) Erwerbstätigen aus den Beiträgen der erst Genannten
aktuell die Renten der letzt Genannten zu finanzieren, leistet die
Erziehung von Kindern keinen Beitrag. Es könnte im Gegenteil daran
gedacht werden, dass bei Entlastung von anderweitigen Verpflichtungen
mit zunehmender Erwerbstätigkeit auf Grund der faktischen Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage die Anforderungen an die Solidarität mit den
nicht mehr Erwerbstätigen durch Senkung der aktuellen Beitragsbelastung
vermindert werden und/oder das Verteilungsvolumen in der gesetzlichen
Rentenversicherung anwachsen könnte.
|
| 57 |
Obwohl vordergründig die homonyme Verwendung des Begriffs "Beitrag"
für Erziehungsleistung einerseits und "Finanz"beitrag andererseits die
Gleichartigkeit und Austauschbarkeit und sogar rechnerische
Vergleichbarkeit beider Bereiche hinsichtlich ihres Geldwertes
vorzuspiegeln scheinen, steht dennoch die Erziehungsleistung von Eltern
einem Finanzbeitrag zu Gunsten der Rentner nicht gleich. Dies
rechtfertigt neben ihrer leistungsrechtlichen Ungleichbehandlung bei der
Begründung von Rentenanwartschaften (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, 1
BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 48 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 9) erst recht
eine beitragsrechtliche Differenzierung. Zwar stellt sich nämlich der
mit dem Finanzbeitrag der aktiv Erwerbstätigen nur um den Preis einer
Begriffsvertauschung in Beziehung zu setzende generative "Beitrag"
(Ebsen, VSSR 2004, S 3, 15) durch Kindererziehung im Sinne der
bildhaften Redeweise vom Generationenvertrag bzw einem
Drei-Generationen-Modell als Investition in künftige Wirtschaftskraft
("Humankapital") und die hieraus zeitgleich ua zu finanzierenden eigenen
Altersbezüge der derzeitigen Beitragszahler dar, doch wird damit für
die aktuell zu finanzierende Beteiligung der nicht mehr Erwerbstätigen
einschließlich der Generation der Eltern des Klägers an der aktuellen
Wirtschaftsleistung weder ein unmittelbarer noch ein in seiner Wirkung
vergleichbarer mittelbarer Beitrag geleistet. Wollte man beides
dennoch gleichsetzen, wäre dies weder im Verhältnis zu einander zu
rechtfertigen, noch wäre umgekehrt erklärlich, warum dann nicht neben
der Kindererziehung und der Belastung mit finanziellen Beiträgen
beliebige weitere, ebenfalls die Existenz des Systems sichernde,
Betätigungen wie die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
politischer Ämter oder die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer
Erwerbstätigkeit als Parameter der rentenversicherungsrechtlichen
Beitragsgestaltung zu berücksichtigen sein sollten. Auch soweit insofern
auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch
Art
6 Abs 1 GG die Anerkennung einer wirtschaftstheoretischen
"Reproduktionsfunktion" der Familie geboten (Ebsen, aaO, S 15) und daher
eine Sonderbedeutung anzunehmen sein könnte, gilt jedenfalls für die (renten-)rechtliche
Umsetzung eines derartigen Gebotes nichts anderes.
|
| 58 |
Die aktuelle beitragsrechtliche Berücksichtigung eines "Beitrages"
an die nachwachsende Generation verkennt zudem, dass eine derartige
Vorsorge hinreichend verlässlich allenfalls künftige individuelle
Unterhaltsschuldner hervorgehen lässt (vgl Hase, VSSR 2004, S 55, 60).
Dagegen ist insofern eine rentenrechtlich verfestigte Sonderbeziehung
zwischen nachwachsender und aktiv erwerbstätiger "Generation" gerade
nicht ausgestaltet. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass ein solcher
"humankapital"-theoretischer Ansatz, dessen sich die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung von ihr für
relevant erachteten generellen Tatsachen bedient, jedenfalls für den
Bereich der Rentenversicherung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet
ist. So ist völlig ungewiss, ob die Kinder der aktuell von Beiträgen
Entlasteten tatsächlich Mitglieder einer künftigen
Finanzierungsgemeinschaft zur Fortführung des Generationenvertrages
gerade in der Rentenversicherung beitragen, also iS dieses
modelltheoretischen Ansatzes nicht nur in quantitativer, sondern auch in
qualitativer Hinsicht - durch die Höhe ihres Einkommens - das Anwachsen
der Lohnsumme und damit die "Rendite" des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung fördern, sodass sich die Begünstigung der aktuell
Beitragsbelasteten letztlich nicht als bloße (Teil-)Entlastung von
Erziehungsaufwand darstellt. Schließlich lässt sich weder
modelltheoretisch noch gar (verfassungs-)rechtlich auch nur ansatzweise
beantworten, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sich Kinder und
der durch sie veranlasste Aufwand für ihre Eltern heute nicht mehr als
ein bloßes "Investitionsgut" im Hinblick auf die Altersvorsorge
darstellen. Die Rentenversicherung darf nicht Aufgaben der
Gesamtgesellschaft lösen (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, 2 BvR
909/82 ua, BVerfGE 75, 108, 148 und die Nachweise bei Eichenhofer,
Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 2001, S 719, 725).
Ein verfassungsrechtliches Gebot, die Aufgabe der Rentenversicherung zu
übertragen, ist dann erst recht nicht zu erkennen. Eine Verschiebung der
Beteiligung der gegenwärtig Erwerbstätigen an den Aufwendungen für die
nicht mehr Erwerbstätigen nach dem zusätzlichen Gesichtspunkt der
Kindererziehung würde unter diesen Umständen zu einer von vorne herein
unzulässigen Vermengung der spezifischen Situation der gesetzlichen
Rentenversicherung, zu deren Zwecken die Verwirklichung eines an den
Staat gerichteten Auftrags zur Förderung der Familie gerade nicht
gehört, mit dem allgemeinen gesamtgesellschaftlichen Problem des
Ausgleichs des Aufwandes für Kinder führen (vgl etwa Hase, VSSR 2004, S
55, 61 f: Die Zweckrationalität teilautonomer Einzelsysteme kann nicht
durch Ausrichtung an "grundlegenden Sachverhalten" rekonstruiert
werden). Auf weitere Verwerfungen, die sich aus einer Binnenlösung durch
Beitragssatzstaffelung ergäben (vgl etwa Ruland in NJW 2001, S 1673, mit
umfangreichen weiteren Nachweisen), ist im Blick hierauf nicht näher
einzugehen.
|
| 59 |
Schließlich fehlt dem Bundes-Gesetzgeber - wie bereits dargelegt -
entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa speziell im Blick
auf eine behauptete mangelnde Berücksichtigung von Gesichtspunkten des
Familienlastenausgleichs die Gesetzgebungskompetenz für die gesetzliche
Rentenversicherung und deren Finanzierung. Der Begriff der
Sozialversicherung erfordert allein die Erfüllung der vom BVerfG
geforderten Merkmale. Sein Vorliegen kann daher durch das Fehlen der vom
Kläger geforderten "familienfreundlichen Ausgestaltung" von vorne herein
nicht gefährdet sein. Soweit das BVerfG bereits entschieden hat, dass es
der weit gefasste verfassungsrechtliche Begriff der Sozialversicherung
erlaubt, in Gestalt den Rentenwert erhöhender Kindererziehungszeiten
neue Sozialleistungen einzuführen (Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 50/87
ua, BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1), ergibt sich hieraus nicht
umgekehrt eine Neubestimmung des Begriffs der Sozialversicherung, zumal
es bei der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Familienlasten nicht
um eine "neue Sozialleistung" geht und sie ebenso wenig der Bewältigung
eines "klassischen Risikos" der Sozialversicherung dient. Umgekehrt wäre
es das Ende jeden "Strebens um eine perfektionistische Abgrenzung von
Kompetenzsphären durch kasuistische Zuweisung spezifischer Materien" -
hier der "Sozialversicherung - zum Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung" (vgl Stettner in Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Art 74
RdNr 12), dürften unter Berufung auf ein Sachgebiet bei jeweiliger
Missachtung seiner Grenzen mit Regelungen im Sachgebiet gleichzeitig
alle hierfür grundlegenden Umstände (mit)geregelt werden, wäre also
durch sie jeweils gleichzeitig die Kompetenz zur letztlich
schrankenlosen Selbstermächtigung vermittelt.
|
| 60 |
Schließlich ist - auch insofern entgegen der Revision - dem Recht
der Europäischen Gemeinschaft zu Voraussetzungen und Umfang der
Kompetenz des Bundes-Gesetzgebers aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unmittelbar
nichts zu entnehmen. Die von ihm mit der Durchführung der entsprechenden
Bestimmungen betrauten Institutionen unterfallen umgekehrt schon deshalb
nicht dem Unternehmensbegriff des Europäischen Rechts, weil sie
obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der
sozialen Sicherheit verwalten und das Gemeinschaftsrecht die Befugnis
der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen
Sicherheit auszugestalten (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B
12 KR 19/01 R, BSGE 90, 232, 267 ff mwN = SozR 4-2500 § 266 Nr 1). Dies
schließt gleichzeitig eine Einflussnahme des Europäischen Rechts auf die
Ausgestaltung von Solidarität im Einzelnen und Anforderungen an die
spezifische Rezeption von Grundsätzen der nationalen Verfassungen
insofern von vorne herein aus.
|
| 61 |
5. Ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung scheidet schon
deshalb aus, weil das zulässige Revisionsvorbringen keinen Hinweis
darauf gibt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung iS von §
26 SGB IV ganz oder teilweise zu Unrecht entrichtet worden sind.
|
| 62 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
|